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Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen ist nach § 166 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag. 

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist eine „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“?

Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter den öffentlichen Frieden stört, in dem er den Inhalt von religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen (Abs. 1) oder Religionsgemeinschaften bzw. Weltanschauungsvereinigungen sowie deren Einrichtungen und Gebräuche (Abs. 2) beschimpft.

Wann ist eine „Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt den öffentlichen Frieden.

Um sich nach § 166 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Bekenntnis

Der Straftatbestand kann nur an religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen verübt werden. Ein Bekenntnis ist die Gesamtheit aller Werte und Normen, die jemand als absolut gültig und für sich verbindlich empfindet, sodass er danach sein Leben ausrichtet. Dabei ist nur der Inhalt eines Bekenntnisses geschützt.

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Bei religiösen Bekenntnissen steht die Anerkennung eines Gottes im Zentrum. Weltanschauliche Bekenntnisse konzentrieren sich hingegen auf ein allgemein gültiges Sinnverständnis – zum Beispiel der Marxismus, der Materialismus und der Monismus.

Tathandlung: Beschimpfen

Der Täter müsste ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis beschimpft haben. Darunter ist eine besonders gravierende, herabsetzende Äußerung zu verstehen. Diese muss öffentlich oder durch das Verbreiten von Schriften geschehen und zusätzlich geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Beschimpfung kann sich im Rahmen von § 166 StGB gegen den Inhalt von Bekenntnissen oder gegen Institutionen und organisatorische Formen richten.

Vorsatz

Der Täter muss die Beschimpfung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Die Beschimpfung nach § 166 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Sonderfall: Blasphemie

Blasphemie bedeutet so viel wie „schmähen“, „verhöhnen“ oder „lästern“. Heute steht der Begriff vorrangig für die Gotteslästerung. Blasphemie oder blasphemische Äußerungen sind demnach (öffentliche) Gottes lästernde bzw. verhöhnende Worte. Das kann beispielsweise das Verspotten religiöser Symbole oder auch das Fluchen mit religiösen Bezügen sein. Ist Blasphemie strafbar? In Deutschland ist die Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen nach § 166 StGB strafbar, wenn die Äußerungen dazu geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Daneben können aber auch die Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB) sowie die Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) in Betracht kommen, die ebenfalls strafbar sind.

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