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Falsche Versicherung an Eides Statt

Schnell kann insbesondere das Lügen im Hinblick auf eine Versicherung an Eides Statt zu einer strafbaren Handlung werden. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und welche Strafen drohen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist eine „falsche Versicherung an Eides Statt“?

Die falsche Versicherung an Eides Statt – oder auch falsche eidesstattliche Versicherung genannt –  ist in § 156 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Diese liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich unwahre Angaben macht und deren Richtigkeit besonders versichert.

Wann ist eine „falsche Versicherung an Eides Statt“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die inländische staatliche Rechtspflege, also die Anwendung und Durchsetzung des geltenden (Straf-)Rechts.

Um sich nach § 156 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatsubjekt: Jedermann

Grundsätzlich kann jeder eine falsche Versicherung an Eides Statt begehen. Allerdings ist dies auf diejenigen begrenzt, die im jeweiligen Verfahren überhaupt wirksam eine Versicherung an Eides statt abgeben können – wie beispielsweise Zeugen.

Falsche Versicherung an Eides Statt

Tathandlung: Falsche Versicherung bzw. falsche Aussage

Die Vorschrift unterscheidet zwischen zwei Tatvarianten – der falschen Abgabe einer Versicherung an Eides Statt und der falschen Aussage unter Berufung auf eine frühere Versicherung.

Die Versicherung muss im entsprechenden Verfahren zulässig sein und es muss ihr rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Die Zuständigkeit der jeweiligen Behörden ist immer dort gegeben, wo eine Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen gesetzlich vorgesehen ist. Sie kann schriftlich und mündlich abgegeben werden.

Praktisch relevant ist dies zum Beispiel bei der Abgabe von Vermögensverzeichnissen, bei denen der Erklärende versichert, alle Angaben richtig und vollständig gemacht zu haben (z.B. bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz).

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist weiter als der Anwendungsbereich von § 153 StGB. Im Unterscheid zu einer uneidlichen Falschaussage sind neben eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen oder Gutachtern auch solche von Beschuldigten erfasst. Gleiches gilt für das Bußgeldverfahren.

Tatsituation: Zuständige Behörde

Die falsche Abgabe bzw. die falsche Aussage müsste vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde abgegeben worden sein. Eine solche Behörde muss nicht nur generell, sondern auch für die spezielle Verfahrensart und in der konkreten Verfahrenssituation – also für den Einzelfall – zuständig sein. Solch eine zuständige Behörde kann beispielsweise ein Gericht sein.

Vorsatz

Der Täter muss die falsche Versicherung an Eides Statt vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben – insbesondere muss er Kenntnis von der Falschheit haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt der Täter jedoch fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt eine fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt vor, die nach § 161 StGB unter Strafe steht.

Versuch

Ein Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei der falschen Versicherung an Eides Statt handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich.

Beispiele aus der Praxis

In unterschiedlichen Situationen kann es zu einer falschen Versicherung an Eides Statt strafbar kommen. Hier erfahren Sie, wann eine Strafe drohen kann.

Falsche eidesstattliche Versicherung im Gewaltschutzverfahren und im Familienrecht

In Gewaltschutzsachen können einschneidende einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz erfolgen – etwa: den Betroffenen aus der Wohnung zu verweisen oder den Umgang zu verbieten.

Auch im Familienrecht könnten Tatschen durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden – etwa im Unterhaltsverfahren oder im Verfahren zum Zugewinnausgleich.

Zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts ist die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung möglich. Sind die tatsächlichen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung falsch, kommt eine Strafbarkeit nach § 156 StGB in Betracht.

Falsche eidesstattliche Versicherung im einstweiligen Rechtsschutz

Auch im einstweiligen Rechtsschutz kann ein tatsächlicher Vorgang durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen werden, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erwirken.

Bei unwahren Angaben liegt eine Strafbarkeit nach § 156 StGB vor.

Falsche eidesstattliche Versicherung in der Zwangsvollstreckung

Wird die Zwangsvollstreckung betrieben, muss der Schuldner die Vermögensauskunft abgeben. Hierzu wird mit dem Gerichtsvollzieher zusammen ein Vermögensverzeichnung ausgefüllt. Das Vermögensverzeichnis stellt eine eidesstattliche Versicherung dar.

Sind Angaben im Vermögensverzeichnis falsch, droht ein Strafverfahren.

Falsche Versicherung an Eides Statt

Falsche eidesstattliche Versicherung im Nachlassverfahren

Schließlich können auch falsche Angaben im Nachlass- und Erbscheinverfahren zu einem Strafverfahren führen. Praktisch relevant sind vor allem die Fälle, in denen potentielle Erben oder die Existenz eines Testaments verschwiegen werden.

Strafe

Die falsche Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Bei einer fahrlässigen Tat nach § 161 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Das Gericht kann nach Ermessen die Strafe mildern, wenn der Täter die falschen Angaben rechtzeitig berichtigt (§ 158 StGB).

Häufige Fragen

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