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Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung

Erfolgt eine Beleidigung (§ 185 StGB), eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder eine Verleumdung (§ 187 StGB) gegen eine Person des politischen Lebens, so kann sich der Täter nach § 188 StGB strafbar machen. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und welche Strafen drohen, lesen Sie im folgenden Beitrag.

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Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Was ist eine „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine Person des öffentlichen Lebens beleidigt, verleumdet oder übel nachredet.

Wann ist eine „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt Personen des politischen Lebens vor Beleidigungen, üblen Nachreden oder Verleumdungen, die dazu geeignet sind, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.

Um sich nach § 188 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatsubjekt: Person des politischen Lebens

Das Opfer einer solchen Tat kann nur eine Person des politischen Lebens sein. Es reicht nicht aus, dass sie sich in der Öffentlichkeit befindet oder „prominent“ ist. Vielmehr sind nur Berufspolitiker auf Bundes- sowie Landesebene und Richter des Bundesverfassungsgerichts erfasst.

Tathandlung: Beleidigung bzw. Üble Nachrede bzw. Verleumdung

Zunächst muss der Täter das Opfer beleidigen, verleumden oder übel nachreden. Dabei müssen die Beleidigungen die Stellung des Opfers im öffentlichen Leben betreffen. Es muss das öffentliche Wirken des Opfers durch die Untergrabung des Vertrauens in ihr erheblich erschwert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele die Äußerung gehört haben, sondern wie schwer der Inhalt der Beeinträchtigung wiegt.

Eine Beleidigung ist die Kundgabe von Nicht- oder Missachtung gegenüber einer anderen Person (vgl. Beleidigung, § 185 StGB). Eine üble Nachrede liegt vor, wenn eine ehrenrührige Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die nicht erweislich wahr ist (vgl. Üble Nachrede, § 186 StGB). Eine Verleumdung liegt hingegen vor, wenn unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden (vgl. Verleumdung, § 187 StGB).

Vorsatz

Der Täter muss die Tat vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Tat handelt es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt, vgl. § 194 Abs. 1 StGB. Das bedeutet, dass ein Antrag des Geschädigten bzw. des gesetzlichen Vertreters erfolgen muss oder die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) setzt sich über das Fehlen eines Antrages hinweg, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Strafe

Die gegen politische Personen gerichtete Beleidigung nach § 188 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Erfolgt eine gegen Personen des politischen Lebens gerichtete üble Nachrede nach § 188 Abs. 2 StGB so droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

Erfolgt eine gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Verleumdung § 188 Abs. 2 StGB so droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

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