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Besonders schwerer Fall des Bankrotts

Bestimmte Umstände hinsichtlich eines Bankrotts führen zu einem verschärften Strafrahmen des „einfachen“ Bankrotts nach § 283 Strafgesetzbuch (StGB). Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist ein „besonders schwerer Fall des Bankrotts“?

Eine solche Fall liegt vor, wenn der Täter bei der Begehung eines vorsätzlichen Bankrotts bestimmte Umstände verwirklicht.

Wann ist ein „besonders schwerer Fall des Bankrotts“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gläubiger.

Besonders schwerer Fall des Bankrotts

Um sich nach § 283a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatsituation: Bankrott, § 283 StGB

Der Täter müsste einen Bankrott im Sinne des § 283 Abs. 1 – 3 StGB begangen haben. Hierfür muss sich der Täter in einer wirtschaftlichen Krisensituation befinden, und in Kenntnis seiner Überschuldung bzw. eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit sich durch sein Handeln selbst begünstigen und seine Gläubiger benachteiligen (Absatz 1). Oder der Täter führt durch sein Handeln eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbei (Absatz 2).

Regelbeispiel, § 283a StGB

Dieser Bankrott müsste unter bestimmten Bedingungen begangen worden sein. Das Gesetz nennt hierfür in § 283a StGB sog. „Regelbeispiele“. Der Katalog an Regelbeispielen ist jedoch nicht abschließend.

Ein Regelbeispiel und damit ein besonders schwerer Fall liegt nach Nummer 1 vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt. Hierfür muss der Täter über ein einfaches, legitimes Streben nach Gewinn hinaus handeln. Das liegt insbesondere vor, wenn er besonders rücksichtlos handelt oder von Anfang an auf eine Insolvenz hingearbeitet hat.

Ein besonders schwerer Fall liegt auch dann vor, wenn der Täter wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not gebracht hat (Nr. 2). Der Täter muss hierfür bewusst mindestens zehn Personen in die Gefahr des Vermögensverlustes gebracht haben. Ein tatsächlicher Verlust ist allerdings nicht erforderlich. Die Vermögenswerte müssen dem Täter aber anvertraut worden sein. Das liegt vor, wenn er diese vom Opfer bekommen hat, um sie dann später wieder zurück zu geben (Leihgabe) oder nur für einen bestimmten Zweck verwenden darf und sich dann diese Sache rechtswidrig zueignet.

Der Täter bringt die Opfer hingegen in eine wirtschaftliche Not, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können oder ihre Daseinsgrundlage im Geschäftsbereich gefährdet wird. Eine einfache Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse reicht hingegen nicht aus.

Vorsatz

Der Täter muss den besonders schweren Fall des Bankrotts vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist nach §§ 283a, 283 Abs. 3 StGB strafbar. Ein Versuch kann nur dann vorliegen, wenn der Täter den Bankrott und die Verwirklichung des Regelbeispiels versucht oder aber den Bankrott versucht und dabei das Regelbeispiel verwirklicht.

Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Besonders schwerer Fall des Bankrotts

Strafantrag

Bei dem Bankrott handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt – das gilt auch für den besonders schweren Fall nach § 283a StGB. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der besonders schwere Fall des Bankrotts nach § 283a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

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