Darf mich jeder verhaften?

Der ein oder andere hat schon davon gehört, anderen ist es gar nicht geläufig. Es geht um das sogenannte “Jedermann-Festnahmerecht” und die Frage: “Darf mich jeder verhaften?”

Autor

Tommy Kujus

Aktualisiert

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    Das sagt das Gesetz:

Staatliches Gewaltmonopol

Die Strafverfolgung ist Ausprägung des staatlichen Gewaltmonopols. So soll unterbunden werden, dass Verletzte die Tat selbst verfolgen und Selbstjustiz begehen. 

Ein Krieg “Aller gegen Alle” soll verhindert werden. Folglich steht es in erster Linie auch nur den staatlichen Behörden zu, jemanden zu verhaften – sei es als Strafhaft nach einer Verurteilung (Freiheitsstrafe) oder als Untersuchungshaft zur Verfahrenssicherung.

Ausnahme: Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO

Nun kann aber weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei überall sein.. Wird ein Täter auf frischer Tat von einem Passanten ertappt, ließe sich das Ziel “Strafverfolgung” ohne Festnahme und Identitätsfeststellung nicht realisieren.

Die Strafprozessordnung (StPO) räumt daher auch der Allgemeinheit ein Festnahmerecht ein. Geregelt ist dieses in § 127 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Vorschrift lautet folgendermaßen:

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung festzunehmen.

Als Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO normiert die Ausnahme zum staatlichen Gewalt- und Verhaftungsmonopol. Entsprechend ist das Jedermann-Festnahmerecht an strenge Bedingungen geknüpft.

Voraussetzungen des Festnahmerechts

Das Festnahmerecht ist nicht uneingeschränkt zulässig. 

Voraussetzung dafür, dass ein jeder eine andere Person festhalten darf,  ist ein hoher Verdacht, dass der Verdächtige eine Straftat begangen hat. Ferner muss es sich um eine “frische Tat” handeln und es muss ein Festnahmegrund bestehen.

Verdacht einer Straftat

Freilich obliegt es nicht der Allgemeinheit, darüber zu urteilen, ob eine Straftat tatsächlich begangen worden ist oder nicht – von den juristischen Feinheiten mal ganz abgesehen. Das ist und bleibt Aufgabe des Strafverfahrens und der Strafverfolgungsbehörden. 

Die Strafverfolgung läuft aber ins Leere, wenn ein Tatverdächtiger davon spazieren könnte, ohne das jemand eingreifen dürfte. 

Erste Voraussetzung für ein Festnahmerecht durch Private ist also der Verdacht einer Straftat. 

Die erkennbaren äußeren Umstände müssen einen starken Tatverdacht nahelegen. Maßgeblich ist, wie sich die Situation aus der Sicht des Festnehmenden darstellt. Diesem dürfen bei Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände zumindest keine begründeten Zweifel an der Begehung einer Straftat entstehen. 

Hieran dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Beim allgemeinen Festnahmerecht geht es immer auch um eine Augenblicksentscheidung. Dennoch verbietet sich eine eigenmächtige Festnahme nach § 127 StPO “ins Blaue hinein” aufgrund jedes noch so kleinen verdächtigen Handelns.

Das bedeutet: Wer sicher von der Begehung einer Straftat ausgehen durfte, darf den Beschuldigten festnehmen. Wer sich nicht sicher ist, sollte die Finger davon lassen.

Darf mich jeder verhaften?

Beispiele

Beispiel 1: 

Der in der Straße bekannte Lutz Langfinger soll in der Vergangenheit des Öfteren Fahrräder entwendet haben. Eines Tages ist das Fahrrad des Emil Erich  verschwunden. Dieser trifft den Lutz zufällig auf der Straße (ohne Rad) und will diesen nun festhalten. Dass Lutz bereits in der Vergangenheit Fahrräder gestohlen haben soll, begründet keinen dringenden Tatverdacht für den Diebstahl des Fahrrads. Ein Festnahmerecht für Emil besteht nicht.

Beispiel 2: 

Lutz Langfinger macht sich am Fahrradschloss des Emil Ehrlich zu schaffen. Emil sieht das Vorgehen, als er das Haus verlässt. Ein dringender Tatverdacht wegen versuchten Diebstahls und ein entsprechendes Festnahmerecht besteht.

Beispiel 3: 

Emil Ehrlich schaut aus dem Fenster. Auf der Straße rennt der Lutz Langfinger schnellen Schrittes weg. Eine Passantin schreit “Haltet den Dieb!”. Emil rennt Lutz hinterher und wirft diesen zu Boden. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass nicht der Lutz, sondern eine andere Person gemeint war. Lutz hat mit der ganzen Sache nichts zu tun. Emil hat sich dennoch nicht strafbar gemacht, denn es lag – aus seiner Sicht -ein dringender Tatverdacht vor.

“Auf frischer Tat ertappt”

Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 StPO setzt weiter voraus, dass es sich um eine “frische Tat” handelt. Demnach muss der Tatverdächtige entweder “auf frischer Tat betroffen” oder “auf frischer Tat verfolgt” sein.

Auf frischer Tat betroffen ist ein Verdächtiger, wenn er bei Begehung einer Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Eine Verfolgung auf auf frischer Tat ist gegeben, soweit unmittelbar nach der begangen Tat die Verfolgung aufgenommen wird. Hat sich der Tatverdächtige bereits vom Tatort entfernt, ohne bei der Tat beobachtet worden zu sein, bedarf es sicherer Indizien (etwa Spuren).

Beispiel: 

Das Fahrrad des Emil Ehrlich wurde entwendet. Wochen später sieht er den Lutz Langfinger mit seinem Fahrrad in einem Park radeln. In diesem Fall kann auch eine andere Person das Fahrrad gestohlen haben. Zudem ist Lutz weder auf frischer Tat betroffen noch verfolgt. Emil hat kein eigenes Festnahmerecht und muss die Polizei informieren.

Festnahmegrund

Letztlich bedarf es noch eines zulässigen Festnahmegrundes

Ein Festnahmegrund liegt einerseits bei Fluchtverdacht vor, wie auch in den Fällen, in denen die Identität des Tatverdächtigen nicht sofort festgestellt werden kann.

Zweck der Festnahme dürfen nur die genannten Gründe sein. Der Tatverdächtige soll der Strafverfolgung zugeführt werden. Zweck der Festnahme darf es daher nicht sein, den vermeintlichen Täter von der Ausübung künftiger Straftaten abzuhalten, ihm eine Lehre zu erteilen oder zur Rede zu stellen. Insbesondere die Bestrafung des Täters ist nicht Aufgabe Privater!

Fluchtverdacht

Es besteht Fluchtverdacht, wenn der Festnehmende nach dem erkennbaren Verhalten des Tatverdächtigen vernünftigerweise davon ausgehen muss, dieser werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird. Da ist erkennbar beim versuchten Wegrennen gegeben.

Mangelnde Identitätsfeststellung

Die Identität des Täters kann nicht sofort festgestellt werden, wenn der Tatverdächtige die Angabe seiner Personendaten verweigert. Die bloße Namensangabe lässt den Festnahmegrund nicht entfallen, sofern keine Möglichkeit besteht, die Richtigkeit an Ort und Stelle zu überprüfen. 

Sind die Personalien bekannt, besteht grundsätzlich kein Festnahmerecht.

Wem steht das Festnahmerecht zu?

Das Festnahmerecht nach § 127 StPO steht “jedermann”, also jeder Privatperson zu. Dies schließt auch Minderjährige (Kinder und Jugendliche) mit ein. 

Der Festnehmende muss selbst nicht Opfer der Tat sein. Auch Dritte können von dem Recht Gebrauch machen, wenn sie von der Straftat erfahren. 

Dem Bürger wird bei Ausübung des Festnahmerechts eine öffentliche Funktion übertragen. Gleichwohl sind Privatpersonen lediglich dazu berechtigt – nicht aber verpflichtet – eine vorläufige Festnahme vorzunehmen. Niemand muss sich in Gefahr begeben.

Wie weit reicht das Festnahmerecht?

Soweit die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann ein Verdächtiger festgehalten werden. Dem Verdächtigen dürfen sogar Sachen weggenommen werden, um die Fortbewegung zu verhindern. Gedeckt ist ferner die vorübergehende Verwahrung in einer Wohnung, das Verbringen zur nächsten Polizeiwache oder der Zwang, in ein Auto einzusteigen.

Keine Festnahme von Kindern

Zu beachten ist, dass Kinder, also Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, schuldunfähig sind (§ 19 StGB). In der Konsequent scheidet ein Festnahmerecht gegenüber Kindern aus.

Anwendung von Gewalt

Zugegeben, kaum ein Verdächtiger wird sich von der Ansprache beeindrucken lassen, man halte diesen nun “aufgrund von § 127 StPO” fest. Mit einer Festnahme ist die Anwendung physischer Gewalt nahezu zwangsläufig verbunden. 

Die Anwendung von Gewalt ist unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch legitim. Freilich verbietet es sich aber mit “Kanonen auf Spatzen zu schießen”. Je nach Einzelfall können erlaubt sein:

  • festes Zupacken
  • Fixieren am Boden
  • Umfassen der Arme und Beine
  • Stoßen und Drücken
  • (vorübergehendes) Entwenden des Ausweises

Darf mich jeder verhaften?

“Verhältnismäßigkeit

Damit die mit der Festnahme verbundenen Handlungen rechtmäßig waren, müssen sie verhältnismäßig gewesen sein. Dies bedeutet, die müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Festnahmezweck stehen. 

Gerade bei Bagatelldelikten sollten nicht gleich alle Register gezogen werden. Bei weniger einschneidenden Taten kann es erforderlich sein, zunächst ein milderes Mittel, wie die Wegnahme des Ausweises oder der Autoschlüssel, einzusetzen.

Der Tatverdächtige wird sich in der Regel der Festnahme widersetzen. Daher sind zumeist leichte Körperverletzungen (z.B. festes Zupacken, Drücken, Stoßen) und Sachbeschädigungen (z.B. Beschädigung der Jacke) erforderlich und von § 127 StPO gedeckt. Schließlich kann sich der Festnehmende auch verschiedener Gegenstände zur Festnahme bedienen – etwa ein Seil oder Handschellen.

Ernsthafte Körperverletzungen oder gar lebensgefährliche Behandlungen, wie das Würgen des Tatverdächtigen, der Einsatz von Waffen oder Schüsse auf einen Fliehenden, sind grundsätzlich nicht erlaubt – Das Drohen mit Schusswaffengebrauch oder ein Warnschuss können im Einzelfall zulässig sein.

Wehrt sich der (zurecht) Festgenommene gegen die Festnahme, steht ihm kein eigenes Notwehrrecht zu.

 

Vorsicht vor übertriebenem Eifer!

Wer eine andere Person – tatverdächtig hin oder her – verletzt, festhält, in einer Wohnung einsperrt oder ähnliche Handlungen vollzieht, erfüllt zunächst selbst die Tatbestände einer ganzen Reihe von Straftaten – wie etwa einer Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung. 

Dabei bildet das Jedermann-Festnahmerecht lediglich einen sogenannten Rechtfertigungsgrund. Sind die Bedingungen von § 127 Abs. 1 StPO erfüllt, entfälltdie Rechtswidrigkeit und der Festnehmende wird für die begangene Körperverletzung & Co. nicht bestraft.

Dies zeigt aber, dass eine Strafbarkeit als solches nicht entfällt – Die Handlung ist nur “gerechtfertigt”, sofern sie innerhalb der Grenzen des § 127 StPO vorgenommen wird. Handelt der Festnehmende im Übermaß, sieht er sich ggf. selbst einer Strafverfolgung ausgesetzt.

Zusammenfassung

Durch das Jedermannsrecht haben Privatpersonen die Befugnis, nicht aber die Pflicht, Tatverdächtige festzunehmen und festzuhalten. Der vermeintliche Täter muss allerdings auf “frischer Tat” ertappt oder verfolgt werden.

Wer vom Jedermann-Festnahmerecht Gebrauch machen will, sollte keine berechtigten Zweifel an Tat und Täter haben – dann ist selbst eine (leichte) Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung vom Festnahmerecht nach § 127 StPO gedeckt. 

Die Festnahme sollten aber stets im Verhältnis zur Tat stehen. Schwere Rechtsgutverletzungen an Leib und Leben gegenüber dem Tatverdächtigen sind so gut wie nie legitim.

Wehrt sich der Festzunehmende gegen die Maßnahme, steht dem Festnehmenden wiederum ein Notwehrrecht zu.

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