Was ist eine „Bedrohung“?
Eine Bedrohung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer oder eine ihm nahestehende Person mit einer vom Gesetz aufgezählten rechtswidrigen Straftat (Verbrechen oder bestimmte Vergehen) bedroht. Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich ernst gemeint hat. Entscheidend ist nur, dass die Drohung für einen objektiven Beobachter ernst gemeint wirkt.
Der Strafbestand der Beleidigung muss jedoch nicht zwangsläufig in der analogen Welt verwirklicht werden: Mit zunehmenden technischen Möglichkeiten werden Beleidigungen, Hass und Hetze im Netz auch immer häufiger und einfacher.
Aufgrund des Inkrafttretens des „Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ vom 30. März 2021 wurde der Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB geändert bzw. erweitert. Durch die neue Fassung, die am 04. April 2021 (durch Artikel 15 des „Gesetzes zur Bestandsdatenauskunft“) in Kraft getreten ist, wurden insbesondere Strafschärfungen im Hinblick auf Bedrohungen in der Öffentlichkeit vorgenommen. Dabei ist zu beachten, dass die neue Fassung dieses Straftatbestandes für all die Taten gilt, die zum bzw. nach dem Tag des Inkrafttretens begangen wurden. Liegt der Tatzeitpunkt vor diesem Tag, gilt die alte Gesetzeslage (vgl. § 2 Abs. 1 StGB).
Wann ist eine „Bedrohung“ strafbar?
Der Straftatbestand der Bedrohung schützt den individuellen Rechtsfrieden des Opfers im Hinblick auf das Androhen und Vortäuschen von Straftaten. Der Straftatbestand kennt dabei verschiedene Tatsituationen, die durch unterschiedliche Strafrahmen gekennzeichnet sind.
Drohungen mit rechtswidrigen Taten
Nach Absatz 1 dieses Gesetzes macht sich der Täter strafbar, wenn er vorsätzlich gegen das Opfer (sog. Bedrohter) oder gegen eine ihm nahe stehende Person mit einer Straftat droht. Eine Person steht dem Opfer insbesondere dann nahe, wenn es sich um einen Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt. Hierzu zählen insbesondere
- Ehegatten,
- (Pflege-) Kinder,
- Geschwister
- und (Pflege-) Eltern.
Der Täter droht, wenn er ein künftiges Übel in Aussicht stellt, auf das er Einfluss zu haben vorgibt. Es gibt verschiedene Aussprüche, die eine solche Drohung darstellen können wie z.B.:
- „Ich bring dich um!“
- „Das nächste Mal schlage ich dich grün und blau!“
- „Ich mach dich kalt!“
- „Ich hau dir eine rein!“
- „Ich zerkratz dir dein Auto!“
- „Ich schicke die Russen-Mafia zu dir!“
- “Ich mach dich fertig!”
- “Ich steche dich ab!”
- “Ich hau dir auf die Fresse!”
Dabei kann der Täter nur mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert drohen.
Solche Taten können sein:
- Sexualdelikte (z.B. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Missbrauch)
- Körperverletzung
- Freiheitsberaubung
- Erpresserischer Menschenraub bzw. Geiselnahme
- Diebstahl
- Raub und raubähnliche Delikte
Androhung einer Straftat
Nach dem Absatz 2 dieses Gesetzes macht sich der Täter weiter strafbar, wenn es sich bei der angedrohten rechtswidrigen Tat gegen das Opfer oder dessen nahestehenden Angehörigen um ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB handelt. Dabei ist ein Verbrechen jede rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (vgl. § 12 Abs. 1 StGB).
Solche Taten können sein:
- Tötungsdelikte (z.B. Mord, Totschlag)
- Vergewaltigung
- Brandstiftung
- Raub
Vortäuschen einer Drohung
Nach § 241 Abs. 3 StGB wird bestraft, wer wissentlich die Drohung mit einem Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB vortäuscht. Unter einer Täuschung versteht man das Hervorrufen einer Fehlvorstellung (Irrtum) bei dem Opfer.
Nicht ernst gemeine Drohungen
Es ist unerheblich, ob der Täter die Drohung ernst gemeint oder nur als Scherz gemeint hat. Es ist auch unerheblich, ob der Bedrohte selbst die Drohung ernst genommen hat. Maßgeblich ist allein, ob ein „objektiver Dritter“ die Drohung ernst nehmen musste. Nur dann, wenn auch für einen Außenstehenden die Drohung nicht ernst genommen werden konnte, liegt keine Straftat vor. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Drohung durch eine offensichtlich verwirrte oder betrunkene Person ausgesprochen wird.
Vorsatz
Der Täter muss die Bedrohung nach § 241 Abs. 1 und 2 StGB vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Bedrohung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Bei dem Vortäuschungstatbestand nach § 241 Abs. 3 StGB, muss der Täter wider besseren Wissens gehandelt haben. Der Täter muss also zum Tatzeitpunkt sicher gewusst haben, dass die behauptete Tatsache nicht der Wahrheit entspricht.
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Bedrohung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Versuch
Der Versuch einer Bedrohung ist mangels gesetzlicher Verankerung gem. §§ 241, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB nicht strafbar.
Strafantrag
Für die Strafverfolgung einer Bedrohung ist kein Strafantrag erforderlich. Bei der Bedrohung handelt es sich um ein Offizialdelikt. Die Ermittlungsbehörden haben die Strafverfolgung aufzunehmen, sobald ein entsprechender Sachverhalt bekannt wird.
Strafe
Die Bedrohung nach § 240 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Strafschärfung erfolgt hingegen nach § 241 Abs. 4 StGB, wenn die Bedrohung öffentlich erfolgt. Das ist der Falle, wenn die Bedrohung in einer der Allgemeinheit zugänglichen Weise erfolgt. Solche Plattformen können sein:
- Demos und
- Versammlungen
oder die sozialen Medien wie
- Facebook,
- Instagram,
- Twitter,
- Tiktok
sein (vgl. § 11 Abs. 3 StGB). Die Bedrohung wird dann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Erfolgt die Bedrohung nach § 240 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB wird diese mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Strafschärfung erfolgt hier ebenfalls nach § 241 Abs. 4 StGB, wenn die Bedrohung öffentlich erfolgt. Es wird dann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.