Abfangen von Daten – § 202b StGB

§ 202b StGB stellt das unbefugte Abfangen nichtöffentlicher Daten während ihrer Übertragung unter Strafe. Der Beitrag erklärt, wann eine Strafbarkeit vorliegt, welche technischen Mittel relevant sind und wie sich Beschuldigte verteidigen können.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

§ 202b StGB Abfangen von Daten
Das steht im Gesetz: § 202b StGB

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Inhaltsverzeichnis

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Wer eine Vorladung der Polizei oder gar einen Durchsuchungsbeschluss mit dem Vorwurf des „Abfangens von Daten“ (§ 202b StGB) erhält, assoziiert dies oft sofort mit hochkomplexer Cyberkriminalität, Hackern in dunklen Kapuzenpullovern und Industriespionage. Doch die Realität in deutschen Gerichtssälen sieht oft anders aus. Dieser Tatbestand trifft häufig Menschen, die im privaten Umfeld – etwa in einer kriselnden Partnerschaft – Chatnachrichten mitlesen oder die im offenen WLAN eines Cafés aus Neugier den Datenverkehr anderer Gäste verfolgen.
Die Situation ist ernst, aber keinesfalls hoffnungslos. Der Gesetzgeber hat diesen Paragraphen geschaffen, um die digitale Kommunikation während des Übertragungsweges zu schützen. Doch die Hürden für eine strafrechtliche Verurteilung sind hoch und hängen von feinen technischen und juristischen Details ab. Als Beschuldigter sollten Sie Ruhe bewahren und verstehen, was genau Ihnen vorgeworfen wird, bevor Sie sich äußern. Oftmals lassen sich Vorwürfe entkräften, weil die strengen Voraussetzungen des Gesetzes gar nicht erfüllt sind.

Was bedeutet „Abfangen von Daten“ juristisch?

Anders als beim klassischen „Hacking“ (§ 202a StGB), bei dem es um das Eindringen in gesicherte Systeme geht, um dort gespeicherte Daten zu stehlen, zielt § 202b StGB auf den Weg der Daten ab. Geschützt wird die Kommunikation, während sie fließt – also der Moment, in dem eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht oder ein VoIP-Telefonat durch die Leitung oder durch die Luft geht, noch bevor sie beim Empfänger ankommt und dort gespeichert wird.
Damit Sie sich strafbar machen, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt auch nur eine, liegt keine Strafbarkeit nach dieser Norm vor.

Der Einsatz technischer Mittel ist zwingend

Das vielleicht wichtigste Detail für Ihre Verteidigung ist die Art und Weise des Zugriffs. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Täter sich die Daten „unter Anwendung technischer Mittel“ verschafft. Das bedeutet im Umkehrschluss: Das bloße Mitlesen mit den eigenen Augen ist oft straflos. Wenn Sie beispielsweise Ihrem Partner über die Schulter schauen, während dieser tippt, oder wenn Sie an einem Bildschirm vorbeilaufen und dort eine offene E-Mail lesen, nutzen Sie kein technisches Mittel. Sie nutzen lediglich Ihre Sinnesorgane. Eine Strafbarkeit nach § 202b StGB scheidet hier aus.
Abfangen von Daten - § 202b StGB
Strafbar wird es erst, wenn Software oder Hardware ins Spiel kommt, die die Daten hörbar oder sichtbar macht oder aufzeichnet. Klassische Beispiele sind sogenannte „Sniffer-Tools“ (wie Wireshark), Keylogger, die Tastatureingaben mitschneiden, oder spezielle Spionage-Apps auf dem Smartphone, die Nachrichten heimlich weiterleiten. Auch das sogenannte „Man-in-the-Middle“-Verfahren, bei dem sich ein Täter technisch in die Kommunikation einklinkt, fällt hierunter.

Die Daten dürfen nicht für Sie bestimmt sein

Dies klingt selbstverständlich, ist aber juristisch relevant. Wenn Sie Empfänger der Nachricht sind, können Sie diese nicht „abfangen“. Komplexer wird es bei versehentlich zugesandten Daten. Doch der Kern des Vorwurfs liegt meist darin, dass eine Kommunikation, die zwischen zwei anderen Personen oder Maschinen stattfindet, von einem unbefugten Dritten angezapft wird.

Die Falle der „nichtöffentlichen“ Übermittlung

Ein weiterer Ansatzpunkt für die Verteidigung ist die Frage, ob die Datenübermittlung überhaupt „nichtöffentlich“ war. Der Gesetzgeber schützt nämlich nur den vertraulichen Austausch. Wenn Daten über Frequenzen oder Kanäle gesendet werden, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (z. B. CB-Funk oder öffentliche Bekanntmachungen), ist das Mithören erlaubt. Besonders relevant ist dies bei WLAN-Netzwerken. Das Einloggen in ein unverschlüsseltes, offenes WLAN („Hotspot“), um selbst im Internet zu surfen, ist in der Regel kein Abfangen von Daten. Wenn Sie jedoch innerhalb dieses Netzwerks spezielle Software einsetzen, um den Datenverkehr anderer Nutzer mitzuschneiden, greift der strafrechtliche Schutz. Es kommt also nicht darauf an, ob die Daten selbst (z. B. eine Pressemitteilung) öffentlich sind, sondern ob der gewählte Übertragungsweg (die E-Mail an die Redaktion) für einen geschlossenen Kreis bestimmt war.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß?

Das Gesetz sieht für das Abfangen von Daten eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Damit bewegt sich das Delikt im gleichen Strafrahmen wie das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB). Für Ersttäter verhängen Gerichte in der Regel Geldstrafen, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Tat gewerbsmäßig begangen wird oder wenn Sie bereits Vorstrafen haben. Zudem ist bereits der Versuch strafbar. Das bedeutet, wer eine Sniffer-Software startet, aber aufgrund technischer Probleme keine Daten erwischt, kann dennoch verurteilt werden.
Gefahr durch Vorbereitungshandlungen (§ 202c StGB) Die Strafbarkeit beginnt oft früher als gedacht. Wer sich Passwörter, Zugangscodes oder spezielle Hacker-Software („Dual-Use-Tools“) beschafft oder diese verbreitet, um später Daten abzufangen, macht sich bereits wegen der Vorbereitung einer Straftat strafbar. Ermittlungsbehörden nutzen diesen Paragraphen oft, um schon beim Auffinden entsprechender Software auf beschlagnahmten Rechnern ein Strafverfahren einzuleiten.
Abfangen von Daten - § 202b StGB

Wichtig für die Strategie: Der Strafantrag

In vielen Fällen, besonders im privaten Bereich (z. B. unter Partnern oder Bekannten), ist das Abfangen von Daten ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft darf die Tat nur verfolgen, wenn das Opfer ausdrücklich einen Strafantrag stellt. Dafür hat der Geschädigte nur drei Monate Zeit ab Kenntnis der Tat. Fehlt dieser Antrag oder wird er zurückgenommen (etwa im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung), muss das Verfahren eingestellt werden. Dies ist oft der effektivste Hebel für die Verteidigung.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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