Was bedeutet „Beteiligung an einer Schlägerei“?
Unter dem Begriff „Beteiligung an einer Schlägerei“ versteht das deutsche Strafrecht die Mitwirkung an einer körperlichen Auseinandersetzung mehrerer Menschen, bei der die Gefahr besonders schwerer Verletzungen besteht. Der Gesetzgeber hat diesen Straftatbestand geschaffen, weil bei solchen Auseinandersetzungen häufig gravierende Folgen eintreten und es oft schwierig ist, den einzelnen Beteiligten gezielt einzelne Tatbeiträge zuzuordnen. Aus diesem Grund wird mit § 231 des Strafgesetzbuches nicht nur derjenige erfasst, der jemanden selbst schwer verletzt hat, sondern auch derjenige, der sich an der gefährlichen Situation beteiligt hat, aus der eine schwere Verletzung oder gar der Tod eines Menschen resultiert ist.
Wann liegt eine Schlägerei vor?
Für den Anwendungsbereich von § 231 StGB muss eine tatsächliche körperliche Auseinandersetzung von mehreren Personen vorliegen. Dabei spricht man von einer Schlägerei, wenn sich mindestens drei Personen gleichzeitig an einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung beteiligen, bei der sie sich gegenseitig körperlich angreifen – zum Beispiel durch Schläge, Tritte oder andere Tätlichkeiten. Neben dieser klassischen Schlägerei gibt es den sogenannten gemeinsamen Angriff mehrerer Personen auf eine oder mehrere andere Personen. Hierbei handelt es sich um eine Situation, in der mehrere Personen zusammen eine andere Person körperlich angreifen oder verletzen. Auch solche gemeinsamen Angriffe fallen unter den Begriff der Schlägerei im Sinne des Gesetzes.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit jemand wegen Beteiligung an einer Schlägerei bestraft werden kann, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss er sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt haben. Das bedeutet nicht unbedingt, dass er jemanden selbst schwer verletzt hat. Es reicht, wenn er sich körperlich beteiligt hat – zum Beispiel durch Schläge, Tritte, Schubsen oder dadurch, dass er die Beteiligten psychisch unterstützt oder die Auseinandersetzung angeheizt hat. Entscheidend ist, dass sein Verhalten die Gefährdungslage verstärkt hat.
Zweitens muss aus der Schlägerei eine besonders schwerwiegende Folge eingetreten sein, nämlich entweder der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung. Eine schwere Körperverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Opfer schwere oder bleibende Schäden davonträgt, wie etwa dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen, schwere Knochenbrüche, tiefe Wunden oder lebensbedrohliche Verletzungen.
Nur wenn diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, ist die Beteiligung an der Schlägerei nach § 231 StGB strafbar. Tritt keine schwere Folge ein, greift dieser spezielle Straftatbestand nicht – es können jedoch andere Straftatbestände wie etwa „einfache Körperverletzung“ oder „gemeingefährliche Körperverletzung“ einschlägig sein.

Wie sieht es mit dem Vorsatz aus?
Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss der Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Das bedeutet, er muss gewusst haben, dass er sich an einer Schlägerei beteiligt und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Es reicht also nicht aus, dass er unabsichtlich oder ohne echtes Bewusstsein für die Situation in die Auseinandersetzung geraten ist. Er muss sich der Umstände bewusst sein und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass durch sein Verhalten eine gefährliche Lage entsteht.
Welche Strafe droht?
Wird jemand wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt, sieht das Gesetz dafür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wie hoch das Strafmaß im Einzelfall ausfällt, hängt von den genauen Umständen ab, insbesondere von der Schwere der eingetretenen Folgen, dem Grad des Verschuldens und eventuellen Vorstrafen.
Wann ist keine Strafe nach § 231 StGB zu erwarten?
In besonderen Fällen kann jemand trotzdem nicht nach § 231 StGB bestraft werden, obwohl er sich an einer Schlägerei beteiligt hat und schwere Folgen eingetreten sind. Dies ist der Fall, wenn ihm kein vorwerfbares Verhalten vorgeworfen werden kann. Das kommt etwa vor, wenn jemand unverschuldet in die Situation geraten ist und sich nicht bewusst beteiligt hat, weil er zum Beispiel überraschend und ohne eigenes Zutun in die Auseinandersetzung hineingezogen wurde und sich auch nicht aktiv beteiligt hat. In solchen Fällen fehlt es am erforderlichen Schuldvorwurf, und eine Strafbarkeit nach § 231 StGB scheidet regelmäßig aus.
Abgrenzung zu anderen Straftaten
Die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB ist von anderen Straftatbeständen zu unterscheiden. Wenn schwere Verletzungen oder der Tod nicht aus einer wechselseitigen Auseinandersetzung mehrerer Personen entstanden sind, sondern zum Beispiel durch einen gezielten Angriff einer einzigen Person, kommt stattdessen eine Anklage wegen schwerer Körperverletzung oder sogar Totschlags beziehungsweise Mordes in Betracht. Ebenso ist bei leichteren Verletzungen ohne schwere Folge regelmäßig der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung einschlägig.
Praxisbeispiel
Stellen Sie sich vor, drei Menschen geraten in einer Fußgängerzone in einen Streit. Aus diesem Streit entwickelt sich eine körperliche Auseinandersetzung, bei der alle drei aufeinander einschlagen. Während der Schlägerei trifft einer der Beteiligten mit einem Faustschlag das Gesicht eines anderen so schwer, dass dieser eine lebensbedrohliche Kopfverletzung erleidet und dauerhaft behindert bleibt. In diesem Fall würde § 231 StGB greifen, weil sich alle Beteiligten aktiv an der Schlägerei beteiligt haben und infolge dieser Auseinandersetzung eine schwere Körperverletzung eingetreten ist.

Häufige Fragen zur Beteiligung an einer Schlägerei
Kann ich auch belangt werden, wenn ich selbst niemanden verletzt habe?
Ja. Nach § 231 StGB kommt es nicht darauf an, ob Sie selbst jemanden verletzt haben. Es reicht aus, dass Sie aktiv an der Schlägerei beteiligt waren und infolge dieser Auseinandersetzung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen eingetreten ist.
Was ist, wenn ich mich nur verteidigt habe?
Wenn Sie ausschließlich in Notwehr gehandelt haben, also sich oder andere in einer akuten Gefahrensituation verteidigt haben, liegt kein strafbares Verhalten vor. In solchen Fällen kann eine Strafbarkeit ausgeschlossen sein. Ob das im Einzelfall zutrifft, muss jedoch genau geprüft werden.
Kann ich für den Tod einer anderen Person verantwortlich gemacht werden, obwohl ich ihn nicht verursacht habe?
Nach § 231 StGB kann auch derjenige bestraft werden, der den tödlichen Ausgang nicht selbst verursacht hat – solange er sich an der Schlägerei beteiligt hat und der Tod im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung eingetreten ist. Es geht also um die Mitverantwortung für die Eskalation der Situation.
Anzeige erhalten?
Wenn gegen Sie wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB ermittelt wird, steht viel auf dem Spiel – auch wenn Sie niemanden direkt verletzt haben. Es geht nicht nur um die Frage, was Sie selbst getan haben, sondern um Ihre Rolle im gesamten Geschehen. Eine anwaltliche Einschätzung kann helfen, den Vorwurf richtig einzuordnen, entlastende Umstände zu erkennen und mögliche rechtliche Folgen frühzeitig zu beeinflussen.


