Altersgrenzen im Sexualstrafrecht

Altersgrenzen im Sexualstrafrecht

Strafunmündigkeit bis 14 Jahre

Nach dem deutschen Strafrecht werden Personen erst ab einem Alter von 14 Jahren strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Dies bedeutet, dass “Täter”, die zur Tatzeit noch unter 14 Jahre alt waren, strafrechtlich nicht belangt werden können – sie sind strafunmündig.

Beispiel:
Kommt es z.B: zwischen einem 13-jährigen Jungen und einem 12-jährigen Mädchen zu sexuellen Handlungen, bleiben beide straffrei.

Absolute Schutzgrenze: 14 Jahre

Nach den gesetzlichen Vorstellungen können Kinder unter 14 Jahren nicht frei über ihre Sexualität bestimmen – sie sind deshalb besonders schutzwürdig.

Damit sind sexuelle Handlungen an einem Kinder oder durch ein Kind ohne Ausnahme unter Strafe gestellt. Führt eine Person über 14 Jahre alt mit einer Person unter 14 Jahren, sexuelle Handlungen durch, ist dies als “sexueller Missbrauch von Kindern” strafbar. Hier drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Begriff der sexuellen Handlungen wird dabei recht weit gefasst. Eine sexuelle Handlung ist “jede körperliche Berührung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrem sozialen Sinn sexualbezogen ist.” Umfasst ist nicht nur der Geschlechtsverkehr, sondern bereits das Berühren der Geschlechtsorgane, aber auch das Streicheln des unbekleideten Pos.

Diese Fallgestaltungen sind in der Praxis gerade unter Jugendlichen recht häufig. Vielfach werden solche Fälle der Polizei nur durch eine Anzeige der Eltern bekannt, die von der sexuellen Beziehun Kenntnis erlangen, und hiermit nicht einverstanden sind.

Darauf, dass das Mädchen mit dem Sex einverstanden war und auch keinerlei Druck oder Gewalt ausgeübt worden ist, kommt es nicht an. Entscheidend für die Strafbarkeit allein das Alter des Opfers und das Alter des Täters.

Beispiel:
Schläft also das 13 Jahre alte Mädchen mit ihrem 16-jährigen Freund, ist das eine Straftat und kann entsprechend geahndet werden.

Unerheblich ist ebenso, von wem die Initiative ausging. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Täter das Alter des Kindes konkret kannte. Für eine Strafbarkeit reicht es bereits aus, wenn es der Täter für möglich gehalten hat, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt unter 14 Jahre alt war. Lediglich in den Fällen, in denen ein falsches Alter vorgespielt worden ist oder sich der Täter keine Gedanken über das Alter des Opfers gemacht, scheidet die Annahme eines Vorsatzes und damit eine Strafbarkeit aus.

Sexuelle Handlungen mit Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Der Gesetzgeber billigt Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren zu, freier über ihre Sexualität zu bestimmen. Sexuelle Handlungen mit und zwischen Jugendlichen ist daher nicht grundsätzlich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen, unter Strafe gestellt. Entscheidend ist neben dem Alters des Opfers auch das Alter des Täters sowie die konkreten Tatumstände.

Altersgrenzen im Sexualstrafrecht

Ausnutzen einer Zwangslage

Strafbar sind zum einen sexuelle Handlungen an einer Person, die zwischen 14 und 18 Jahren alt ist, wenn hierbei eine Zwangslage ausgenutzt wird. Eine Zwangslage liegt vor, wenn sich das Opfer in persönlicher oder wirtschaftlicher Bedrängnis befindet. Dies kann etwa bei Drohungen oder einer finanziellen Abhängigkeit der Fall sein.

In diesem Fall liegt ein “sexueller Missbrauch von Jugendlichen” nach § 182 StGB vor, welche mitGeldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet wird.

Beispiel:
Unter Ausnutzung einer Zwangslage ist der Verkehr zwischen einem 17-Jährigen und einer 16-Jährigen strafbar.

Sexuelle Handlungen gegen Entgelt

Weiterhin mit Strafe bedroht sind sexuelle Handlungen zwischen einem Über-18-Jährigen und einer Unter-18-Jährigen, wenn diese sexuellen Handlungen gegen Entgelt erfolgen.

Dieser Tatbestand ist besonders problematisch. Denn unter einem Entgelt im juristischen Sinne wird jede geldwerte Gegenleistung verstanden. Hierunter fallen neben Geldgeschenken auch Naturalleistungen wie Einladungen (z.B. zu McDonalds, ins Kino, zum Essen, Zoobesuche, Schwimmbadbesuche etc.), Süßigkeiten, eine Unterkunft oder das Zurverfügungstellen eines Reitpferdes. Darauf, dass das Entgelt gezahlt worden ist, kommt es nicht an!

Diese Norm weitete den Straftatbestand sehr weit aus und wird zu Recht kritisiert.

Beispiel:
Sex gegen Geld ist z.B. strafbar zwischen einem 20-Jährigen und einer 15-Jährigen.

Häufig kann darauf hingewirkt werden, dass das Strafverfahren eingestellt wird, wenn zwischen den Beteiligten kein großer Altersunterschied besteht und es sich um einvernehmlichen Kontakt, ggf. auch aufgrund einer Liebes-Beziehung, handelte.

Fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung

Des Weiteren ist strafbar, wenn eine Person über 21 Jahren sexuelle Handlungen an einer unter-16-jährigen Person vornimmt, und dabei ihre fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Die Fälle des § 182 Abs. 3 StGB sind daher solche, in denen der Täter seine altersbedingte Machtposition zielgerichtet ausnutzt, um die beabsichtigten sexuellen Handlungen vornehmen zu können.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Jugendliche über 14 Jahren die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung besitzen. Etwas anders kann aber dann gelten, wenn etwa eine geistige Behinderung oder eine Entwicklungsverzögerung vorliegt. Dies müsste im Einzelfall (durch die Staatsanwaltschaft) nachgewiesen werden.

Beispiel:
Sexuelle Handlungen zwischen einem 23-Jährigen und einer 15-Jährigen sind strafbar, wenn ein bestehendes Machtgefälle ausgenutzt worden ist.

Sexuelle Freiheit ab 18 Jahren

Bei Erwachsenen, also bei Personen über 18 Jahren, geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese frei über ihre sexuelle Selbstbestimmung entscheiden können. Der sexuelle Kontakt zwischen volljährigen Personen ist daher grundsätzlich straffrei.

Ausnahmen bestehen nur dann, wenn sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person durchgeführt werden. Es kommen dann folgende Tatvorwürfe in Betracht:

  • sexuelle Nötigung
  • sexuelle Übergriffe
  • Vergewaltigung
  • Sexuelle Belästigung

Altersgrenzen im Sexualstrafrecht

Vorladung oder Anklage erhalten? Und nun?

Wurde erst einmal eine Strafanzeige erstattet, ist die Polizei und die Staatsanwaltschaft gezwungen, die Ermittlungen aufzunehmen.

Ein Blick in das Strafgesetzbuch (StGB) zeigt, dass mehrjährige Freiheitsstrafen angedroht werden. Wenn eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklage im eigenen Briefkasten landet, sollte daher keinesfalls vorschnell reagiert und unter keinen Umständen selbstständig eine Aussage bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht getätigt werden.

Lassen Sie sich von einem im Sexualstrafrecht tätigen Anwalt (Strafverteidiger) beraten. Es geht um Ihre Zukunft!