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Fahren ohne Fahrerlaubnis

Um in Deutschland ein Auto fahren zu dürfen, bedarf es einer Fahrerlaubnis. Wenn diese nicht vorliegt, macht man sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Im folgenden Artikel erfahren Sie, wer sich bei diesem Vergehen strafbar machen kann, welche Strafen drohen können und was der Unterschied zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und…

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist „Fahren ohne Fahrerlaubnis“?

Das Fahren eines Kraftfahrzeuges ist für viele sehr bedeutsam. Es ist nicht nur ein gutes Hilfsmittel im Alltag sondern auch ein Ausdruck von Freiheit und Leichtfüßigkeit. Neben einigen Risiken ist das Führen eines Kraftfahrzeuges mit Pflichten, insbesondere der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz), verbunden. Die Fahrerlaubnis ist das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges.

Die Fahrerlaubnispflicht besagt also, dass eine Erlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, die durch eine Fahrprüfung erworben werden kann. Wird gegen diese Fahrerlaubnispflicht verstoßen oder Handlungen vorgenommen, die dieser Pflicht widersprechen, so kann der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gem. § 21 StVG wie folgt, erfüllt werden. Umgangssprachlich ist hier auch die Rede vom Fahren ohne (gültigen) Führerschein.

Wann ist das „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ strafbar?

Der Straftatbestand des § 21 StVG schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs samt seiner Verkehrsteilnehmer. Dabei unterscheidet er zwischen Taten eines Kraftfahrzeugführers und eines Kraftfahrzeughalters. In diesem Zusammenhang muss auch unbedingt eine genaue Abgrenzung der Fahrerlaubnis von dem Führerschein vorgenommen werden. Der Führerschein ist nämlich nur das Ausweisdokument zum Nachweis, dass die darauf genannte Person ein Kraftfahrzeug führen darf (Fahrerlaubnis).

Strafbarkeiten des Fahrzeugführers

Der Kraftfahrzeugführer, also derjenige, der zur Tatzeit das Kraftfahrzeug, unabhängig von der Erlaubnis, lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat (sog. Fahrer), kann sich wie folgt nach § 21 StVG strafbar machen.

Ohne Fahrerlaubnis zu Fahren wird für den Kraftfahrzeugführer gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet, wenn er vorsätzlich ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er keine Fahrerlaubnis hat oder sie ihm nach § 44 StGB oder § 25 StVG kraft Gesetzes entzogen wurde. Eine Einziehung nach § 44 StGB oder § 25 StVG bewirkt zwar nicht den Verlust, sondern nur das Ruhen der Fahrerlaubnis, es wird jedoch beides strafrechtlich gleichgestellt.

Der Täter handelt dabei vorsätzlich, wenn er die Tat billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Handelt er jedoch nur fahrlässig, also lässt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so wird er nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Auch das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einem Führerschein einer zu geringen Fahrzeugklasse ist von dem Strafbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfasst. Fahrschüler sind vom Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgenommen, wenn der Fahrlehrer sie von außen anleitet.

Fälscht der Kraftfahrzeugführer seinen Führerschein, so kommt neben dem § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht. Wenn der Führerschein beim Fahren nicht dabei ist, weil dieser beispielsweise zu Hause vergessen wird, stellt nur eine Ordnungswidrigkeit dar. In der Regel kostet das Fahren ohne Führerschein 10 EUR (vgl. § 75 Nr. 4 FeV [Fahrerlaubnis-Verordnung]; § 24 StVG).

Nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG wird der Kraftfahrzeugführer mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagen bestraft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug führt, obwohl sein Führerschein nach § 94 StPO (Strafprozessordnung) vorübergehend amtlich in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt wurde. Voraussetzung ist jedoch die tatsächliche Inverwahrnahme. Eine Beschlagnahme aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften ist hingegen nicht ausreichend.

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Strafbarkeit des Fahrzeughalters

Der Kraftfahrzeughalter, also derjenige, der tatsächlich, regelmäßig und wirtschaftlich über die Nutzung des Kraftfahrzeugs bestimmt, kann sich ebenso der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG schuldig machen.

Der Kraftfahrzeughalter wird gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn er anordnet oder zulässt, dass ein anderer eine Tat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begeht, also der Kraftfahrzeugführer ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis fährt. Handelt der Halter jedoch nur fahrlässig, also lässt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so wird er nur mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG). Bei Unkenntnis ist der Fahrzeughalter notfalls dazu verpflichtet, den Führerschein des anderen durch Einsichtnahme zu überprüfen.

Nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG wird der Kraftfahrzeughalter mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagen bestraft, wenn er anordnet oder zulässt, dass ein anderer eine Tat nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG begeht, also wenn der andere ein Kraftfahrzeug fährt, obwohl seine Fahrerlaubnis in Verwahrung genommen wurde.

Einziehung nach § 21 Abs. 3 StVG

In den Fällen des § 21 Abs. 1 StVG kann das zur Tat benutzte Fahrzeug  (sog. „Tatfahrzeug“) von der zuständigen Stelle eingezogen werden, vgl. § 21 Abs. 3 StVG. Dabei muss die Einziehung verhältnismäßig erfolgen. Das ist sie, wenn der Täter zwei vorsätzliche Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen hat, die mit einer Freiheitsstrafe zu verhängen sind und die Einziehung dieses Kraftfahrzeugs nicht existenzbedrohend ist. Die Bedrohung der Existenz wird nach den Umständen des Einzelfalles ermittelt.

Vorsatz

Der Täter muss das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich begangen haben. Er muss dieses also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Ein Versuch ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht strafbar.

Strafantrag

Bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird.

Unterschied: Fahrerlaubnis – Führerschein

Häufig werden die Begriffe „Fahrerlaubnis“ und „Führerschein“ im Alltag als Synonyme verwendet. Allerdings muss hier  wie folgt unterschieden werden.

Im öffentlichen Straßenverkehr gilt die sog. „Fahrerlaubnispflicht“. Es gilt also die Pflicht, eine Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zu haben; die sog. „Fahrerlaubnis“. Diese wird durch eine theoretische und eine praktische Prüfung erworben. Durch die zuständige Behörde wird dann zum Nachweis dieser bestandenen Prüfungen und der damit erworbenen Fahrerlaubnis ein Dokument ausgestellt; der sog. „Führerschein“.

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Pflichtumtausch in EU-Führerschein bis 2033

Aufgrund der EU-Richtlinie 2006/126/EG müssen alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden gegen europaeinheitliche und fälschungssichere EU-Führerscheine ausgetauscht werden. In Deutschland erfolgt dieser Austausch aufgrund des behördlichen und verwaltungstechnischen Aufwands in gestaffelten Zeiträumen je nach Geburtsjahr bzw. Ausstellungsdatum.

Wer diese Fristen nicht einhält muss mit einem Verwarngeld durch das Ordnungsamt rechnen. Allerdings verliert bei Fristablauf nur der Führerschein als Ausweisdokument seine Gültigkeit, nicht jedoch die eigentliche Fahrerlaubnis. Demnach wird der Straftatbestand nach § 21 StVG nicht erfüllt, wenn über die Frist des Umtauschen hinaus mit dem nunmehr ungültigen Führerschein gefahren wird, da die Erlaubnis zum Fahren gültig bleibt. Nur wenn die Fahrerlaubnis an sich ungültig wird, kann § 21 StVG erfüllt sein.

Ablauf Führerschein – Fahrerlaubnis

Bei Führerscheinen die bereits dem europarechtlichen Modell entsprechen, also nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, gilt Folgendes: Das Feld 4b des Führerscheins enthält das Ablaufdatum des Führerscheins als Ausweisdokument. Ist dieser Tag überschritten gilt nur ein verwaltungsrechtlicher Aufwand einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen; bei Verstoß drohen Verwarn- bzw. Ordnungsgelder. Das Feld 11 zeigt hingegen das Ablaufdatum der Fahrerlaubnis je nach Fahrzeugklasse. Ist dieser Tag überschritten, so kann der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG erfüllt sein.

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