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Die Strafbarkeit von Doping

Angesichts der zunehmenden Bedeutung von Leistungssport und den damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen stehen Dopingfälle regelmäßig im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Die rechtliche Bewertung von Dopingvergehen erfolgt innerhalb eines komplexen Gefüges aus nationalen und internationalen Regeln, wobei sowohl strafrechtliche als auch disziplinarische Sanktionen drohen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles rund um das Thema Doping.

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Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Was ist „Doping“? 

Unter Doping versteht man die Verwendung von verbotenen Substanzen oder Methoden im Sport, um die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern oder zu erhalten. Typische Dopingmittel sind beispielsweise Anabolika, Stimulanzien, EPO (Erythropoietin) und Wachstumshormone. Auch Blutdoping, also die künstliche Erhöhung des Blutvolumens oder der roten Blutkörperchen, fallen unter den Begriff des Dopings. 

Ist Doping strafbar? 

Kurz gesagt: Ja! Das Anti-Doping-Gesetz (kurz: AntiDopG) regelt die strafrechtliche Verfolgung von Dopingvergehen. Nach diesem Gesetz ist die Verwendung, der Handel, die Herstellung und die Weitergabe von Dopingmitteln oder -methoden strafbar. Dabei können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. 

Wann ein solches Dopingmittel vorliegt, ergibt sich aus der Anlage des AntiDopG. 

Darüber hinaus drohen den dopenden Athleten auch disziplinarische Sanktionen von Sportverbänden und -organisationen, wie beispielsweise Wettkampfsperren oder die Aberkennung von Titeln. 

Selbstdoping (§ 3 AntiDopG)  

Das sogenannte Selbstdoping liegt vor, wenn ein Sportler ein Dopingmittel ohne medizinische Notwendigkeit anwendet, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dabei muss der Wettbewerb von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation anerkannt sein. Der Besitz oder der Erwerb von Dopingmitteln zum Zweck des Selbstdopings ist ebenfalls – unabhängig von der Menge, nach §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 AntiDopG strafbar. 

Spitzensportler oder solche, die erhebliche Einnahmen aus dem Sport erzielen, machen sich gemäß § 4 Abs. 7 AntiDopG strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Nur Mitglieder eines Testpools wie A- oder B-Kader in Deutschland gelten als Spitzensportler.  

Die Legalität von Doping im Heimatland eines ausländischen Sportlers entbindet diesen nicht von der Strafbarkeit bei Teilnahme an Wettbewerben auf deutschem Boden. 

Unerlaubter Umgang mit verbotenen Dopingmitteln (§ 2 AntiDopG)  

Auch der Umgang mit verbotenen Dopingmitteln ist nach §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 AntiDopG strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Unter diesem sogenannten “Umgang” fallen die Herstellung, der Handel, die Weitergabe, die Verschreibung und die Einfuhr von Dopingmitteln. 

Daneben können sich auch Dritte, wie Trainer oder Betreuer, die einem Sportler Dopingmittel verabreichen, strafbar machen. In diesem Zusammenhang muss stets das Ziel bestehen, dem Sportler einen Vorteil zu verschaffen. Im Gegensatz zum Selbstdoping gibt es bei dem Besitz und dem Erwerb von Dopingmitteln eine “nicht geringe Menge”, die durch die Dopingmittel-Mengen-Verordnung festgelegt ist. Eine Begrenzung auf Spitzensportler gibt es hier nicht und es ist kein organisierter Wettbewerb erforderlich. Deshalb können sich auch Freizeitsportler, Trainer, Betreuer und Ärzte strafbar machen. 

Während Selbstdoping für Amateursportler und außerhalb von organisierten Wettbewerben grundsätzlich nicht nach dem AntiDopG strafbar ist, kann eine Strafbarkeit bestehen, wenn der Sportler eine nicht unerhebliche Menge von Dopingmitteln besitzt und beabsichtigt, diese für die Leistungssteigerung im Sport zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Wirkstoffe vom Arzt zur Behandlung verschrieben wurden. Beim Umgang mit Dopingmitteln im Rahmen des § 2 AntiDopG genügt bereits Fahrlässigkeit, während beim Selbstdoping Vorsatz erforderlich ist. 

Was ist eine “geringe Menge” im Sinne des AntiDopG?  

Die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (kurz: DmMV) legt die “nicht geringe Menge” von Dopingmitteln fest. Diese Verordnung enthält eine Liste der Stoffe sowie die genaue Menge in Milligramm (mg), Mikrogramm (μg) oder Internationale Einheiten (IE), ab der das Tatbestandmerkmal als erfüllt gilt. Zum Beispiel beträgt die geringe Menge für 1-Testosteron 1.500 mg und für EPO 24.000 IE bzw. für dEPO 120 μg.  

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Werte in den meisten Fällen deutlich überschritten werden. Dennoch können sie bei der Einschätzung des Strafmaßes mit ausreichender Sachkunde und Erfahrung hilfreich sein. 

Gibt es im AntiDopG auch eine Kronzeugenregelung? 

Zum 01. Oktober 2021 wurde der neue § 4a AntiDopG eingeführt, der einer Kronzeugenregelung ähnelt, wie sie im Betäubungsmittelstrafrecht bekannt ist (vgl. § 31 BtMG). Dadurch besteht die Möglichkeit, dass die Strafe für einen Verstoß gegen das AntiDopG entweder gemildert wird oder das Gericht unter Umständen sogar ganz von einer Strafe absieht. Jedoch muss der Beschuldigte aktiv werden, um von dieser Regelung zu profitieren. Der Beschuldigte muss entweder bei der Aufklärung einer anderen Straftat nach § 4 AntiDopG oder bei der Verhinderung einer solchen Straftat helfen, indem er sein Wissen an die entsprechende Dienststelle weitergibt. Eine Strafmilderung oder ein Absehen von einer Bestrafung ist jedoch nur möglich, wenn der Beschuldigte sein Wissen freiwillig preisgibt. Es genügt nicht, dass der Täter im Falle der Aufklärung einer anderen Straftat nur Informationen preisgibt, die sich auf seinen eigenen Tatbeitrag beziehen (vgl. § 4a S.1 AntiDopG).  

Strafbarkeit nach dem StGB  

Neben der Strafbarkeit nach dem AntiDopG kann Doping auch eine Reihe von Straftatbeständen nach dem Strafgesetzbuch (kurz: StGB) erfüllen: 

Durch die Verabreichung von Dopingmitteln können Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) verwirklicht werden, insbesondere wenn eine Dopingsubstanz durch Injektion verabreicht wird. Dies stellt eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB dar und erfüllt damit den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Ebenso erfüllt ist oft der Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB durch das “Beibringen von Gift”.  

Im Gegensatz dazu kann auch fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB vorliegen, wenn durch sorgfaltswidriges Handeln körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung verursacht wird. 

Eine Strafbarkeit nach § 226 StGB wegen schwerer Körperverletzung kann in Betracht kommen, wenn die Injektion von Dopingmitteln dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich zieht, wie etwa die Zeugungsunfähigkeit des Gedopten. 

Wenn Dopingmittel an Minderjährige verabreicht werden, ist eine Strafbarkeit wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 StGB möglich.  

Auch eine Strafbarkeit nach § 227 StGB wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist denkbar, da bereits mehrere Todesfälle durch Doping verursacht wurden.  

Eine rechtfertigende Einwilligung kann eine Strafbarkeit nach den §§ 223 ff. StGB ausschließen, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat einwilligungsfähig war und über mögliche Gesundheitsgefahren und Nebenwirkungen der eingenommenen Substanzen aufgeklärt wurde. 

Vermögensrechtliche Straftatbestände, insbesondere der Betrug nach § 263 StGB, gewinnen aufgrund beträchtlicher Vermögenswerte, die durch Sponsorenverträge an Athleten ausgezahlt werden, an Bedeutung. Hier kann beispielsweise eine Täuschung von Veranstaltern, Preisspendern und Sponsoren vorliegen.  

Warum ist Doping strafbar? 

Doping verstößt gegen die Regeln und Prinzipien der Fairness und der Chancengleichheit im Sport und wird deshalb von Sportverbänden sowie staatlichen Gesetzgebern geahndet (vgl. § 1 AntiDopG). 

Beispiele für Doping 

Es gibt viele verschiedenen Methoden Doping durchzuführen. Folgende Beispiele für Dopingmittel und -methoden gibt es: 

  • Anabolika: Diese Substanzen werden verwendet, um die Muskelmasse zu erhöhen und die Regeneration nach dem Training zu beschleunigen.  
  • Stimulanzien: Dazu gehören Substanzen wie Amphetamine oder Koffein, die die Leistungsfähigkeit steigern und die Müdigkeit reduzieren sollen.  
  • Erythropoietin (EPO): EPO wird eingesetzt, um die Produktion roter Blutkörperchen zu erhöhen und die Sauerstoffaufnahme zu verbessern, um so die Ausdauerleistung zu steigern.  
  • Wachstumshormone: Diese Hormone sollen das Muskelwachstum fördern und die Regeneration beschleunigen.  
  • Blutdoping: Beim Blutdoping wird dem Sportler zusätzliches Blut oder rote Blutkörperchen zugeführt, um die Sauerstoffversorgung der Muskeln zu erhöhen und die Ausdauer zu verbessern.  
  • Maskierungsmittel: Diese Substanzen werden verwendet, um die Nachweisbarkeit von Dopingmitteln im Körper zu verringern und Dopingtests zu umgehen.  
  • Gendoping: Dabei werden genetische Veränderungen vorgenommen, um die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern. 

Berühmte Fälle von Doping  

Es gibt eine Reihe von bekannten Fällen von Doping im Sport, die sowohl aufgrund der Prominenz der beteiligten Athleten als auch der Auswirkungen auf den Sport selbst Aufmerksamkeit erregt haben. Einige berühmte Beispiele sind:  

  • Lance Armstrong: Der ehemalige Radrennfahrer wurde des systematischen Dopings während seiner Karriere beschuldigt. Später gestand er die Verwendung verbotener Substanzen. Dies führte unter anderem zur Aberkennung seiner sieben Tour-de-France-Titel. 
  • Marion Jones: Die ehemalige Leichtathletin, die mehrere olympische Medaillen gewann, wurde des Dopings überführt und musste ihre Medaillen zurückgeben. Ihr Fall trug zur Aufdeckung eines weitreichenden Dopingskandals im Sprint- und Leichtathletikbereich bei.  
  • Ben Johnson: Der kanadische Sprinter wurde bei den Olympischen Spielen 1988 in Seoul des Dopings mit dem anabolen Steroid “Stanozolol” überführt und disqualifiziert. Sein Fall führte zu einer verstärkten Aufmerksamkeit für das Thema Doping im Sport.  
  • Maria Scharapowa: Die russische Tennisspielerin wurde positiv auf die Einnahme der verbotenen Substanz “Meldonium” getestet und daraufhin für mehrere Monate gesperrt.  
  • Alberto Contador: Der spanische Radrennfahrer wurde des Dopings mit dem Wirkstoff “Clenbuterol” beschuldigt und für zwei Jahre gesperrt. Dies hatte Auswirkungen auf seine Karriere und seinen Ruf im Radsport.  

Diese Fälle sind nur einige Beispiele für prominente Dopingvergehen im Sport, die verdeutlichen, wie weitreichend und bedeutend das Problem des Dopings sowohl für die betroffenen Athleten als auch für den Sport insgesamt sein kann. 

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