Amphetamine/Methamphetamine – Strafbarkeit?

Amphetamine und Methamphetamine, besser bekannt als „Speed“ und „Crystal Meth“, gehören zu den gefährlichsten Stimulanzien. Sie steigern kurzfristig die Leistungsfähigkeit, führen jedoch langfristig zu schweren gesundheitlichen und sozialen Schäden.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

AmphetamineMethamphetamine Strafbarkeit
Inhaltsverzeichnis

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Ein Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteln bricht meist unerwartet über die Betroffenen herein. Plötzlich stehen Polizei oder Zoll vor der Tür, eine Verkehrskontrolle eskaliert, oder eine Hausdurchsuchung stellt das eigene Leben auf den Kopf. Amphetamine und Methamphetamine gehören zu den Substanzen, die von den deutschen Ermittlungsbehörden am unerbittlichsten verfolgt werden. Wer mit diesen Stoffen erwischt wird, hat es nicht mit einem bloßen Bußgeld oder einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit zu tun. Es geht um hartes Strafrecht, das im schlimmsten Fall direkt in eine mehrjährige Haftstrafe münden kann. In dieser prekären Situation suchen Sie zu Recht nach Orientierung, denn das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein Minenfeld, in dem bereits das kleinste unbedachte Wort verheerende Folgen haben kann.

Inwiefern ist der Besitz von Drogen strafbar?

Die Strafbarkeit beginnt im Betäubungsmittelrecht deutlich früher, als viele Beschuldigte annehmen. Das Gesetz bestraft nicht erst den lukrativen Verkauf oder den tatsächlichen Konsum, sondern setzt bereits beim bloßen Vorhandensein der verbotenen Substanz an. Strafrechtlich bedeutet „Besitz“ jedoch keineswegs, dass Sie der rechtmäßige Eigentümer der Drogen sein müssen. Es reicht für eine Anklage völlig aus, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel ausüben und den Willen haben, diese Herrschaft aufrechtzuerhalten.

Stellen Sie sich vor, Sie haben auf einer Party zwei Gramm Speed in Ihrem Rucksack, weil Sie die Substanz lediglich kurz für einen Freund aufbewahren wollen. Obwohl die Drogen nicht für Ihren eigenen Konsum gedacht sind und Ihnen streng genommen gar nicht gehören, liegt in dieser Situation juristisch ein zweifelsfreier und strafbarer Besitz vor. Sie haben jederzeit ungehinderten Zugriff auf den Rucksack und wissen, was sich darin befindet. Bereits dieser simple Umstand liefert den Ermittlern alles, was sie für ein Verfahren benötigen. Unter gewissen Umständen greift die Strafverfolgung sogar noch früher ein: Auch der versuchte Besitz kann strafbar sein, wenn es sich um größere Drogenmengen handelt – beispielsweise dann, wenn Sie Betäubungsmittel im Darknet bestellen und das Paket auf dem Postweg abgefangen wird, bevor Sie es überhaupt in den Händen halten.

Amphetamine/Methamphetamine - Strafbarkeit?

Was ist Methamphetamin (Crystal Meth) und wie wird es strafrechtlich eingeordnet?

Obwohl Amphetamin (in der Szene bekannt als Speed) und Methamphetamin (bekannt als Crystal Meth) chemisch eng miteinander verwandt sind, bewertet die Justiz sie höchst unterschiedlich. Methamphetamin besitzt im Vergleich zum klassischen Speed eine zusätzliche Methylgruppe, wodurch die Substanz die sogenannte Blut-Hirn-Schranke im Körper wesentlich schneller überwinden kann. Die Folge ist eine hochintensive, bis zu 12 Stunden anhaltende Wirkung, die extrem schnell zu einer schwerwiegenden psychischen Abhängigkeit führt und massive, klinisch nachweisbare Schäden an den Dopaminrezeptoren anrichtet.

Aufgrund dieser zerstörerischen gesundheitlichen und sozialen Gefährlichkeit wird Methamphetamin strafrechtlich extrem hart sanktioniert. Der absolute Dreh- und Angelpunkt für Ihre Verteidigung ist hierbei die Grenze zur sogenannten „nicht geringen Menge“. Entscheidend für das Strafmaß ist niemals das Bruttogewicht des aufgefundenen Pulvers, sondern ausschließlich der reine Wirkstoffgehalt. Gängige Streckmittel wie Milchzucker oder Koffein werden bei der juristischen Berechnung komplett ignoriert und herausgerechnet.

Während die Justiz bei Amphetamin ab 10 Gramm reinem Wirkstoff von einer nicht geringen Menge ausgeht, ist diese fatale Grenze bei Methamphetamin bereits bei 5 Gramm reinem Wirkstoff erreicht. Ein praxisnahes Beispiel verdeutlicht die Brisanz dieser Trennlinie: Wenn bei Ihnen 8 Gramm Crystal Meth bei einer Grenzkontrolle sichergestellt werden, ein unabhängiges Laborgutachten im Nachgang jedoch beweist, dass der tatsächliche Wirkstoffgehalt aufgrund starker Streckung lediglich bei 3,5 Gramm liegt, haben Sie die magische Schwelle zur nicht geringen Menge nicht überschritten. Dies kann im Verfahren den Unterschied zwischen einer jahrelangen Gefängnisstrafe und einer möglichen Bewährung oder sogar einer Einstellung des Verfahrens ausmachen.

Was ist im Umgang mit Amphetaminen strafbar?

Neben dem klassischen Besitz hält das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zahlreiche weitere weitreichende Tatbestände bereit, in die man als Beschuldigter oft unwissentlich hineinstolpert. Wer Drogen über eine Landesgrenze nach Deutschland bringt – sei es auch nur zu Fuß bei einem kurzen Spaziergang aus Tschechien mit 0,5 Gramm Crystal Meth in der Tasche –, begeht sofort die Straftat der illegalen Einfuhr.

Noch dramatischer wird die rechtliche Lage beim Vorwurf des Handeltreibens. Als Handeltreiben wertet die Justiz jede eigennützige Weitergabe von Betäubungsmitteln, selbst wenn dies in Ihrem Leben nur ein einziges Mal geschieht. Dafür müssen am Tatort nicht einmal Drogen und Geld den Besitzer gewechselt haben. Bieten Sie auf einer Feier lediglich an, Crystal Meth gegen Bezahlung zu besorgen, und die Polizei greift noch vor der geplanten Übergabe ein, reicht allein dieses mündliche Angebot für eine harte Anklage wegen Handeltreibens aus. Befinden sich in Ihrem Besitz erhebliche Mengen an Rauschgift, die Sie eigentlich aufteilen und an verschiedene Personen abgeben wollten, wird die Justiz das gesamte Geschehen rechtlich zusammenfassen und die Handlungen oftmals als eine einzige schwere Straftat des Handeltreibens bewerten, da der durchgängige Besitz der Substanz die Handlungen klammert.

Wie hoch ist die Strafe für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge? Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Drogenbesitz

Wird die Grenze der nicht geringen Menge überschritten, verlässt Ihr Fall endgültig den Bereich der einfachen Vergehen. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist im deutschen Recht zwingend als Verbrechen eingestuft. Das Gesetz (§ 29a BtMG) ordnet für diese Konstellation eine drastische Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe an. Der Strafrahmen reicht in der Spitze bis zu 15 Jahren Haft. Eine simple Geldstrafe ist ab diesem Punkt gesetzlich schlichtweg nicht mehr vorgesehen.

Amphetamine/Methamphetamine - Strafbarkeit?

Besonders bedrohlich ist hierbei, wie professionell die Ermittler agieren. Durch tiefgreifende Methoden wie Telekommunikationsüberwachung, gezielte Observationen oder den Einsatz verdeckter Ermittler wird im Vorfeld erdrückendes Beweismaterial gesammelt. Dennoch sind Sie in dieser Lage keinesfalls wehrlos. Ein erfahrener Verteidiger wird bei Gericht gezielt prüfen und argumentieren, ob in Ihrer individuellen Konstellation ein sogenannter „minder schwerer Fall“ vorliegt. Ein solcher Ausnahmestrafrahmen kann die drohende Strafe auf drei Monate bis fünf Jahre absenken, was in der gerichtlichen Praxis oftmals den entscheidenden Weg für eine Bewährungsstrafe ebnet.

Zusätzlich zur eigentlichen Kriminalstrafe drohen gravierende Nebenfolgen, die Ihr tägliches Leben und Ihre Berufsausübung massiv beeinträchtigen. Selbst wenn Sie niemals unter dem aktiven Einfluss von Drogen ein Fahrzeug gesteuert haben, kann allein der erwiesene Besitz oder ein einmaliger positiver Drogentest zum sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Fahrerlaubnisbehörden ordnen in solchen Fällen konsequent eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an, deren Anfechtung ohne eine vorausschauende, kombinierte fahrerlaubnisrechtliche und strafrechtliche Strategie kaum zu gewinnen ist.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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