Was ist der „gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr“?
Der Straßenverkehr kann Tatort vieler verschiedener Handlungen sein. Bei verkehrsfremden Außeneingriffen in den Straßenverkehr kann der Straftatbestand des § 315b StGB verwirklicht sein: gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr. Dieser liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. § 315b StGB muss im Hinblick auf die verkehrsinternen Eingriffe nach § 315c StGB abgrenzt werden. Sodann kann eine Ausnahme für zweckwidrig verwendete Fahrzeuge gelten (sog. „Pervertierung“).
Wann ist der „gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie das Leben bzw. den Leib des Opfers und fremde Sachen von bedeutendem Wert.
Um sich nach § 315b StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen.
Tathandlung
Der Täter macht sich nach § 315b Abs. 1 StGB strafbar, wenn er in den Straßenverkehr eingreift, in dem er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt (Nr. 1), Hindernisse bereitet (Nr. 2) oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt (Nr. 3). Dabei muss der Täter nur eine der aufgeführten Handlungen verwirklichen.
Handlung nach Nr. 1
Der Täter müsste im Straßenverkehr eine Anlage oder ein Fahrzeug zerstört, beschädigt oder beseitigt haben. Unter einer Anlage werden alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, wie Ampeln, Verkehrsschilder, Absperrungen, Straßen oder Brücken erfasst. Der Begriff „Fahrzeug“ umfasst jedes Fortbewegungsmittel für Personen und Güter, wie Autos, Fahrräder, Motorräder, Elektrorollstühle, Inlineskates, Rollschuhe oder Züge.
Unter Beschädigen wird eine vorübergehende, nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache bzw. eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache verstanden. Solche Beschädigungen können beispielsweise das Verbeulen bzw. Zerkratzen von Kraftfahrzeugen, das Luftablassen aus mehr als einem (Auto-) Reifen oder das Beschmutzen von Ampeln oder Verkehrszeichen sein.
Dagegen liegt eine Zerstörung vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Sache völlig aufgehoben wird. Hierunter fallen unter anderem das Zerstechen von Auto- bzw. Fahrradreifen, das Durchtrennen von Bremsschläuchen oder Lockern von Radmuttern eines Autos sowie die Sabotage einer Ampel.
Die Beseitigung ist hingegen die räumliche Entfernung einer Anlage oder eines Fahrzeugs an einen anderen Ort, wo es die für ihn vorgesehene Funktion nicht mehr erfüllen kann.
Handlung nach Nr. 2
Der Täter müsste ein Hindernis im Straßenverkehr bereitet haben. Das liegt immer dann vor, wenn die (äußere) Einwirkung dazu geeignet ist, den reibungslosen Verkehr zu beeinträchtigen. Dabei werden alle mechanisch wirkenden Verkehrshindernisse umfasst. Ein Hindernis besteht insbesondere bei Straßensperren, dem Spannen eines Drahtes, dem absichtlichen Herbeiführen eines Auffahrunfalls, dem Abstellen eines Autos in der Mitte der Fahrbahn oder dem Laufen auf der Autobahn.
Handlung nach Nr. 3
Der Täter könnte auch einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff wie nach § 315b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vornehmen. Neben der gleichwertigen Gefährlichkeit muss das Verhalten unmittelbar auf den Verkehrsvorgang einwirken. Solche Eingriffe können das Abziehen des Zündschlüssels bzw. das Ins-Lenkrad-Greifen durch den Beifahrer, das Schubsen eines Radfahrers oder das Herabwerfen von Gegenstände auf die Fahrbahn, wie Steine von einer Brücke sein.
Besonderheit: „Pervertierung“ – verkehrsfeindliche Inneneingriffe
Grundsätzlich erfasst der § 315b StGB im Gegensatz zu dem § 315c StGB nur verkehrsfremde Einwirkungen, also solche Verhaltensweisen, die von außen auf den Straßenverkehr einwirken (sog. „Außeneingriffe“). Dieser Grundsatz wird jedoch ausnahmsweise durchbrochen, wenn der Täter als Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug im ruhenden oder fließenden Verkehr bewusst zweckwidrig und in verkehrsfeindlicher Absicht einsetzt und dabei mit Schädigungsvorsatz handelt (sog. „Pervertierung“). Der Täter muss sein Fahrzeug also vorrangig nicht als Fortbewegungsmittel einsetzen wollen, sondern eher als eine Art „Waffe“. Das kann beispielsweise vorliegen, wenn der Täter plötzlich abbremst, um den nachfolgenden Verkehr zu provozieren oder den Weg eines anderen abschneidet.
Erfolgsqualifikation nach §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 StGB
Handelt der Täter in den Fällen des § 315b Abs. 1 StGB in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder eine schwere Gesundheitsschädigung (vgl. § 226 StGB) eines anderen Menschen bzw. eine leichte Gesundheitsschädigung einer großen Anzahl von Menschen (ab ca. 15 Personen), so erhöht sich die Freiheitsstrafe auf bis zu zehn Jahren (vgl. § 315 Abs. 3 StGB). Eine Gesundheitsschädigung liegt bei jedem Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften (pathologischen) Zustands vor.
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehres
Durch den Eingriff des Täter müsste die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wurden sein. Dabei umfasst der Begriff des Straßenverkehrs alle öffentlichen Wege, Straßen und Plätze sowie alle Verkehrsflächen, die jedem oder einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Verfügung stehen (z. B. Parkplätze von Einkaufsmärkten, Krankenhäusern oder Tankstellen). Eine Beeinträchtigung dessen liegt dann vor, wenn die normale Betriebsgefahr gesteigert und folglich der ungestörte Ablauf gefährdet wird.
Konkrete Gefährdung
Der Eingriff durch den Täter müsste zu einer konkreten Gefährdung für den Leib oder das Leben eines anderen Menschen oder für eine fremde Sache von bedeutendem Wert (mind. 750 EUR) geführt haben. Eine Gefahr liegt dann vor, wenn der tatsächliche Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt. Es muss also ein „Beinahe-Unfall“ hinsichtlich einer anderen Person oder einer fremder Sache vorliegen.
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Dieser ist fremd, wenn er nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Der Täter ist nicht Alleineigentümer, wenn er weder Eigentümer noch Besitzer der Sache ist. Eigentümer ist er, wenn er die rechtliche Sachherrschaft hat und folglich das umfassende Recht, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Besitzer ist er hingegen, wenn er die tatsächliche Gewalt über die Sache hat.
Die Sache ist herrenlos, wenn sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dazu zählen unter anderem wilde (in Freiheit lebenden) Tiere, freie Luft oder fließendes Wasser. Verlorene oder vergessene Sachen sind jedoch nicht herrenlos, da sie trotz dieser Umstände im Eigentum eines anderen stehen.
Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit
Der Täter müsste den Eingriff vorsätzlich oder fahrlässig begangen und die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Er handelt vorsätzlich, wenn er den Eingriff bzw. die Gefahr billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Fahrlässig handelt er hingegen, wenn er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Versuch
Auch der Versuch des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 Abs. 1 StGB steht gem. § 315b Abs. 2 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt dann vor, wenn der Täter nach seinen Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss er die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem Straftatbestand nach § 315b StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.
Strafe
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn der Täter hinsichtlich des Eingriffs und der Gefährdung vorsätzlich handelt. Verursacht der Täter die Gefahr jedoch nur fahrlässig (und den Eingriff vorsätzlich), so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 315b Abs. 4 StGB). Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig und verursacht die Gefährdung ebenfalls fahrlässig, so wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 315b Abs. 5 StGB).
Hat der Täter die Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB erfüllt, so wird er mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 315b Abs. 3 StGB).
Das Gericht kann die Strafe des Täters mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder davon absehen, wenn er in den Fällen des § 315b Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 StGB freiwillig, also aus selbstgesetzten Motiven, die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht (vgl. § 320 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Der Täter wird hingegen nicht bestraft, wenn er in dem Fall des § 315b Abs. 5 StGB freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht (vgl. § 320 Abs. 3 Nr. 1b StGB).
Tabelle: mögliche Strafe
Tatbestand | Strafe | Nebenfolgen |
§ 315b Abs. 1 StGB:
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | a) Fahrverbot bis 6 Monate (§ 44 StGB) + 2 Punkte
oder b) Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB) + 3 Punkte |
§ 315b Abs. 2 StGB:
versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre | a) Fahrverbot bis 6 Monate (§ 44 StGB) + 2 Punkte
oder b) Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB) + 3 Punkte |
§ 315b Abs. 3 StGB:
minderschwerer Fall |
Freiheitsstrafe zwischen
6 Monaten und 5 Jahren |
a) Fahrverbot bis 6 Monate (§ 44 StGB) + 2 Punkte
oder b) Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB) + 3 Punkte |
§ 315b Abs. 2 iVm § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. a, b StGB:
gefährlicher Eingriff mit der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken |
Freiheitsstrafe zwischen
1 und 10 Jahren |
a) Fahrverbot bis 6 Monate (§ 44 StGB) + 2 Punkte
oder b) Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB) + 3 Punkte |
§ 315b Abs. 3 iVm § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB:
gefährlicher Eingriff verursacht schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen oder Gesundheitsschädigungen mehrerer Menschen |
Freiheitsstrafe zwischen
1 und 10 Jahren |
a) Fahrverbot bis 6 Monate (§ 44 StGB) + 2 Punkte
oder b) Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB) + 3 Punkte |
§ 315b Abs. 4 StGB:
… Gefahr fahrlässig verursacht |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | a) Fahrverbot bis 6 Monate (§ 44 StGB) + 2 Punkte
oder b) Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB) + 3 Punkte |
§ 315b Abs. 5 StGB:
… bei fahrlässiger Handlung Gefahr fahrlässig verursacht |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre | a) Fahrverbot bis 6 Monate (§ 44 StGB) + 2 Punkte
oder b) Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB) + 3 Punkte |