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Diebstahl von Verkehrsschildern

Der Diebstahl von Verkehrsschildern mag auf den ersten Blick als harmloser Streich erscheinen, birgt jedoch ernsthafte Risiken und Folgen für die öffentliche Sicherheit. Diese Handlungen führen nicht nur zu beträchtlichen Kosten für die Gemeinschaft durch den Ersatz der Schilder, sondern gefährden auch Verkehrsteilnehmer, indem sie zu Verwirrung und potenziell gefährlichen Situationen auf den Straßen führen.…

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Pinkfarbene Frauenparkplatz-Schilder gestohlen

Was sich zur Zeit im bayrischen Eichstätt abspielt, gehört wohl in die Kategorie „Kurioses“. Dort werden gerade blaue Schilder für Frauenparkplätze durch pinkfarbene ersetzt.

Vorausgegangen war ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht München. Ein junger Mann empfand die Schilder als diskriminierend. Die Schilder befanden sich auf einem öffentlichen Parkplatz und vermittelten einen offiziellen Eindruck.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt allerdings keine Schilder, die Parkplätze nur für Frauen ausweisen. Am Ende stand die Empfehlung des Verwaltungsgerichts, die Schilder weniger offiziell anmutend zu gestalten. Die Stadt reagierte und brachte pinkene Schilder an.

Begehrtes Souvenir

Woran sich manche stören, ist für andere ein begehrtes Mitbringsel. Einige der knallig-pinken Schilder verschwanden plötzlich, insbesondere zur Karnevalszeit.

Der Diebstahl von Verkehrszeichen richtet sich allerdings nicht nur gegen Frauenparkplatzschilder in Eichstätt, sondern kommt bei allem, was der deutsche Schilderwald zu bieten hat, immer wieder vor.

Dabei kann das Mitnehmen von Schildern unschöne Folgen haben.

Diebstahl von Verkehrsschildern

Diebstahl und Sachbeschädgung

Das unberechtigte Mitnehmen eines Schildes stellt in der Regel einen Diebstahl dar. Daneben kann auch eine Sachbeschädigung vorliegen, wenn bei dem Versuch, das begehrte Objekt abzumontieren, Schäden entstehen.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Kniffelig wird es, wenn durch das fehlende Verkehrsschild der Straßenverkehr gefährdet wird. Denkbar wäre eine solche Gefährdung beispielsweise bei einem Diebstahl von Stopp- und Vorfahrtsschildern oder bei dem Entwenden von Geschwindigkeitsbegrenzungen.

In diesen Fällen wird häufig ein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“ angenommen.

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist in § 315b des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und lautet:

[gesetz norm=”StGB” paragraf=”315b”][/gesetz]

Verkehrsschilder unterfallen als „Anlage des öffentlichen Straßenverkehrs“ dieser Vorschrift.

Wer ein Verkehrsschild unberechtigt als Souvenir mitnimmt, „beseitigt“ die Anlage in strafbarer Weise. Es drohen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Gleiches gilt, wenn das Verkehrszeichen (z.B. durch Graffiti) übermalt und dadurch unkenntlich gemacht wird.

Frauenparkplatz-Schilder sind keine Verkehrszeichen

Schilder für Frauenparkülätze, ob nun blau, pink oder grün, sind allerdings keine Verkehrszeichen und unterfallen dementsprechen nicht dieser Strafnorm. Die Eichstätter Schilderdiebe müssen sich also zumindest nicht um eine Strafbarkeit wegen eines „gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ sorgen. Der Vorwurf des Diebstahls bleibt allerdings bestehen.

Ob man den Schilderdieben überhaupt auf die Schliche kommt, steht derweil auf einem anderen Blatt.

Diebstahl von Verkehrsschildern

Beispiel aus der Praxis: 50er-Schild als Geburtstagsgeschenk

Einer unserer Mandanten wollte seiner Mutter zum 50. Geburtstag eine besondere Freude machen, und stahl kurzerhand ein “50er-Schild” von einer öffentlichen Straße.

Natürlich wurde er wenig später – noch mit dem Schild in der Hand – von der Streifenpolizei angetroffen und gestellt.

Da das Verkehrsschild noch mit einer zusätzlichen Sicherung versehen war, die er zuvor aufbrechen musste, wurde ihm ein “Diebstahl im besonders schweren Fall” vorgeworfen. Dieses Delikt wird mit Freiheitsstrafen ab drei Monaten geahndet.

Da unser Mandant zur Tatzeit noch Jugendlicher und zudem alkoholisiert war, konnte eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

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