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Beleidigung

Vom Kindergartenkind bis zum Senior – wohl ein jeder hat bereits Beleidigungen ausgesprochen. Diese können unter Umständen den Strafbestand gem. § 185 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen anhand von Beispielen, welche Äußerungen strafbar und welche straffrei sind, geht der sog. Beamtenbeleidigung auf den Grund und informiert Sie über die möglichen Strafen.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist eine „Beleidigung“?

Eine Beleidigung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich das Opfer öffentlich beleidigt oder bei einer Beleidigung tätlich angreift.

Wann ist eine „Beleidigung“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die Ehre der beleidigten Person vor unwahren Tatsachenbehauptungen bzw. herabwürdigenden Werturteilen. Um sich nach § 185 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Beleidigungsfähiger Anderer

Adressat einer beleidigenden Äußerung muss entweder eine konkrete Person oder eine konkret abgrenzbare Personengruppe sein. Missbilligende Äußerungen gegenüber einem unbestimmbaren Personenkreis („die Soldaten“, „das Volk“) verwirklichen keinen Straftatbestand.

Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob das Opfer eine Beleidigung als solche empfindet. Entscheidend ist vielmehr, ob ein unbeteiligter Dritter die Äußerung als ehrverletzend empfinden würde.

Wer eine Beleidigung äußert, ist für eine Strafbarkeit egal. Eine Beleidigung kann daher sowohl unter Fremden als auch unter Verwandten, Nachbarn und Kollegen sowie von oder gegenüber einem Vorgesetzten (Chef), einem Vermieter, einem Polizisten oder einem Freund erfolgen.

Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Äußerung im engsten Familienkreis erfolgt. Es handelt sich dann um eine Sphäre, die gegen Wahrnehmungen durch den Betroffenen oder Dritte gerade abgeschirmt ist („beleidigungsfreier Raum“).

Tathandlung: Beleidigung

Der Täter müsste das Opfer beleidigt haben. Eine Beleidigung ist die Kundgabe von Nicht- oder Missachtung gegenüber einer anderen Person.

Die Beleidigung erfasst unwahre Tatsachenbehauptungen. Das sind Äußerungen über konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder der Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Sie zählen jedoch nur als Beleidigung, wenn sie unwahr sind und im Wissen über die Unwahrheit geäußert werden. Hierunter fällt etwa der geäußerte Verdacht einer begangenen Straftat in der Kenntnis, dass der Vorwurf nicht stimmt. Erfolgt eine solche Behauptung nicht gegenüber dem Beleidigten selbst, sondern gegenüber einem Dritten, handelt es sich nicht um eine Beleidigung, sondern um eine „üble Nachrede“ oder eine „Verleumdung“.

Beleidigung

Auch wahre Tatsachenbehauptungen können gemäß § 192 StGB als sogenannte „Formalbeleidigung“ strafbar sein, wenn sich die Beleidigung aus der Form der Behauptung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Die Beleidigung erfasst weiterhin herabwürdigende Werturteile. Das sind Äußerungen, die ihrem Wesen nach durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt sind und lediglich die persönliche Überzeugung des sich Äußernden wiedergeben.

Die „klassische“ Form der Beleidigung ist die Beschimpfung. Dabei handelt es sich um die Äußerung eines ehrverletzenden Werturteils gegenüber einem Anderen. Die möglichen Äußerungen sind so mannigfaltig wie das Leben. Die Wertung einzelner Wörter unterliegt einem steten Wandel.

Beispiele für strafbare Beleidigungen sind:

  • „Arschloch“
  • „Trottel“
  • „Vollidiot“
  • „Blöde Kuh“
  • „Hurensohn“
  • „Lauch“
  • „Fick deine Mutter“
  • „Wichser“
  • „Pisser“
  • „Bastard“
  • „Blöde Schlampe“

Auch Bezeichnungen des Gegenübers als

  • „Neger“
  • „Quotentürke“
  • „Schwuchtel“
  • „Lesbe“

können beleidigend sein. Dabei kommt es aber immer auf den Zusammenhang und die Zielrichtung des Gesagten an.

Dagegen blieben folgende Ausdrücke straffrei und werden nicht als Beleidigungen geahndet:

  • „Sie können mich mal!“
  • „Oberförster“
  • „Komischer Vogel“

Die beleidigende Äußerung muss dabei immer mit dem Willen erfolgen, dass der Gegenüber diese zur Kenntnis nimmt. Bloße Selbstgespräche können daher nicht den Tatbestand der Beleidigung erfüllen – auch dann nicht, wenn die betroffene Person das Selbstgespräch heimlich belauscht oder zufällig hört.

Eine Beleidigung kann schriftlich – per SMS, Chat, WhatsApp, Messenger, Facebook, Twitter, Instagram & Co. – aber auch durch Gestiken erfolgen, etwa durch das Zeigen des Mittelfingers („Stinkefinger“), das Zeigen eines „Vogels“ oder die „Scheibenwischer-Geste“.

Tätliche Beleidigung

Eine Beleidigung kann mittels einer Tätlichkeit begangen werden. Hierunter ist eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper eines anderen zu verstehen, die die andere Person abwertet. Die Abwertung muss bereits in der tätlichen Handlung selbst liegen.

Eine tätliche Beleidigung liegt beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Anspucken
  • Abfälliges Fassen an die Brust oder an den Po einer Frau
  • Ohrfeige aus Missachtung

Die tätliche Beleidigung wird mit einer höheren Strafe geahndet als die „normale“ Beleidigung. Häufig werden durch den körperlichen Übergriff zusätzlich weitere Straftaten begangen, etwa eine Körperverletzung, eine Nötigung oder eine sexuelle Belästigung.

Vorsatz

Der Täter muss die Beleidigung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch einer Beleidigung ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Beleidigung handelt es sich um ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt, vgl. § 194 StGB. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters verfolgt wird.

Dieser muss innerhalb von drei Monaten nach „Kenntnis von Tat und Täter“ erfolgen. Wird kein Strafantrag gestellt, ist das Verfahren zwingend durch die Staatsanwaltschaft einzustellen, da ein Verfahrenshindernis vorliegt.

Ein einmal gestellter Strafantrag kann – etwa nach einer Versöhnung – wieder zurückgenommen werden. Auch dann ist das Strafverfahren zwingend einzustellen. Gerade in diesem Punkt bieten sich viele Verteidigungsansätze.

Beispiele aus der Praxis

Beamtenbeleidigung

Das Gerücht, es gäbe einen besonderen Tatbestand der „Beamtenbeleidigung“, hält sich immer noch hartnäckig.

Aber: Eine Beamtenbeleidigung gibt es nicht.

Beamten können – wie jede andere Person auch – beleidigt werden, ohne dass deren Beleidigung einem besonderen Straftatbestand unterfallen würde. Auch erhält man bei der Beleidigung eines Beamten per se keine höhere Strafe. Die Erfahrung zeigt aber, dass sich insbesondere Polizeibeamte besonders häufig beleidigt fühlen.

Beleidigung im Internet

Mit der vermeintlichen Anonymität des Internets steigen die Zahlen von Beleidigungen im Internet. Wie auch im „echten Leben“ sind Beleidigungen über das Internet strafbar. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.

Beleidigungen kommen häufig auf folgenden Plattformen bzw. über folgende Dienste vor:

  • SMS
  • Chat
  • WhatsApp
  • Messenger
  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • Youtube
  • Xbox und Playstation
  • Ebay und Ebay-Kleinanzeigen

Unerheblich ist, ob die beleidigenden Äußerungen über einen Post, einen Kommentar oder per Direktnachricht erfolgen.

Wie jedes andere Delikt können Beleidigungen, die online über das Internet erfolgen, zur Anzeige gebracht werden. Hierfür muss lediglich der grobe Sachverhalt bei der Polizei dargelegt werden – bewiesen etwa durch Screenshots oder Ausdrucke. Die Strafanzeige ist inzwischen bei vielen Polizeidienststellen online möglich (sog. „Online-Wache“).

Dabei ist das Internet weit weniger anonym als angenommen. Die Ermittlungsbehörden können recht schnell über die IP-Adresse des Nutzers oder eine Abfrage beim E-Mail-Provider den Absender der beleidigenden Nachrichten ausfindig machen.

Für eine strafrechtliche Verfolgung wird jedoch vorausgesetzt, dass der Beleidigende mindestens 14 Jahre alt ist. Ist der Täter unter 14 Jahre alt, ist eine Strafverfolgung ausgeschlossen.

Beleidigung im Straßenverkehr

Wer sich über das Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ärgert, vergisst oft, dass er in einem gläsernen und durchsichtigen Kasten – also einem Auto – sitzt, der von außen gut einsehbar ist. Die scheinbare Anonymität lässt bei vielen die Hemmungen sinken und verleitet zu Beleidigungen im Straßenverkehr.

Häufiges Beispiel sind

  • Beschimpfungen
  • Scheibenwischer-Geste
  • Zeigen des Mittelfingers („Stinkfinger“)

In vielen Fällen treten neben beleidigenden Äußerungen noch andere Verhaltensweisen auf, die strafrechtlich relevant sein können – etwa zu dichtes Auffahren, riskantes Überholen oder Ausbremsen.

Beleidigung

Wird eine Anzeige gegen einen anderen Verkehrsteilnehmer erstattet, wird die Polizei zunächst anhand des Kennzeichens eine Halterabfrage starten. Anschließend wird die Polizei den Halter anschreiben, um so in Erfahrung zu bringen, ob er derjenige ist, der zum Tatzeitpunkt gefahren ist.

Beleidigungen im Straßenverkehr werden nicht härter oder milder als „normale“ Beleidigungen bestraft. Häufig ist aber bereits ein Tatnachweis nicht zu führen, da es sich bei dem Halter eines Fahrzeuges nicht zwangsläufig auch um den Fahrer handeln muss. In diesen Fällen müssten weitere Beweise vorliegen, die eine Täterschaft nachweisen könnten.

Im Falle einer Verurteilung drohen in aller Regel Geldstrafen. Das Gericht kann überdies ein Fahrverbot verhängen. Dieses trifft die Beschuldigten zumeist härter als die pure Strafe.

Beleidigung auf sexueller Grundlage

Einen Sonderfall stellt die Beleidigung auf sexueller Grundlage dar. Es handelt sich dabei aber nicht um einen eigenen Straftatbestand, sondern wird als „normale“ Beleidigung geahndet.

Vorausgesetzt wird ein Verhalten des Täters, dass das Opfer sexuell herabsetzend bewertet. Eine bloße Taktlosigkeit und Distanzlosigkeit genügt hierfür nicht. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage kann etwa gegeben sein, wenn dem Gegenüber Geld für sexuelle Dienstleistungen angeboten und hierdurch eine moralische Bewertung vorgenommen wird. Denkbar ist auch das herabwürdigende Begrapschen einer Frau oder eines Mannes. In diesen Fällen werden aber vielfach weitere Straftatbestände – etwa die sexuelle Belästigung – mitverwirklicht, die mit höherer Strafe bedroht sind, sodass eher eine Strafbarkeit nach diesen Delikten in Betracht kommt.

Strafe

Die Beleidigung nach § 185 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Handelt es sich um eine Beleidigung, die mittels einer Tätlichkeit begangen wird, droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Unterschied: Meinungsfreiheit – Beleidigung

Bei der Frage, ob eine Äußerung noch straffrei oder schon strafbar ist, ist eine Abwägung zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) vorzunehmen.

Bei dieser Abwägung sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen – etwa Ort, Zeit und Begleitumstände. Die Grenzen sind fließend. Hier hat sich im Laufe der Zeit eine diffuse Einzelfallrechtsprechung herausgebildet. Eine schematische Lösung ist nicht möglich.

Unterschied: Beleidigung – üble Nachrede – Verleumdung

Die Begriffe Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden oft durcheinandergebracht und undifferenziert genutzt.

Im Rahmen der Beleidigungsdelikte geht es immer um Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Werturteile stellen bloße Meinungen dar, während Tatsachenbehauptungen nachprüfbar sind.

Für den Tatbestand der Beleidigung werden Werturteile gegenüber der betreffenden Person selbst oder gegenüber einem Dritten geäußert.

Die üble Nachrede umfasst dagegen nur Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber der betroffenen Person selbst. Ebenso verhält es sich mit der Verleumdung. Im Unterschied zur üblen Nachrede wird bei der Verleumdung aber das sichere Wissen der Unwahrheit über die Tatsachenbehauptung vorausgesetzt.

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