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Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener

„Man soll nicht schlecht über die Toten reden.“ – Hierbei handelt es sich nicht nur um einen bekannten Spruch, sondern unter bestimmten Voraussetzungen um ein gesetzlich verankertes Verbot. Die „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ ist gem. § 189 StGB strafbar. Welche Handlungen darunter fallen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

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Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Was ist die „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Andenken eines Verstorbenen erniedrigt bzw. herabsetzt („verunglimpft“).

Wann ist die „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die über den Tod fortwirkende Menschenwürde des Verstorbenen sowie das Pietätsempfinden seiner Angehörigen.

Um sich nach § 189 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Verstorbene

Die Tat müsste sich auf einen Verstorbenen oder einen für tot Erklärten beziehen. Nicht erfasst sind wiederrum vermisste Personen.

Tathandlung: Verunglimpfung

Der Täter müsste das Andenken des Verstorbenen bzw. des für tot Erklärten verunglimpft haben. Unter „Verunglimpfen“ wird überwiegend eine „besonders schwere Kränkung durch Tatsachenbehauptung oder eine andere herabsetzende Äußerung“ verstanden.

Diese wird in der Regel bei einer Verleumdung (§ 187 StGB) oder einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) von einigem Gewicht der Fall sein. Bei eigenen Missachtungsbeurkundungen müssten diese schwerwiegend sein, um eine „Verunglimpfung“ darzustellen. Eine „einfache“ Beleidigung (§ 185 StGB) eines Toten reicht zur Bejahung einer „Verunglimpfung“ regelmäßig nicht aus.

Verunglimpung gegenüber Gruppen

Möglich ist eine strafbare Handlung auch gegenüber Gruppen, wenn diese gerade durch die Umstände ihres Todes miteinander verbunden sind.

Im Falle einer Holocaustleugnung wird folglich in der Regel eine Straftat nach § 189 StGB tateinheitlich verwirklicht.

Versenden von Bildern einer Leiche

Es kommt durchaus vor, dass Passanten eine Leiche entdecken. Dabei verwundert es heutzutage nicht, wenn manche Personen ihr Smartphone zücken, ein Foto erstellen und dieses dann auch noch per WhatsApp an Freunde und Bekannte senden. Erfährt die Polizei von den Fotos, wird diese regelmäßig ein Ermittlungsverfahren einleiten. Im Ergebnis stellt das beschriebene Verhalten allein allerdings noch kein Verunglimpfen dar.

Eine Strafbarkeit kommt dennoch nach dem Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) in Betracht. Denn nach §§ 22. 23 KunstUrhG ist das Verbreiten von Fotos einer Person ohne entsprechende Einwilligung strafbar. Seit im Jahre 1907 Fotografen den Leichnam von Otto von Bismarck heimlich fotografiert haben, um die Bilder sodann zu veröffentlichen, ist auch ein Schutz des Persönlichkeitsrecht über den Tod hinaus (postmortal) anerkannt. In solchen Fällen ist die Einwilligung der Angehörigen maßgeblich.

Vorsatz

Der Täter muss die Verunglimpfung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine „fahrlässige Verunglimpfung“ vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, vgl. § 194 Abs. 2 StGB. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag eines Angehörigen verfolgt wird.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäß § 194 Abs. 2 S. 2 StGB nur in den Fällen, in denen die Verunglimpfung des Andenkens eines Verstorbenen durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (auch Videos, Bilder etc.) oder in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk erfolgt, und der Verstorbene sein Leben als Opfer des Nationalsozialismus oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat. In diesen Fällen bedarf es keines Antrags. Allerdings kann ein Antragsberechtigter in diesem Fall der weiteren strafrechtlichen Verfolgung widersprechen.

Strafe

Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die konkrete Strafe im Einzelfall hängt von der Art der Tatbegehung, der Schwere und Intensität der Rechtsgutverletzung, aber auch vom Nachtatverhalten, also etwa einer Entschuldigung, einer Aussöhnung oder einer Schadenswiedergutmachung, ab. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Beschuldigte Ersttäter oder Wiederholungstäter ist, oder ob die Tat während laufender Bewährung begangen worden ist.

Unter Umständen kann auch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Diese hat den Vorteil, dass dann keine Eintragung im Führungszeugnis erfolgt.

Abgrenzung: Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener – Störung der Totenruhe

Nicht zu verwechseln ist die Verunglimpfung mit der Störung der Totenruhe. Letztere ist in § 168 StGB geregelt und bezieht sich auf Tathandlungen am Körper oder der Asche eines Verstorbenen. Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist indessen im 14. Abschnitt des Strafgesetzbuches bei den sogenannten Beleidigungsdelikten geregelt.

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