§ 306 StGB
(1) Wer fremde
- Gebäude oder Hütten,
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- Warenlager oder -vorräte,
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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Was ist „Brandstiftung“?
Das Anzünden von Häusern, Kraftfahrzeugen oder Maschinen kann dazu führen, dass der Straftatbestand einer Brandstiftung verwirklicht wird. Ein Brandstiftungsdelikt liegt vor, wenn der Täter eine vom Gesetz vorgeschriebene Sache vorsätzlich oder fahrlässig in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat. Dabei sind die Motive, die Umstände und der Tathergang für die Verwirklichung eines Straftatbestands entscheidend.
Oft taucht Brandstiftung auch im Zusammenhang mit einem Versicherungsbetrug auf oder es muss eine Abgrenzung zur „einfachen“ Sachbeschädigung nach § 303 StGB gezogen werden. Geschieht das Entfachen des Feuers jedoch nicht vorsätzlich oder entsteht eine Gefährdung bzw. Verletzung Dritter, so kann ebenfalls ein Tatbestand einer Brandstiftung erfüllt sein.
Wann ist eine „Brandstiftung“ strafbar?
Der Straftatbestand der Brandstiftung schützt das Eigentum sowie die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Opfers.
Die Brandstiftungsdelikte sind vorwiegend in den §§ 306 bis 306d StGB zu finden. Sie stellen die verschiedensten Tatsituationen mit unterschiedlichen Strafrahmen unter Strafe. Sie haben jedoch gemeinsam, dass der Täter die Delikte durch zwei mögliche Tathandlungen verwirklichen kann. Entweder der Täter setzt die Sache in Brand oder er zerstört sie ganz oder teilweise durch Brandlegung.
Eine Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine bestimmte Sache in Brand setzt oder durch Brandlegung zerstört. Folgende Voraussetzungen muss er also erfüllen.
Tatobjekt: Gegenstand nach § 306 Abs. 1 StGB
Eine Brandstiftung kann nur an fremden Gegenständen, die das Gesetz in Absatz 1 des § 306 StGB aufzählt, verübt werden. Diese Gegenstände sind insbesondere Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, Kraftfahrzeuge, Wälder und Anlagen. Diese Sachen müssen allerdings für den Täter fremd sein. Das sind sie, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters stehen und nicht herrenlos sind.
Der Täter ist nicht Alleineigentümer, wenn er weder Eigentümer noch Besitzer der Sache ist. Eigentümer ist er, wenn er die rechtliche Sachherrschaft hat und folglich das umfassende Recht hat, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Besitzer ist er hingegen, wenn er die tatsächliche Gewalt über die Sache hat. Zündet der Täter also eine eigene Sache an, so wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft.
Die Sache darf auch nicht herrenlos sein. Herrenlos ist sie, wenn sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dazu zählen unter anderem wilde (in Freiheit lebende) Tiere, freie Luft oder fließendes Wasser. Verlorene oder vergessene Sachen sind jedoch nicht herrenlos, da sie trotz dieser Umstände im Eigentum eines anderen stehen.
Des Weiteren wird überwiegend verlangt, dass das Tatobjekt eine Sache von bedeutendem Wert ist (mind. 750 Euro) oder das Tatobjekt eine größere Menge darstellt.
Eine rechtfertigende Einwilligung durch den Eigentümer des Tatobjekts ist möglich, sodass eine Strafbarkeit des Täter entfallen könnte. Das liegt beispielsweise vor, wenn der Hauseigentümer den Täter beauftragt, sein Haus anzuzünden, um die Versicherungssumme zu kassieren.
Tathandlung: Inbrandsetzen oder Zerstörung durch Brandlegung
Der Täter müsste diesen fremden Gegenstand in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. Das Tatobjekt wird in Brand gesetzt, wenn ein wesentlicher Teil vom Feuer erfasst wird, dass dann aus eigener Kraft weiter brennt. Ob es sich um einen wesentlichen Teil handelt, hängt von dem jeweiligen Zweck und den gegebenen Umständen ab. Solche wesentlichen Teile können Deckenverkleidungen, Fenstervorhänge, Tür- und Fensterrahmen sowie Treppen und Zimmerwände sein. Ein Inbrandsetzen eines Kraftfahrzeuges liegt vor, wenn die Reifen brennen. Bei Wäldern, Heide und Mooren muss zumindest eine nicht ganz unerhebliche Fläche brennen.
Das Tatobjekt kann jedoch auch durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden. Eine Brandlegung liegt immer dann vor, wenn das Tatobjekt nicht durch das Feuer selbst zerstört wird, sondern es zu erheblichen Schäden als unmittelbare Folge des Brandes insbesondere durch Rauch-, Gas- oder Hitzeentwicklung sowie Verrußung kommt. Eine Zerstörung liegt teilweise vor, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache zumindest vorrübergehend erheblich beeinträchtigt ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn bei einem Wohngebäude eine Wohneinheit vorübergehend nicht bewohnbar ist. Wird die Sache vollständig beseitigt, so ist sie ganz zerstört.
Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Tathandlungen ist weitestgehend irrelevant, da beides gleichermaßen bestraft wird.
Vorsatz
Der Täter muss die Brandstiftung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Brandstiftung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Auch der Versuch einer vorsätzlichen Brandstiftung steht gem. §§ 306 Abs. 1, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Er muss also bereits mit seiner Tathandlung (Inbrandsetzen oder Brandlegung) begonnen haben. Dabei muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei den Brandstiftungsdelikten nach §§ 306 bis 306d StGB handelt es sich um sog. Offizialdelikte. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die „einfache“ Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Strafmilderung erfolgt hingegen bei minder schweren Fällen nach § 306 Abs. 2 StGB. Hiernach kann die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahre betragen.
Besonderheit: „Tätige Reue“: § 306e StGB
(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Das Gesetz räumt dem Täter einen persönlichen Strafmilderungs – bzw. Strafaufhebungsgrund ein. Dieser „Grund“, die tätige Reue nach § 306e StGB, ist auf die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306b StGB sowie § 306d StGB anwendbar. Voraussetzung ist, dass eine solche Tat bereits vollendet ist, also die Tathandlung des Täters bereits begonnen hat. Zudem muss der Täter den Brand freiwillig gelöscht haben, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist oder er muss sich zumindest freiwillig und ernsthaft bemüht haben, den Brand zu löschen, dieser wurde jedoch durch einen Dritten (z.B. Feuerwehr) gelöscht. Liegen diese Merkmale vor, so kann der Richter die Strafe des Täter nach § 49 Abs. 2 StGB mildern oder von einer Strafe absehen.
Brandstiftung und Jugendstrafrecht
Ab 14 Jahren ist eine Strafe nach dem Jugendstrafrecht möglich. Die Differenzierung in Jugend- und Erwachsenenstrafrecht ist auf Grund des Alters und der Entwicklung des Jugendlichen erforderlich. Die Ausprägung des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht, in dem nicht das Strafen, sondern die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund steht, bietet andere grundlegende Sanktionsmöglichkeit. Die Strafbarkeit von Taten richtet sich weiterhin nach dem Strafgesetzbuch (StGB), wobei die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) angepasst werden.
Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Wenn es die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters zulässt, können auch Heranwachsende bis 21 Jahre nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. Dabei ist besonders maßgeblich, ob der Heranwachsende zu der Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand und ob die Tatumstände auf eine jugendtypische Tat hinweisen.
Begeht der Jugendliche eine „einfache“ Brandstiftung im Sinne des § 306 StGB, so beträgt der Strafrahmen der Jugendstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 S. 1 JGG). Das Höchstmaß der für Heranwachsende beträgt zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 S. 1 JGG).
Wegen dem Vorrang des Erziehungsgedanken werden jedoch andere Sanktionsmittel vorrangig in Betracht gezogen. Es können statt der Jugendstrafe (Gefängnis) Erziehungsmaßregeln (z. B. Weisungen) oder Zuchtmittel (z. B. Verwarnung und Auflagen) verhängt werden.
Der Richter verhängt eine Jugendstrafe nur dann, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 JGG). Die Jugendstrafe kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Abgrenzung Versicherungsbetrug – Brandstiftungsdelikte
Ein sehr praxisbezogener Fall ist der „Versicherungsbetrug“. Der Täter zündet sein eigenes Haus an oder er wird durch den Hauseigentümer hierfür beauftragt, um die Versicherungssumme zu kassieren. Hierbei muss strikt zwischen den verschiedenen Straftatbeständen des Versicherungsmissbrauchs nach § 265 StGB, dem Betrug nach § 263 StGB und der Brandstiftung nach den §§ 306 ff. StGB unterschieden werden. Es wird aufgrund der hohen und unterschiedlichen Strafandrohungen dringend geraten, einen rechtlichen Beistand einzuschalten.
Verwirklichung mehrerer Tatbestände
Die Ermittlung der Gesamtstrafe kann zuweilen problematisch sein, wenn der Täter durch dieselbe Handlung mehrere Tatbestände der Brandstiftungsdelikte nach §§ 306 ff. StGB oder daneben weitere Delikte verwirklicht.
Straftaten mit Bezug zu Feuer bzw. Brandstiftungsdelikte
Häufige Fragen
Darf man sein eigenes Haus anzünden?
Die Brandstiftung ist nur in Bezug auf eine fremde Sache möglich. Zünden Sie ihr eigenes Haus an, so machen Sie sich nicht strafbar.
Was ist die schwere Brandstiftung?
Nach § 306a StGB liegt eine schwere Brandstiftung vor, wenn der Täter ein von § 306a StGB vorgeschriebenes Gebäude in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Hierzu zählen Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen, Gebäude, die der Religionsausübung dienen oder Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.
Wann liegt eine “Sachbeschädigung durch Feuer” vor?
Bei den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 306 ff. StGB handelt es sich um besondere Fälle der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Eine Brandstiftung liegt nur dann vor, wenn die in den Straftatbeständen aufgeführten Objekte in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden. Werden Gegenstände angezündet, die nicht in den Brandstiftungsdelikten abschließend geregelt sind, so liegt meist eine Sachbeschädigung vor. Das kann das Anzünden von Mülltonnen, öffentlichen Papierkörben, Sperrmüll und Müllbeuteln sein.
Ist eine “Körperverletzung durch Feuer” möglich?
Eine Körperverletzung nach § 223 StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer “direkt” durch Feuer am Körper verletzt. Wenn der Täter jedoch ein in den Straftatbeständen nach §§ 306 ff. StGB aufgeführtes Objekt in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und hierdurch eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen herbeiführt, so macht sich der Täter wegen einer besonders schweren Brandstiftung strafbar (§ 306 b StGB).
Welche Strafe droht bei Brandstiftung?
Die „einfache“ Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
Pyromanie bezeichnet eine psychische Erkrankung, bei welcher eine Person von einem wiederkehrenden, schwer kontrollierbaren Drang getrieben wird, Feuer zu entfachen. Die Betroffenen verspüren dabei eine tiefergehende Zufriedenheit beim Anblick der Flammen. Das Motiv hinter diesem Handeln ist nicht finanzieller Natur, kein politischer Protest oder ein Ruf nach Beachtung, sondern ein inneres Bedürfnis, Feuer zu beobachten und zu beherrschen.
Es sollte betont werden, dass Pyromanie nicht häufig vorkommt und sich von anderen Formen der Brandstiftung, wie kriminelle Absichten oder dem Versuch des Versicherungsbetrugs, abhebt. Menschen, die an Pyromanie leiden, kämpfen oft mit der Kontrolle ihrer Impulse und können nach einer Brandlegung von Schuldgefühlen und Scham überwältigt werden.
Nach § 20 StGB kann bei Vorliegen einer psychischen Störung, wie der Pyromanie, eine Schuldunfähigkeit bestehen und folglich eine Brandstiftung straflos sein. Ob jemand mit Pyromanie als schuldunfähig gilt, hängt von der individuellen Beurteilung und einer psychiatrischen Begutachtung ab. Je nach Einfluss der Störung auf die Tat kann eine Person als schuldunfähig, vermindert schuldfähig oder voll schuldfähig eingestuft werden.
Aktueller Fall: “Brand des Notre-Dame”
Ein weltweit aufsehendes Ereignis eines historisches Bauwerks: der Brand von Notre-Dame. Im April 2019 geriet die Kathedrale Notre-Dame de Paris in Brand und wurde teilweise zerstört. Kurz zuvor hatten noch Gerüstbauer auf dem Dach gearbeitet. Ursächlich könnte eine weggeworfene Zigarette gewesen sein, sodass wegen fahrlässiger Brandstiftung ermittelt wird (Stand: Juni 2019).
Aktueller Fall: “Raub im Grünen Gewölbe in Dresden”
Ein Fall der sehr viel mediales Aufsehen erregt hat: der Dresdner Juwelendiebstahl.
Im November 2019 wurden Kunstwerke und mit Diamanten besetzte Schmuckstücke im Wert von insgesamt 113 Millionen Euro aus dem Grünen Gewölbe in Dresden gestohlen. Nun stehen die Angeklagten unter anderem wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306b StGB vor Gericht (Stand: April 2023). Es drohen mehrjährige Haftstrafen.