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Ausbeutung von Prostituierten

Grundsätzlich ist die Prostitution ebenso wie das Betreiben von Bordellen in Deutschland erlaubt. Allerdings können einige Handlungen zu einer Strafbarkeit führen – wie die „Ausbeutung von Prostituierten“ gem. § 180a Strafgesetzbuch (StGB). Welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist die „Ausbeutung von Prostituierten“?

Die Legalität von Prostitution und dem Betreiben von Bordellen findet ihre Grenzen, wenn wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeiten geschaffen werden. Insbesondere, wenn dem Opfer die freiwillige Entscheidung des Nachgehens einer Prostitution genommen wird.

Das Ausbeuten von Prostituierten liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer – eine (weibliche oder männliche) Prostituierte (Sexarbeiter)– im Rahmen der ausübenden Tätigkeit ausbeutet.

Wann liegt eine „Ausbeutung von Prostituierten“ vor?

Der Straftatbestand schützt bzw. wahrt die Selbstbestimmung und die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Opfers. Um sich nach § 180a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Tatobjekt: Prostituierte

Die Tat kann nur gegenüber Prostituierten (Sexarbeitern) verübt werden. Unter Prostitution wird eine “auf Dauer angelegte und zu Erwerbszwecken dienende Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern gegen Entgelt” verstanden. Im Vordergrund steht dabei die Dienstleistung, nicht das emotionale, persönliche Verhältnis zu den Partnern.

Prostituierte – auch „Sex-Arbeiter“ genannt – sind Personen, die solche sexuellen Handlungen erbringen. „Freier“ sind Personen, die solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zu Körperkontakt muss es dabei nicht kommen, weshalb auch „Telefonsex“ oder „Online-Sex“ (Webcam) eine Prostitution im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

Keine Prostitution stellen aber (Liebes-)Beziehungen oder Affären dar, bei denen die entgeltlichen sexuellen Handlungen nur einen Teil der Beziehung ausmachen – selbst dann nicht, wenn diese Beziehungen polygamer Natur sind.
Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter – wie etwa Striptease (Strip-Shows, Lap-Dance etc.) – sind ebenfalls keine (strafbare) Prostitution, wobei die Grenzen zur „Vornahme sexueller Handlung“ und damit zur Prostitution fließend sind.

Ausbeutung von Prostituierten

Tathandlung: Ausbeutung

Die Ausbeutung von Prostituierten kann in verschiedenen Formen vorliegen. Entweder erfolgt die Ausbeutung in einem gewerblichen Betrieb (§ 180 Abs. 1 StGB) oder bei der Bereitstellung einer Wohnung (§ 180 Abs. 2 StGB).

Nach§ 180a Abs. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er Prostituierte in einem gewerblichen Betrieb (umgangssprachlich: „Bordell“, „Puff“ oder „Laufhaus“) in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hält. Täter kann hier nur der Betriebsleiter oder Betriebsinhaber sein.

Eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Leiter oder Inhaber des Betriebs Umstände geschaffen hat, aufgrund derer die Prostituierten nicht mehr frei über die Vornahme sexueller Handlungen entscheiden können. Durch die geschaffene Abhängigkeit wird der Prostituierten also ihre freie Entscheidung, der Prostitution nachzugehen, entzogen.

Nach § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er einem Minderjährigen Räumlichkeiten zum Zwecke der Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellt. Einen Betrieb bedarf es hier nicht. Ausreichend ist das Stellen einer Wohnung oder Unterkunft bzw. die Gewährung von Aufenthalt. Hierzu zählen Räumlichkeiten wie Wohnhäuser, Mehrfamilienhäuser oder Zimmer. Eine Untervermietung ist ebenfalls ausreichend.

Ein Aufenthalt bezeichnet hingegen die Nutzung einer bestimmten Örtlichkeit (z.B. Hotel, Pension), die allerdings auch im Freien liegen kann. Auf das Vorliegen eines Mietvertrages oder die Entgeltlichkeit der Gewährung kommt es nicht an. Die Gewährung des Ortes muss aber gerade zur Prostitutionsausübung erfolgen. Die bloße Duldung einer solchen Tätigkeit erfüllt den Tatbestand nicht.

Nach § 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er einer Person eine Wohnung zur Ausübung der Prostitution gewährt und diese Person entweder zur Prostitution „anhält“ oder im Hinblick auf Prostitution ausbeutet. Unterkunft und Aufenthalt reichen nicht aus. Die Person muss nicht minderjährig sein.

Unter einem „Anhalten“ ist das wiederholte und nachdrückliche Einwirken auf die Person zu verstehen. Die Ausbeutung muss sich auf die Ausübung der Prostitution beziehen und kann in einer viel zu hohen Miete oder anderen Nebenkosten liegen.

Vorsatz

Der Täter muss die Ausbeutung von Prostituierten vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Ausbeutung von Prostituierten

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei dem Straftatbestand der “Ausbeutung von Prostituierten” handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Die Ausbeutung von Prostituierten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

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