Diebstahl

Eines der häufigsten Strafdelikte in Deutschland ist der Diebstahl. Jedoch kann dessen Durchführung und das Diebesgut sehr facettenreich sein und so vor dem Gesetz unterschiedlich bewertet werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzungen für den Strafbestands des Diebstahls erfüllt sein müssen, welche Strafen drohen und welche weiteren Straftaten mit Diebstahl in Verbindung stehen können.

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Bekannt aus

Tommy Kujus
Strafverteidiger

Aktualisiert am 02.12.2024

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Diebstahl ist eines der zentralen Delikte im Strafrecht und allgegenwärtig in unserem Alltag – vom Einstecken eines Schokoriegels im Supermarkt bis hin zu spektakulären Kunstraubfällen. Doch was genau macht Diebstahl aus? Welche rechtlichen Feinheiten gibt es? Und wie unterscheiden sich Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung? In diesem umfassenden Beitrag erklären wir die rechtlichen Grundlagen, Tatbestandsmerkmale, Besonderheiten und mögliche Verteidigungsstrategien.

Was ist Diebstahl?

Diebstahl wird im deutschen Strafrecht gemäß § 242 StGB definiert:
„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen, wird […] bestraft.“

Die wesentlichen Merkmale sind:

  • Fremde bewegliche Sache
  • Wegnahmehandlung
  • Zueignungsabsicht

Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache

Ein Diebstahl kann nur an körperlichen Gegenständen begangen werden, die „fremd“ und „beweglich“ sind:

  • Sachen: Darunter fallen alle körperlichen Gegenstände, wie Kleidung, Fahrzeuge, Schmuck oder elektronische Geräte.
  • Tiere: Nach § 90a BGB werden Tiere rechtlich wie Sachen behandelt, weshalb auch das Stehlen von Tieren den Tatbestand des Diebstahls erfüllt.
  • Fremdheit: Das Tatobjekt muss nicht im Eigentum des Täters stehen und darf nicht herrenlos sein. Verlorene oder vergessene Gegenstände gelten weiterhin als fremdes Eigentum.
  • Beweglichkeit: Der Gegenstand muss transportfähig sein. Selbst feste Gegenstände (z. B. Zäune) können durch Abmontieren beweglich gemacht werden und so Gegenstand eines Diebstahls sein.

Tathandlung: Wegnahme

Die Wegnahme erfordert zwei Elemente:

  1. Bruch des bestehenden Gewahrsams: Der Täter entzieht dem bisherigen Besitzer die tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand ohne dessen Einwilligung.
  2. Begründung neuen Gewahrsams: Der Täter erlangt oder begründet die tatsächliche Sachherrschaft über das Tatobjekt.

Vorsatz und Zueignungsabsicht

Die Wegnahme muss vorsätzlich erfolgen, das heißt, der Täter handelt wissentlich und willentlich. Zusätzlich erfordert der Diebstahl eine sogenannte Zueignungsabsicht:

  • Aneignung: Der Täter möchte sich oder einem Dritten die Sache verschaffen.
  • Enteignung: Der Täter nimmt in Kauf, dass der ursprüngliche Eigentümer dauerhaft vom Besitz ausgeschlossen wird.
  • Rechtswidrigkeit: Der Täter hat keinen Anspruch auf die Sache.

Versuchter Diebstahl

Auch der Versuch eines Diebstahls ist strafbar (§§ 242 Abs. 2, 22 StGB). Er liegt vor, wenn der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt, z. B. wenn er beginnt, einen Gegenstand aus einer Tasche zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen und besondere Strafbarkeiten

Der einfache Diebstahl (§ 242 StGB)

Der Grundtatbestand des Diebstahls wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet.

Schwerer Diebstahl (§ 243 StGB)

Bestimmte Umstände führen zu einer Strafschärfung. Dazu gehören:

  • Einbruchdiebstahl: Eindringen in Wohnungen, Gebäude oder gesicherte Räume.
  • Besondere Schutzobjekte: Kulturgüter, Kirchengegenstände oder amtliche Dokumente.
  • Gebrauch von Hilfsmitteln: Etwa Werkzeuge zum Überwinden von Sicherungssystemen.

Die Strafe reicht in diesen Fällen vonmindestens drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Diebstahl mit Waffen und Bandenkriminalität (§§ 244, 244a StGB)

Die Mitführung von Waffen oder das Vorgehen als Teil einer organisierten Bande erhöhen das Strafmaß erheblich.

Strafverfolgungsvoraussetzungen (§§ 247, 248a StGB)

In bestimmten Fällen, wie bei Diebstahl geringwertiger Sachen (unter 50 Euro) oder innerhalb familiärer Beziehungen, ist ein Strafantrag des Geschädigten notwendig.

Besondere Formen und Abgrenzungen

Geringwertige Sachen

Die Entwendung von Gegenständen unter 50 Euro wird rechtlich als geringfügig betrachtet. Ein Strafantrag des Geschädigten ist in solchen Fällen notwendig, außer es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

Trickdiebstahl

Beim Trickdiebstahl wird das Opfer durch Täuschung oder Ablenkung um seinen Besitz gebracht. Beispiele:

  • Das Verstecken von Waren in anderen Verpackungen, um an der Kasse nur den günstigeren Artikel zu bezahlen.
  • Die gezielte Ablenkung von Ladenpersonal, um einen Diebstahl zu ermöglichen.

Unterschied Diebstahl – Betrug (§ 263 StGB)

Diebstahl setzt eine Wegnahme voraus, während beim Betrug das Opfer durch Täuschung freiwillig eine Vermögensverfügung vornimmt.

Unterschied Diebstahl – Unterschlagung (§ 246 StGB)

Unterschlagung liegt vor, wenn der Täter eine Sache rechtmäßig besitzt, sie sich jedoch unrechtmäßig aneignet.

Diebstahl und Raub (§ 249 StGB)

Beim Raub wird Gewalt oder Drohung angewendet, um die Wegnahme zu ermöglichen. Wird Gewalt erst nach der Tat zur Sicherung der Beute eingesetzt, handelt es sich um einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB).

Diebstahl in speziellen Kontexten

Selbstbedienungskassen und Scannerkassen

Moderne Einkaufstechnologien bieten neue Angriffsflächen:

  • Manipulation von Barcodes.
  • Nicht gescannte Artikel in der Einkaufstasche.

Diebstahl auf Baustellen

Häufige Ziele sind Werkzeuge, Maschinen oder Kupferkabel. Die Beweisführung gestaltet sich oft schwierig, da Baustellen meist unzureichend gesichert sind.

Diebstahl am Arbeitsplatz

Die Mitnahme von Arbeitsmaterialien kann schwerwiegende arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben, einschließlich fristloser Kündigung.

Kuriose Fälle: Bärlauch-Diebstahl

Das unerlaubte Pflücken von Pflanzen wie Bärlauch in großen Mengen kann strafbar sein, insbesondere wenn Naturschutzgesetze verletzt werden.

Jugendstrafrecht und Diebstahl

Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier stehen erzieherische Maßnahmen im Vordergrund:

  • Erziehungsmaßregeln: Weisungen, Sozialstunden.
  • Zuchtmittel: Verwarnungen oder Bußgelder.
  • Jugendstrafe: Nur bei schwerer Schuld oder wiederholtem Fehlverhalten, maximal zehn Jahre.

Rechtlich problematische Fälle

  • Automatenmanipulation: Einsatz von Falschgeld oder das Ausnutzen technischer Fehler.
  • Kraftstoffdiebstahl: Tanken ohne Bezahlung.
  • Überlisten von Geldautomaten: Mit fremder Karte und PIN Geld abheben.

Verteidigungsstrategien bei Diebstahlvorwürfen

  1. Keine Aussage ohne Anwalt: Schweigen ist der beste Schutz vor Fehlinterpretationen.
  2. Beweise sichern: Quittungen oder Zeugen können den Vorwurf entkräften.
  3. Rechtsbeistand einschalten: Ein erfahrener Anwalt kann prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder ob entlastende Umstände vorliegen.

Fazit

Diebstahl ist ein vielschichtiges Delikt mit zahlreichen Variationen und rechtlichen Besonderheiten. Wer beschuldigt wird, sollte den Vorwurf ernst nehmen und frühzeitig juristische Hilfe suchen. Mit einer gezielten Verteidigungsstrategie lassen sich oft erhebliche Nachteile vermeiden.

FAQs

1. Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Betrug?
Diebstahl erfordert die Wegnahme einer Sache, während Betrug durch Täuschung eine Vermögensverfügung herbeiführt.

2. Welche Strafen drohen bei schwerem Diebstahl?
Schwerer Diebstahl wird mit mindestens drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet.

3. Was passiert bei Diebstahl im Jugendalter?
Das Jugendgerichtsgesetz sieht erzieherische Maßnahmen vor, bei schwerer Schuld auch Jugendhaft bis zu zehn Jahren.

4. Ist der Versuch eines Diebstahls strafbar?
Ja, bereits der Versuch eines Diebstahls wird gemäß § 242 Abs. 2 StGB bestraft.

5. Wann verjährt ein Diebstahl?
Ein einfacher Diebstahl verjährt nach 5 Jahren, schwerer

 

Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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