Was ist ein „besonders schwerer Fall des Diebstahls“?
Eine solcher Fall liegt vor, wenn der Täter bei der Begehung eines (vorsätzlichen) Diebstahls bestimmte Umstände verwirklicht.
Wann ist ein „besonders schwerer Fall des Diebstahls“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Eigentum des Opfers. Um sich nach § 243 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsituation: Diebstahl, § 242 StGB
Der Täter müsste einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB begangen haben. Hierfür müsste er eine Sache des Opfers weggenommen haben.
Regelbeispiel, § 243 StGB
Dieser Diebstahl müsste unter bestimmten Bedingungen begangen worden sein. Das Gesetz nennt hierfür in § 243 StGB sog. „Regelbeispiele“. Der Katalog an Regelbeispielen ist jedoch nicht abschließend.
Ein Regelbeispiel und damit ein besonders schwerer Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Täter für den Diebstahl in eine Wohnung einbricht oder gewerbsmäßig stiehlt. Der Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er sich durch eine fortgesetzte Begehung einen finanziellen Gewinn verschafft.
Ein besonders schwerer Fall liegt auch vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die mit einer besonderen Schutzvorrichtung gesichert ist – wie beispielsweise ein verschlossenes Fahrrad mittels Fahrradschloss oder einen Gegenstand, der in einem Safe aufbewahrt wird.
Ein besonders schwerer Fall liegt jedoch nicht vor, wenn die weggenommene Sache objektiv und subjektiv geringwertig ist, § 243 Abs. 2 StGB. Das liegt vor, wenn der Verkehrswert der Sache unter 50 EUR liegt. Hat die Sache keinen messbaren Verkehrswert, wie beispielsweise Gerichtsakten, so kann kein Fall der Geringwertigkeit vorliegen.
Vorsatz
Der Täter muss den besonders schweren Fall des Diebstahls vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Ein Versuch kann nur dann vorliegen, wenn der Täter den Diebstahl und die Verwirklichung des Regelbeispiels versucht oder aber den Diebstahl versucht und dabei das Regelbeispiel verwirklicht.
Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem Diebstahl nach § 242 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt – das gilt auch für den besonders schweren Fall nach § 243 StGB. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.
Ist das Opfer (Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der Sache) jedoch ein Angehöriger (z. B. Ehegatten, Verlobter), der Vormund oder der Betreuer des Täters oder lebt das Opfer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter, wie Eheleute oder eine Wohngemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt (vgl. § 247 StGB).
Strafe
Der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.