Was ist eine „fahrlässige Brandstiftung“?
Eine Brandstiftung kann nicht nur vorsätzlich (also mit Wissen und Wollen), sondern auch aus Fahrlässigkeit begangen werden. Diese Begehungsform ist nach § 306d StGB als fahrlässige Brandstiftung strafbar. Das liegt vor, wenn der Täter eine Brandstiftung nach §§ 306, 306a StGB herbeigeführt hat, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Wann ist eine „fahrlässige Brandstiftung“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Eigentum sowie die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Opfers. Um sich nach § 306d StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Gegenstand nach §§ 306, 306a StGB
Die Tat kann nur an bestimmten Tatobjekten verübt werden. Diese sind abschließend in §§ 306, 306a StGB aufgelistet. Das sind beispielsweise Gebäude, Hütten, Warenlager, Wälder, Wohnungen und Kirchen.
Tathandlung: Inbrandsetzen oder Zerstörung durch Brandlegung
Der Täter müsste einer dieser Gegenstände in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben.
Das Tatobjekt wird in Brand gesetzt, wenn ein wesentlicher Teil vom Feuer erfasst wird, das dann aus eigener Kraft weiter brennt. Ob es sich um einen wesentlichen Teil handelt, hängt von dem jeweiligen Zweck und den gegebenen Umständen ab. Solche wesentlichen Teile können Deckenverkleidungen, Fenstervorhänge, Tür- und Fensterrahmen sowie Treppen und Zimmerwände sein. Ein Inbrandsetzen eines Kraftfahrzeuges liegt vor, wenn die Reifen brennen. Bei Wäldern, Heide und Mooren muss zumindest eine nicht ganz unerhebliche Fläche brennen.
Das Tatobjekt kann jedoch auch durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden. Eine Brandlegung liegt immer dann vor, wenn das Tatobjekt nicht durch das Feuer selbst zerstört wird, sondern es zu erheblichen Schäden als unmittelbare Folge des Brandes insbesondere durch Rauch-, Gas- oder Hitzeentwicklung sowie Verrußung kommt. Eine Zerstörung liegt teilweise vor, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache zumindest vorrübergehend erheblich beeinträchtigt ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn bei einem Wohngebäude eine Wohneinheit vorübergehend nicht bewohnbar ist. Wird die Sache vollständig beseitigt, so ist sie ganz zerstört.
Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Tathandlungen ist weitestgehend irrelevant, da beides gleichermaßen bestraft wird.
Fahrlässigkeit
Der Täter müsste bei der Ausführung seiner Handlung (objektiv und subjektiv) fahrlässig gehandelt haben.
Im Unterschied zur „normalen“ Brandstiftung fehlt es bei der fahrlässigen Brandstiftung am Vorsatz. Der Täter handelt also nicht willentlich und nicht wissentlich, er nimmt den Eintritt der Brandstiftung nicht einmal billigend in Kauf. Dennoch wird ein vorsatzloses Verhalten als strafwürdig angesehen, wenn der Täter fahrlässig handelt. Das heißt, er lässt „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht“.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Täter ein Tatobjekt im Sinne des § 306a StGB vorsätzlich (also mit Wissen und Wollen) in Brand setzt oder durch Brandlegung zerstört, aber die Gesundheitsgefährdung eines Menschen (§ 306a Abs. 2 StGB) „nur“ fahrlässig verursacht. Auch hiernach erfolgt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Brandstiftung.
Der Täter muss auch objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen. Eine solche Sorgfaltspflicht kann sich etwa aus dem Anlassen einer Kerze, dem Manipulieren von Elektrogeräten oder dem sorgfaltswidrigen Umgang mit Zigaretten ergeben.
Der Pflichtverstoß muss zudem in einer Brandstiftung münden, die der Handelnde nach seinen subjektiven Kenntnissen vorhersehen und vermeiden konnte. Dem Beschuldigten wird bei einem fahrlässigen Delikt daher der Vorwurf gemacht, er hätte erkennen können und müssen, dass sein Handeln gefährlich ist, und er den Eintritt des Brandes hätte vermeiden können, wenn er sorgsamer gehandelt hätte. Es handelt sich umgangssprachlich bei der Fahrlässigkeit um ein „Versehen“.
Versuch
Der Versuch ist nicht möglich.
Strafantrag
Bei der fahrlässigen Brandstiftung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 StGB StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Wird die Brandstiftung und die Gesundheitsgefährdung fahrlässig verursacht, so erfolgt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Besonderheit: „Tätige Reue“, § 306e StGB
Das Gesetz räumt dem Täter einen persönlichen Strafmilderungs- bzw. Strafaufhebungsgrund ein. Dieser „Grund“, die tätige Reue nach § 306e StGB, ist auf die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d StGB anwendbar. Voraussetzung ist, dass eine solche Tat bereits vollendet ist, also die Tathandlung des Täters bereits begonnen hat. Zudem muss der Täter den Brand freiwillig gelöscht haben, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist oder er muss sich zumindest freiwillig und ernsthaft bemüht haben, den Brand zu löschen, dieser wurde jedoch durch einen Dritten (z.B. Feuerwehr) gelöscht. Liegen diese Merkmale vor, so kann der Richter die Strafe des Täter nach § 49 Abs. 2 StGB mildern oder von einer Strafe absehen.