Was ist „Bankrott“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn sich der Täter in einer wirtschaftlichen Krisensituation befindet, und in Kenntnis seiner Überschuldung bzw. eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit sich durch sein Handeln selbst begünstigt und seine Gläubiger benachteiligt (Abs. 1).
Nach Abs. 2 wird hingegen bestraft, wer durch sein Handeln eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
Wann ist „Bankrott“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gläubiger.
Um sich nach § 283 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsubjekt: Jedermann bzw. Kaufmann
Grundsätzlich kann eine Tat nach § 283 StGB von jeder Person begangen werden. So ist es auch möglich einen Bankrott im Rahmen der Privatinsolvenz zu begehen. Dennoch tritt die Straftat zumeist bei Unternehmern auf. Taten nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 – Nr. 7 StGB können indes nur von einem Kaufmann, nicht durch einen Verbraucher, erfüllt werden. Häufig kommt auch eine Beihilfe zum Bankrott in Betracht.
Tatsituation: Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit
Der Täter müsste sich in einer Krisensituation der Überschuldung oder der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit befinden.
Überschuldung
Der Begriff der Überschuldung ist in § 19 Abs. 2 InsO definiert. Demnach liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Während bei der Zahlungsunfähigkeit nur eine kurzfristige Betrachtung von Verbindlichkeiten und liquiden Finanzmitteln erfolgt, geht die Prüfung einer Überschuldung tiefer. So werden bei der Prüfung alle Verbindlichkeiten dem Gesamtvermögen des Schuldners gegenübergestellt. Selbst wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, liegt Überschuldung entsprechend § 19 Abs. 2 S. 1 HS. 2 InsO nur vor, soweit keine „Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich“ ist. Das Prüfungsvorgehen unterliegt dabei stetiger Entwicklung bzw. Veränderung.
Zahlungsunfähigkeit
Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Entscheidend kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderungen an. Die bereits eingetretene Fälligkeit kann (nur) durch Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen beseitigt werden.
Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn kurzfristig und behebbar Liquidität fehlt, aber innerhalb einer Drei-Wochen-Frist mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist.
Die Zahlungsunfähigkeit kann durch eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz nachgewiesen werden. Sie kann aber auch vermutet werden, wenn bestimmte Anhaltspunkte vorliegen, zum Beispiel durch die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, gescheiterte Vollstreckungsversuche oder die Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern oder Sozialversicherungsabgaben. In diesem Falle obliegt es den Handelnden, die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ihrerseits zu widerlegen.
Tathandlung
Der Täter müsste eine der in Absatz 1 genannten Handlung verübt haben. Dabei ist der Zeitpunkt der Krisensituation maßgeblich. In Absatz 1 ist die Krise bereits eingetreten. In Absatz 2 wird die Krise durch eine der nachfolgend genannten Handlungen erst herbeigeführt.
Der § 283 Abs. 1 StGB stellt den Grundtatbestand des Bankrotts dar und nennt acht Handlungen, die strafbar sind. Diese sind:
- Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Bestandteilen der Insolvenzmasse
(z.B. Zerstören von Vermögenswerten, Beseiteschaffen von Geld) - Verlust-, Spekulations- oder Differenzgeschäfte entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft (z.B. besonders riskante und unwirtschaftliche Geschäfte)
- Beschaffung von Waren- oder Wertpapieren auf Kredit, um diese unter Wert zu verkaufen (im Kern handelt es sich hier ebenfalls um ein Verlustgeschäft)
- Vortäuschen von Rechten (z.B. zur Durchführung von Scheingeschäften)
- Verletzung der Pflicht, Handelsbücher zu führen
- Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen von Handelsbüchern
- Verletzung der Pflicht, Bilanzen aufzustellen
- Andere Verstöße gegen eine ordnungsgemäße Wirtschaft oder Verheimlichung bzw. Verschleierung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf andere Weise
Nach § 283 Abs. 2 StGB macht sich ferner strafbar, wer durch eine dieser Verhaltensweisen aus Absatz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung herbeiführt.
Objektive Bedingung der Strafbarkeit: § 283 Abs. 6 StGB
Liegt eine Krisensituation vor und wurde eine Handlung nach § 283 Abs. 1 StGB begangen, muss zusätzlich noch eine der folgenden Bedingungen für eine Strafbarkeit erfüllt sein:
- Zahlungseinstellung des Täters gegenüber den Gläubigern
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters
- Abweisung des Eröffnungsantrags über das Insolvenzverfahren mangels Masse
Vorsatz
Der Täter muss den Bankrott vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Allerdings macht sich niemand wegen eines Insolvenzverfahrens strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 muss sich der Täter bewusst sein, dass eine Krisensituation gegeben ist. Bei Absatz 2 verursacht der Täter wissentlich die Krisensituation.
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so droht nach § 283 Abs. 4 bzw. Abs. 5 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Versuch
Der Versuch ist nach § 283 Abs. 3 StGB in den Fällen des Absatz 1 und 2 strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem Bankrott handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der Bankrott nach § 283 Abs. 1 bzw. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
In besonders schweren Fällen droht nach § 283a StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Personen in wirtschaftliche Not bringt.
Kommt es zu einer Verurteilung wegen Bankrotts darf die betroffene Person gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 Lit. b GmbHG für die Dauer von fünf Jahren nicht mehr Geschäftsführer einer GmbH sein. Daneben drohen Nachteile im Rahmen laufender Insolvenzverfahren.
Unterschied: Bankrott, Insolvenz, Konkurs
Immer wieder werden die Begriffe Bankrott, Insolvenz und Konkurs beliebig vertauscht.
Ist ein Schuldner nicht fähig, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Gläubiger nachzukommen, spricht man von Insolvenz. Die Insolvenz zeichnet sich durch drohende oder akute Zahlungsunfähigkeit oder aber durch Überschuldung aus.
Für den Begriff der Insolvenz werden nun umgangssprachlich auch die Begriffe Konkurs oder Bankrott verwendet. Historisch gesehen, war Konkurs die korrekte Bezeichnung für die Insolvenz. Noch bis 1999 galt in Deutschland die Konkursordnung, die sodann von der Insolvenzordnung abgelöst wurde. Viele Länder verwenden weiterhin den Begriff des Konkurses.
Bankrott bezeichnet hingegen Straftaten im Zusammenhang mit einer Insolvenz.