Wer eine Vorladung der Polizei oder eine Anklageschrift mit dem Vorwurf der „Doppelehe“ oder „Bigamie“ (§ 172 StGB) in den Händen hält, ist oft vollkommen überrascht. Für viele Betroffene, insbesondere jene mit internationalen Wurzeln, wirkt dieser Vorwurf wie ein Relikt aus vergangenen Zeiten oder ein kulturelles Missverständnis. Doch der deutsche Staat versteht beim Schutz der Ehe als Institution keinen Spaß.
Der Vorwurf wiegt schwer: Die Justiz unterstellt Ihnen, die staatliche Ordnung der Monogamie – also der Einehe – verletzt zu haben. Das klingt zunächst abstrakt, hat aber ganz konkrete, harte Konsequenzen. Es geht nicht nur um eine Geld- oder Freiheitsstrafe, sondern oft auch um Ihren aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland oder die Gültigkeit Ihrer familiären Bindungen.
Die Situation ist für Sie als Beschuldigten ernst, aber keinesfalls hoffnungslos. Oft entstehen diese Verfahren aus bürokratischen Unklarheiten, nicht anerkannten ausländischen Scheidungsurteilen oder Unwissenheit über das deutsche Rechtssystem. Genau hier setzen wir in der Verteidigung an. Dieser Artikel erklärt Ihnen verständlich, was juristisch hinter dem Vorwurf steckt, wo die Fallstricke bei internationalen Ehen lauern und wie eine effektive Verteidigungsstrategie aussehen kann.
Was ist eine Doppelehe (Bigamie) im juristischen Sinne?
Um zu verstehen, warum die Staatsanwaltschaft gegen Sie ermittelt, müssen wir uns ansehen, was der § 172 StGB eigentlich schützt. Anders als oft vermutet, geht es dem Gesetzgeber nicht primär um Moral oder die Gefühle der Partner. Geschützt wird die staatliche Eheordnung. Der Gesetzgeber will „ungesetzliche Zustände“ verhindern und sicherstellen, dass jede Person zu jedem Zeitpunkt nur mit maximal einem Partner rechtlich verbunden ist.
Damit eine Strafbarkeit vorliegt, müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sein. Es reicht nicht aus, einfach nur mehrere Partner zu haben. Eine außereheliche Affäre oder das Zusammenleben mit zwei Partnern in einem Haushalt ist in Deutschland straffrei. Strafbar wird es erst, wenn der formale Akt der Eheschließung vollzogen wird.

Die zwei Varianten der Tat
Das Gesetz unterscheidet zwei Tätergruppen, die gleichermaßen bestraft werden:
- Der Verheiratete: Sie sind bereits wirksam verheiratet (oder verpartnert) und schließen trotzdem eine neue, zweite Ehe.
- Der Partner: Sie sind selbst ledig, heiraten aber jemanden, von dem Sie wissen, dass er bereits verheiratet ist.
Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 sind übrigens eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe vollkommen gleichgestellt. Wer verpartnert ist und heiratet (oder sich neu verpartnert), macht sich genauso strafbar. Ein interessantes Detail für Ihre Verteidigung ist jedoch die sogenannte „Innenehe“: Wenn Sie die Person heiraten, mit der Sie bereits verpartnert sind (etwa zur Umwandlung in eine Ehe), ist dies natürlich straflos, da keine dritte Person involviert ist.
Der Tatort: Die Falle der Auslandsehe
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, für das deutsche Strafrecht keine Rolle spielen. Das Gegenteil ist der Fall. Für den Tatbestand der Bigamie ist es unerheblich, wo die Ehen geschlossen wurden.
- Szenario 1: Sie sind in Deutschland verheiratet und heiraten im Urlaub in Ihrem Herkunftsland eine zweite Frau.
- Szenario 2: Sie sind in Ihrem Herkunftsland noch verheiratet (vielleicht schon seit Jahren getrennt) und heiraten nun in Deutschland eine neue Partnerin.
In beiden Fällen greift § 172 StGB. Das deutsche Strafrecht ist hier sehr streng. Selbst wenn in Ihrem Heimatland die Polygamie (Mehrehe) erlaubt oder gesellschaftlich akzeptiert ist, gilt für jemanden, der in Deutschland lebt, das deutsche Verbot der Doppelehe. Gemäß § 7 Abs. 2 StGB kann sogar eine Tat, die komplett im Ausland begangen wurde (z.B. ein Deutscher heiratet in Las Vegas eine zweite Frau), in Deutschland verfolgt werden, wenn die Doppelehe auch am Tatort im Ausland theoretisch strafbar wäre oder der Täter Deutscher ist.
Wann ist eine Ehe eine Ehe?
Hier liegt oft der wichtigste Hebel für Ihre Verteidigung. § 172 StGB setzt voraus, dass sowohl die erste als auch die zweite Ehe formwirksam geschlossen wurden. In Deutschland ist dafür zwingend der Gang zum Standesamt erforderlich (§ 1310 BGB). Eine rein religiöse Zeremonie – etwa eine islamische Trauung durch einen Imam oder eine kirchliche Hochzeit ohne Standesamt – begründet in Deutschland keine Ehe im Rechtssinne. Wenn Sie also standesamtlich verheiratet sind und eine zweite Frau „nur“ religiös heiraten, begehen Sie in Deutschland in der Regel keine Bigamie nach § 172 StGB (auch wenn dies andere rechtliche Probleme aufwerfen kann).
Aber Vorsicht: Wenn die zweite Ehe im Ausland geschlossen wird, gilt das dortige Recht (Art. 11 EGBGB). In vielen Ländern entfalten religiöse Eheschließungen volle zivilrechtliche Wirksamkeit. Wenn Sie also im Ausland eine religiöse Ehe eingehen, die dort staatlich anerkannt wird, haben Sie auch nach deutschem Strafrecht eine zweite Ehe geschlossen. Die Prüfung, ob die ausländische Zeremonie tatsächlich Rechtskraft hatte, ist oft komplex und bietet Angriffsfläche für die Verteidigung.
Das Problem mit der Scheidung
Viele unserer Mandanten fallen aus allen Wolken, weil sie fest davon überzeugt waren, geschieden zu sein. Doch Vorsicht: Eine Scheidung, die im Ausland ausgesprochen wurde, ist in Deutschland oft nicht automatisch gültig. Sie muss häufig erst durch ein aufwendiges Anerkennungsverfahren bei der deutschen Justizverwaltung (Oberlandesgericht) bestätigt werden (§ 107 FamFG). Solange diese Anerkennung fehlt, gelten Sie in Deutschland rechtlich weiterhin als verheiratet. Heiratet man in dieser Schwebephase neu, erfüllt man objektiv den Tatbestand der Bigamie.
Welche Strafe droht bei Bigamie?
Der Gesetzgeber sieht für die Doppelehe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das zeigt, dass es sich hierbei nicht um ein Kavaliersdelikt handelt.

In der Praxis hängt das Strafmaß stark von den Umständen ab.
- Geldstrafe: Bei Ersttätern, die keine kriminelle Vorgeschichte haben und bei denen die Doppelehe eher auf bürokratischem Chaos oder Unwissenheit beruht, wird das Verfahren oft mit einer Geldstrafe beendet.
- Freiheitsstrafe: Freiheitsstrafen drohen vor allem dann, wenn Täuschung und hohe kriminelle Energie im Spiel sind. Wer beispielsweise seine erste Familie bewusst belügt, Urkunden fälscht oder ein Doppelleben über Jahre hinweg finanziell ausnutzt, muss mit härteren Sanktionen rechnen.
Die Nebenfolgen: Aufenthaltsrecht und Zivilrecht
Oft schmerzhafter als die Strafe selbst sind die „Nebenwirkungen“ einer Verurteilung:
- Aufenthaltsrecht: Für ausländische Staatsangehörige kann eine Verurteilung wegen Bigamie den Aufenthaltsstatus gefährden. Wenn die Aufenthaltserlaubnis an die Ehe geknüpft war, bricht dieses Konstrukt zusammen. Zudem ist die Bigamie ein Straftatbestand, der bei der Prüfung von Ausweisungsinteressen negativ ins Gewicht fällt.
- Nichtigkeit der Ehe: Die zweite Ehe ist nach deutschem Zivilrecht aufhebbar bzw. nichtig. Das bedeutet, sie wird rückwirkend oder für die Zukunft aufgelöst. Dies hat massive Auswirkungen auf Erbrecht, Unterhalt und Vermögensaufteilung.
- Führungszeugnis: Eine Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder jeder Freiheitsstrafe führt zu einem Eintrag im Führungszeugnis, was berufliche Nachteile mit sich bringen kann.