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Einmietbetrug

Betrug ist ein sehr facettenreicher Strafbestand. Eine Unterkategorie ist dabei der sog. „Einmietbetrug“. Was genau darunter zu verstehen ist und welche Strafen drohen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist ein „Einmietbetrug“?

Bei einem Einmietbetrug handelt es sich um einen Unterfall des Eingehungsbetrugs. Wie der Name bereits nahe legt, geht es beim Einmietbetrug darum, in betrügerischer Weise einen Mietvertrag über eine Wohnung oder eine Unterkunft wie einem Hotel oder einer Ferienwohnung abzuschließen, ohne diese bezahlen zu wollen (oder zu können).

Personen, auf die dies zutrifft, werden allgemein als sog. „Mietnomaden“ bezeichnet. Darunter fallen jedoch keine Personen, die eine Wohnung anmieten und noch vor der ersten Mietzahlung oder später in finanzielle Not geraten und dadurch nicht mehr zahlen können.

Einmietbetrug

Neben den genannten Fallkonstellationen gibt es freilich noch eine Vielzahl weitere Betrügereien. Letztlich handelt es sich bei all diesen genannten Gruppen jedoch stets um einen „normalen“ Betrug im Sinne von § 263 Strafgesetzbuch (StGB).

Wann ist ein „Einmietbetrug“ strafbar?

Klassische Beispiele neben dem Anmieten von Wohnung sind auch das Buchen von und Einchecken in Hotelzimmern oder Pensionen, in dem Wissen, die verlangte „Miete“ nicht zahlen zu können oder zu wollen. In diesen Fällen täuscht der Täter das Opfer also über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit und begeht folglich einen Eingehungsbetrug in Form des Einmietbetrugs.

Vorsatz

Dabei muss der Täter vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes gehandelt haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Betrug billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Auch der Versuch ist gem. § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Einmietbetrug

Strafe

In der Regel wird ein Verfahren eingeleitet, wenn der Verdacht eines Betruges besteht. Deshalb ist dringend ein Rechtsbeistand zu kontaktieren. Neben zivilrechtlichen Folgen wie Schadensersatzansprüche, drohen hier für den Einmietbetrüger insbesondere ein Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

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