Was ist „Beihilfe“?
Die Verwirklichung von Straftatbeständen kann unter Umständen Hilfe erfordern. Auch die „Helfende Hand“ stellt eine Teilnahmeform (neben der Anstiftung) an einer Straftat dar. Diese steht als sog. Beihilfe gemäß § 27 StGB unter Strafe.
Wann ist die „Beihilfe“ strafbar?
Um sich wegen einer Beihilfe gem. § 27 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Vorliegen einer Haupttat
Zunächst muss ein anderer als der Gehilfe, der sog. Haupttäter, eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat begangen haben (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Dabei muss die Tat nicht schuldhaft erfolgt sein, sie kann auch nur versucht sein. Zu einer fahrlässigen Tat, wie die fahrlässige Tötung nach § 222 StGB oder die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, kann nicht Hilfe geleistet werden.
Tathandlung: Hilfe leisten
Der Gehilfe muss dem Haupttäter zu der begangenen Haupttat Hilfe geleistet haben. Unter Hilfeleisten versteht man jeden Tatbeitrag, der die fremde Haupttat fördert, also ermöglicht, oder erleichtert. Hierzu zählen beispielsweise
- das Fahren des Fluchtwagens,
- das Verschaffen des Einbruchswerkzeugs oder
- das „Schmiere stehen“.
Dabei ist nicht nur die physische, sondern auch die psychische Beihilfe möglich. Das kann etwa sein:
- das Bestärken des Tatentschlusses,
- die Zusage zur späteren Unterstützung oder
- das Vermitteln des Gefühls von Sicherheit und Stärke.
Ausreichend ist jedoch nicht die bloße Anwesenheit am Tatort. Das wiederum könnte unter Umständen eine Beihilfe durch Unterlassen darstellen.
Vorsatz
Der Gehilfe muss hinsichtlich der Verwirklichung der Haupttat durch den Haupttäter und der eigenen Beihilfehandlung vorsätzlich gehandelt haben (sog. Doppelvorsatz). Er muss also wissen, dass der Haupttäter eine Straftat begehen will, und er selbst hierzu Hilfe leistet. Hierbei ist ausreichend, dass der Gehilfe die Verwirklichung der Haupttat und seinen eigenen Beitrag billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Gehilfe hinsichtlich seiner eigenen Beihilfehandlung jedoch fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Beihilfe vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Berufstypsiche („neutrale“) Handlungen
Zuweilen kann fraglich sein, ob Tätigkeiten, die gerade zum berufstypischen Verhalten des vermeintlichen Gehilfen gehören, als Beihilfehandlung einzuordnen sind. Typisches Lehrbeispiel ist z.B. der (Gast-) Wirt, der seinem Gast (charakteristischerweise) alkoholische Getränke ausschenkt. Hat sich der Gast hierdurch den Mut angetrunken bzw. verschafft, eine Straftat zu begehen, ist fraglich ob der Wirt Gehilfe dieser Haupttat im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB ist. Zum einen wird dies verneint, weil bei einem solchen sozial üblichem Verhalten kein rechtlich relevantes Risiko gesetzt wird. Zum anderen wird eine Beihilfe nur dann angenommen, wenn der Gehilfe, also der Wirt, zumindest sicheres Wissen (sog. dolos directus 2. Grades) über das von ihm geschaffene Risiko hat.
Doch auch mit weiteren, alltäglichen Handlungen besteht die Gefahr, in das Visier der Ermittler zu geraten. Denkbar sind z.B.
- das Verkaufen von Messern, Klingen und Waffen
- die Fahrt zum Tatort (ggf. ohne zu wissen, dass es sich um den späteren Tatort handelt)
- der Kauf eines Tickets bzw. einer Fahrkarte für den Täter
- das Überlassen eines Handys oder eines PCs
- das Überlassen einer Wohnung
Zeitpunkt der Beihilfe
Die Beihilfe kann unproblematisch im Vorbereitungsstadium und während der eigentlichen Tatausführung vorgenommen werden. Eine Beihilfehandlung nach Vollendung, aber noch vor Beendigung der Haupttat ist nach der Rechtsprechung ebenso möglich.
Versuch
Eine versuchte Beihilfe ist nicht strafbar.
Strafe
Beim Delikt der Beihilfe richtet sich die Strafe des Gehilfen nach dem Strafrahmen der Tat, die der Haupttäter begangen hat, § 27 Abs. 2 S. 1 StGB. Allerdings ist seine Strafe gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert.