Was ist ein „Bandendiebstahl“?
Das Gesetz sieht in dem § 244 Strafgesetzbuch (StGB) eine Strafschärfung vor, wenn der Diebstahl nach § 242 StGB unter bestimmten Bedingungen erfolgt ist. Ein Bandendiebstahl liegt vor, wenn der Täter den Diebstahl als Mitglied einer Bande verübt hat.
Wann ist ein „Bandendiebstahl“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Eigentum des Opfers. Um sich wegen eines Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundtatbestand: Diebstahl
Der Täter muss einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB verwirklichen.
Qualifikation: § 244 StGB
Der Täter muss bei dem Diebstahl als Mitglied einer Bande gehandelt haben, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub (§ 249 StGB) oder Diebstahl (§ 242 StGB) verbunden hat.
Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen. Sie müssen sich ausdrücklich oder stillschweigend mit dem Willen zusammengeschlossen haben, künftig – im Einzelnen noch ungewisse – selbstständige Diebes- oder Raubtaten verüben zu wollen. Dabei ist schon die erste Tat ein Bandendiebstahl, solange der Wille für weitere Taten besteht.
Der Täter muss den Diebstahl sodann als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen haben. Ein Bandenmitglied ist, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist. Für eine Mitwirkung reicht ein nicht notwendigerweise zeitliches und örtliches Zusammenwirken aus. Die Mitglieder müssen daher nur „irgendwie“ zusammenwirken; sie müssen nicht alle gleichzeitig am Tatort sein.
Vorsatz
Der Täter muss den Bandendiebstahl vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Der Vorsatz muss sich insbesondere auf den Umstand beziehen, dass sie sich zu einer Bande zusammengeschlossen haben und als solche auch zusammenwirken.
Versuch
Der Versuch ist nach § 244 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Das liegt dann vor, wenn der Täter zur Wegnahme angesetzt hat. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem Bandendiebstahl handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der Bandendiebstahl wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zu fünf Jahren, vgl. § 244 Abs. 3 StGB. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.
Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, wenn er bei einem Diebstahl in besonders schwerem Fall (§ 243 Abs. 1 S. 2 StGB), bei einem Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat (sog. „Schwerer Bandendiebstahl“ nach § 244a StGB).
Beispiele aus der Praxis
Bandenmäßiger Diebstahl sind beispielsweise:
- Taschendiebstähle
- Autodiebstähle
- Einbruchsdiebstähle