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Entziehung elektrischer Energie

Es gibt viele Formen des Diebstahls – eine ist der Diebstahl von Strom, welcher nach § 248c Strafgesetzbuch (StGB) als Entziehung elektrischer Energie unter Strafe steht. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist die „Entziehung elektrischer Energie“?

Eine Entziehung elektrischer Energie – auch “Stromdiebstahl” oder “Stromklau”  genannt – liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich fremde elektrische Energie mittels eines ordnungswidrigen Leiters aus einer elektrischen Anlage oder Einrichtung entwendet. Elektrische Energie ist keine körperlich umfasste Sache im Sinne des § 90 BGB, sodass dessen Entwendung keinen Diebstahl nach § 242 StGB, keine Unterschlagung nach § 246 StGB und auch keine Sachbeschädigung nach § 303 StGB darstellt.

Um dahingehende Strafbarkeitslücken zu schließen, steht der Stromdiebstahl, die sogenannte Entziehung elektrischer Energie, gem. § 248c StGB wie folgt unter Strafe.

Wann ist die „Entziehung elektrischer Energie“ strafbar?

Der Straftatbestand der Entziehung elektrischer Energie bzw. Stromdiebstahl schützt die Verfügungsbefugnis des Berechtigten über den Strom sowie dessen Vermögen.

Der § 248c StGB enthält zwei Tatbestandsvarianten. Der Täter kann sich nach § 248c Abs. 1 oder Abs. 4 StGB strafbar machen. Unterschiede ergeben sich dabei insbesondere bei dem Vorsatz des Täters. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Entziehung elektrischer Energie

Tatobjekt: Fremde elektrische Energie

Die Entziehung kann nur an fremder elektrischer Energie verübt werden.

Der Begriff der elektrischen Energie richtet sich dabei nach den physikalisch-naturwissenschaftlichen Kriterien. Dieser ist dann fremd, wenn dem Täter keine Befugnis zur Entnahme zusteht.

Tathandlung: Entziehen aus elektrischer Anlage oder Einrichtung mittels Leiter – Stromdiebstahl

Der Täter müsste sodann diese fremde elektrische Energie aus einer elektrischen Anlage oder Einrichtung mittels eines Leiters entzogen haben.

Das Entziehen ist die einseitig bewirkte Minderung bzw. Wegnahme des Energievorrats, das bei dem Berechtigten zu einem Verlust und bei dem Empfänger zu einem Zufluss von Energie führt. Dieser Stromdiebstahl muss aus einer elektrischen Anlage oder Einrichtung erfolgen. Darunter wird alles erfasst, das der Erzeugung, Weiterleitung oder Ansammlung von elektrischer Energie dient. Das können beispielsweise Generatoren, Transformatoren oder Antennenanlagen sein.

Letztendlich muss diese Entziehung mittels eines Leiters erfolgen, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist. Ein Leiter ist grundsätzlicher jeder geeignete Stromleiter, insbesondere Kabel oder sonstige Metallteile. Dieser ist nicht zur ordnungsgemäßen Entnahme bestimmt, wenn die Entziehung gegen den Willen des Verfügungsberechtigten geschieht.

Demnach kann das Überbrücken oder Umgehen (Manipulieren) des Stromzählers, das eigenmächtige Anschließen von Elektrogeräten (Heizofen, Tauchsieder, Kühlschrank), das Anzapfen einer Hochspannungsleitung sowie das eigenmächtige Aufladen des Akkus eines Handys oder eines E-Bikes beim Arbeitgeber strafbar sein.

Vorsatz

Der Täter müsste den Stromdiebstahl vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Entziehung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Entziehung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Um den Tatbestand nach § 248c Abs. 1 StGB zu erfüllen, muss der Täter außerdem mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Er muss also in der Absicht gehandelt haben, sich oder einem Dritten die elektrische Energie rechtswidrig zuzueignen. Das liegt vor, wenn er sich oder einem Dritten die Herrschaft über die elektrische Energie verschafft (sog. Aneignung) und die dauerhafte Enteignung des eigentlichen Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten zumindest billigend in Kauf genommen hat. Zudem muss die Zueignung rechtswidrig erfolgen. Das ist der Fall, wenn der Täter keinen fälligen Anspruch auf die elektrische Energie hat. Problematisch ist es, wenn der Täter nur denkt, dass er einen Anspruch hat.

Handelt der Täter nicht mit Zueignungsabsicht, so ist er nicht nach § 248c Abs. 1 StGB strafbar. Er kann jedoch noch nach § 248c Abs. 4 StGB bestraft werden, wenn der Täter mit Schädigungsabsicht gehandelt hat. Das liegt vor, wenn er in der Absicht gehandelt hat, dem Geschädigten einen rechtswidrigen Schaden zuzufügen.

Versuch

Der Versuch ist nur im Fall des § 248c Abs. 1 StGB strafbar, vgl. §§ 248c Abs. 2, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei der Entziehung elektrischer Energie nach § 248c Abs. 1 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.

Entziehung elektrischer Energie

Ist das Opfer (Eigentümer oder Verfügungsberechtigter) jedoch ein Angehöriger (z. B. Ehegatten, Verlobte), der Vormund oder der Betreuer des Täters oder lebt das Opfer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter, wie Eheleute oder eine Wohngemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt (vgl. §§ 248c Abs. 3, 247 StGB).

Handelt es sich bei dem Stromdiebstahl um einen geringen Wert (Wert unter 50 Euro), so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) aufgrund besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält (vgl. §§ 248c Abs. 3, 248a StGB).

Die Tat nach § 248c Abs. 4 StGB ist hingegen ein sog. Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Opfer verfolgt wird oder die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) setzt sich über das Fehlen eines Antrages hinweg, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Voraussetzungen hierfür richten sich nach §§ 77 ff. StGB.

Strafe

Die Entziehung elektrischer Energie, umgangssprachlich Stromdiebstahl, gem. § 248c Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Die Entziehung nach § 248c Abs. 4 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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