Die Ausübung der verbotenen Prostitution bezeichnet die Verletzung gesetzlicher Regelungen, die zeitliche oder geografische Einschränkungen für die Tätigkeit als Prostituierte festlegen. Diese Einschränkungen basieren auf den Vorschriften des Strafgesetzbuches (§ 184f StGB) sowie regionalen Verordnungen. Trotz der allgemeinen Legalisierung der Prostitution bleibt sie in bestimmten Kontexten untersagt, etwa in sogenannten Sperrbezirken oder während Sperrzeiten. Ziel der Regelungen ist der Schutz der öffentlichen Ordnung und des Jugendschutzes.
Das Thema ist komplex und von regionalen Unterschieden geprägt. Es ist daher essenziell, die lokalen Vorschriften zu kennen und sich im Falle eines Strafverfahrens frühzeitig juristische Unterstützung zu sichern.
Rechtlicher Hintergrund: Prostitutionsgesetz und Prostituiertenschutzgesetz
Die rechtliche Grundlage der Prostitution wurde durch das Prostitutionsgesetz (ProstG) aus dem Jahr 2002 geschaffen, das die vormals geltende Sittenwidrigkeit der Prostitution aufgehoben hat. Es ermöglicht Prostituierten, auf rechtlichem Wege für ihre Arbeit entlohnt zu werden und Verträge mit Kunden oder Arbeitgebern rechtlich durchzusetzen.
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG), das 2017 in Kraft trat, ergänzt das ProstG und zielt darauf ab, die Arbeitsbedingungen für Prostituierte sicherer zu gestalten. Wichtige Regelungen umfassen:
- Anmeldepflicht: Prostituierte müssen sich bei den zuständigen Behörden registrieren.
- Kondompflicht: Es besteht eine Pflicht zur Verwendung von Kondomen bei sexuellen Dienstleistungen.
- Werbeverbot: Werbung, die sexuelle Dienstleistungen als solche herausstellt, ist eingeschränkt.
Die Regelungen sollen einerseits die Selbstbestimmung von Prostituierten stärken und andererseits sicherstellen, dass Prostitution nicht in konfliktträchtigen Bereichen wie Schulen, Wohngebieten oder kulturellen Zentren stattfindet.
Tatbestandsmerkmale: Wann wird Prostitution strafbar?
Nicht jede Form der Prostitution ist strafbar. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit gegen lokale Vorschriften verstößt oder in einer als verboten definierten Zone ausgeübt wird.
Unter Prostitution versteht das Gesetz die wiederholte, entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen zu Erwerbszwecken. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die keinen direkten Körperkontakt beinhalten, wie Telefonsex oder Cam-Shows. Entscheidend ist, dass die Dienstleistung im Vordergrund steht, nicht das persönliche Verhältnis zu den Kunden.
Die Strafbarkeit der Prostitution greift insbesondere in zwei Fällen:
- Sperrbezirke: Die Prostitution wird in bestimmten geografischen Gebieten untersagt.
- Sperrzeiten: Es bestehen zeitliche Einschränkungen, in denen Prostitution nicht ausgeübt werden darf.
Auch Vorbereitungshandlungen wie Anbahnungsgespräche oder das gezielte Auftreten auf einem Straßenstrich können unter den Tatbestand fallen.
Besonderheiten: Sperrbezirke und Sperrzeiten
Die Festlegung von Sperrbezirken und Sperrzeiten obliegt den Landesregierungen. Sie sind berechtigt, durch Rechtsverordnungen Bereiche zu definieren, in denen Prostitution zum Schutz des öffentlichen Anstands oder der Jugend verboten ist.
Beispiele für Sperrbezirke:
- Sächsische Kleinstädte: Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern, wie in Sachsen, verbieten Prostitution generell.
- Großstädte: Städte wie Berlin, Hamburg oder München definieren Sperrbezirke meist in der Nähe von Schulen, Wohngebieten oder Kirchen.
Die Grenzen dieser Zonen können fließend sein. Für Betroffene ist es daher oft schwierig, zu erkennen, ob sie sich in einem Sperrbezirk aufhalten.
Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit
Ein erstmaliger Verstoß gegen Prostitutionsregelungen wird meist als Ordnungswidrigkeit nach § 120 OWiG geahndet. Typische Strafen sind Bußgelder, die mit einem Bußgeldbescheid verhängt werden.
Wird jedoch mehrfach gegen ein Verbot verstoßen, liegt beharrliches Zuwiderhandeln vor. In diesem Fall wird die Tat zur Straftat hochgestuft und kann gemäß § 184f StGB mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug geahndet werden.
Strafbarkeit bei wiederholten Verstößen (beharrliches Zuwiderhandeln)
Ein Verstoß gilt als beharrlich, wenn eine Person aus Gleichgültigkeit oder bewusster Missachtung mehrfach gegen ein Prostitutionsverbot handelt. Die Strafverfolgung zielt darauf ab, nachhaltige Regelverstöße zu sanktionieren.
Der Nachweis des Vorsatzes ist hierbei zentral: Der Täter muss sich bewusst sein, dass er gegen ein Verbot handelt, und dies dennoch in Kauf nehmen.
Vorsatz und Verteidigungsansätze: Was muss nachgewiesen werden?
Der Vorsatz ist ein wesentlicher Bestandteil für die Strafbarkeit. Dabei reicht es aus, wenn der Beschuldigte das Verbot kannte und die Tat billigend in Kauf nahm (Eventualvorsatz).
Typische Verteidigungsstrategien umfassen:
- Den Nachweis, dass keine Kenntnis über die Sperrzone vorlag.
- Die Behauptung, dass die Tätigkeit nicht in einem Sperrbezirk ausgeübt wurde.
- Die Bestreitung des Vorsatzes, z. B. durch fehlende Hinweise auf Verbotszonen.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann hier ansetzen und auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken.
Prostitution im digitalen Raum: Strafbarkeit bei Online-Aktivitäten
Mit der Digitalisierung hat sich die Prostitution zunehmend ins Internet verlagert. Cam-Shows, Online-Dienstleistungen oder die Vermittlung über Plattformen gehören mittlerweile zum Alltag.
Prostitution über das Internet ist grundsätzlich nicht strafbar, solange sie außerhalb eines Sperrbezirks stattfindet. Schwieriger wird es, wenn die Tätigkeit aus einem Sperrbezirk heraus ausgeübt wird, beispielsweise durch das Einstellen von Angeboten aus einem gesperrten Gebiet. Hier ist der Tatnachweis in der Praxis jedoch oft problematisch.
Auch die reine Kontaktaufnahme, etwa per Telefon oder Messenger-Diensten, gilt nicht als strafbare Handlung. Eine zu weit gefasste Kriminalisierung würde gegen die Bewegungsfreiheit der Betroffenen verstoßen.
Rechtliche Folgen: Strafen, Bußgelder und Nebenfolgen
Wer sich der verbotenen Prostitution schuldig macht, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:
- Geldstrafe: Bis zu 180 Tagessätze, abhängig von den persönlichen Einkommensverhältnissen.
- Freiheitsstrafe: Bis zu sechs Monate bei schwerwiegenden Verstößen.
- Bußgelder: Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 120 OWiG.
Neben den strafrechtlichen Folgen können auch zivilrechtliche Probleme auftreten, etwa bei der Einziehung von Einnahmen, die unter Verstoß gegen das Gesetz erzielt wurden.
Verteidigung im Strafverfahren: Strategien und Handlungsempfehlungen
Eine frühzeitige Verteidigung durch einen spezialisierten Anwalt ist entscheidend. Dieser kann Akteneinsicht beantragen, Zeugen befragen und Schwachstellen in der Beweisführung der Staatsanwaltschaft aufdecken.
Weitere Handlungsempfehlungen:
- Keine Aussagen ohne Rücksprache mit einem Anwalt tätigen.
- Alle relevanten Unterlagen und Beweise sammeln, z. B. zum Aufenthaltsort oder zur Tätigkeit.
- Auf mögliche Verfahrensfehler achten, die zur Einstellung des Verfahrens führen könnten.
Fazit: Was Sie als Betroffener wissen müssen
Die gesetzlichen Regelungen zur Prostitution sind komplex und unterliegen regionalen Unterschieden. Wer in einem Sperrbezirk oder während einer Sperrzeit tätig wird, riskiert empfindliche Strafen. Es ist daher unerlässlich, die lokalen Vorschriften zu kennen und bei rechtlichen Problemen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
FAQs zur verbotenen Prostitution
Was ist ein Sperrbezirk?
Ein Sperrbezirk ist ein geografisches Gebiet, in dem Prostitution durch Rechtsverordnung verboten ist.
Ist Online-Prostitution strafbar?
Nein, solange sie nicht aus einem Sperrbezirk heraus erfolgt.
Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen § 184f StGB?
Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten.
Wann ist eine Prostitutionstätigkeit legal?
Wenn sie außerhalb von Sperrbezirken und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ausgeübt wird.
Kann ein einmaliger Verstoß strafbar sein?
Ein einmaliger Verstoß wird in der Regel als Ordnungswidrigkeit behandelt.