Was ist eine „Geldfälschung“?
Eine Geldfälschung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich Falschgeld (auch “Blüten” genannt) herstellt bzw. sich dieses falsche Geld verschafft, verkauft oder als richtiges Geld verbreitet.
Wann ist eine „Geldfälschung“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Interesse des Staates an einem funktionierenden Zahlungsverkehr. Um sich nach § 146 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Geld
Geschütztes Objekt ist das „Geld“. Bei „Geld“ handelt es sich um ein „vom Staat oder von einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigtes und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel“ des In- und Auslandes.
Naturgemäß geht es in den hierzulande zu verhandelnden Fällen in aller Regel um EURO- oder Dollar-Scheine. Nicht unter Geld fallen beispielsweise Briefmarken.
Dieses Geld müsste nachgemacht oder verfälscht worden sein (sog. Falschgeld). Nachmachen ist das Herstellen von Falschgeld mit dem Ergebnis, dass das hergestellte Geld echtem Geld zur Verwechselung ähnlich sieht. Hierunter fällt insbesondere der Druck von „Blüten“. Verfälschen ist hingegen die derart grafische Veränderung von echtem Geld, sodass beispielsweise dessen Wertigkeit höher erscheint.
Entscheidend ist, ob das Falschgeld bei einem Dritten den Anschein der Echtheit erweckt. Hierbei ist sowohl die Optik als auch die Haptik (Wahrnehmung durch Berührungen) entscheidend. Bereits mit einem guten Farbdrucker können täuschend echt wirkende Scheine hergestellt werden.
Wer allerdings einen Geldschein in deutlich zu großen Maßen druckt, macht sich nicht strafbar, wenn für jeden die Falschheit erkennbar ist. Ebenso ist das der Fall bei erkennbarem Spielgeld. Etwas anderes kann sich allerdings dann ergeben, wenn falsche Währungsgrößen verwendet werden. Wer zum Beispiel einen „echt aussehenden“ 30 €-Schein druckt, wird sich strafbar machen, wenn bei einer arglosen Person der Eindruck der Echtheit des Geldes hervorgerufen werden soll.
Dabei sind immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In einer dunklen Bar wird die Fälschung in der Regel seltener erkannt als an einer Tankstelle oder der Kasse eines Kaufhauses, die regelmäßig mit speziellen Prüfgeräten ausgestattet sind.
Tathandlung: Beschaffen bzw. Feilhalten bzw. Inverkehrbringen
Der Täter müsste sich Falschgeld beschaffen oder feilhalten bzw. Falschgeld als echtes Geld in den Verkehr bringen. Ein Verschaffen liegt bei einer Inbesitznahme vor. Feilhalten liegt hingegen vor, wenn das Falschgeld zu Verkaufszwecken erkennbar bereitgestellt wird.
Vorsatz
Der Täter muss die Geldfälschung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Das bedeutet, dass der Beschuldigte zumindest Zweifel an der Echtheit des Geldes gehabt haben muss, und die „Blüten“ dennoch weitergegeben hat.
Wer Falschgeld bekommt, ohne zu wissen, dass es sich um „Blüten“ handelt, handelt nicht vorsätzlich und begeht dementsprechend keine Straftat.
Versuch
Der Versuch ist in den Fällen des § 146 Abs. 1 Nr. 1 – 3 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben. Das liegt beispielsweise vor, wenn der Täter mit der Manipulationshandlung begonnen hat oder zum Übergabeort fährt.
Strafantrag
Bei der Geldfälschung handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr (bis zu 15 Jahren) bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.
Es erfolgt eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, handelt (§ 146 Abs. 2 StGB).
Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen. Sie müssen sich ausdrücklich oder stillschweigend mit dem Willen zusammengeschlossen haben, künftig – im Einzelnen noch ungewisse – selbstständige Geldfälschungstatbestände verüben zu wollen. Dabei reicht schon die erste Tat, solange der Wille für weitere Taten besteht.
Von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise spricht man, wenn der Täter durch fortgesetzte, wiederholte Handlungen sich einen finanziellen Gewinn verschafft.
Die konkrete Strafe hängt im Einzelfall von der Art der Tatbegehung, der Schwere und der Intensität der Rechtsgutverletzung, aber auch von dem Nachtatverhalten ab. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Beschuldigte Ersttäter oder Wiederholungstäter ist, oder ob die Tat während laufender Bewährung begangen worden ist.
Beispiel aus der Praxis: Falschgeld im Darknet bestellen
Wer sich Falschgeld im Darknet bestellt, macht sich ebenso nach dieser Vorschrift strafbar. Es drohen Freiheitsstrafen ab einem Jahr.
Dabei ist eine Bestellung im Darknet bei weitem nicht so anonym, wie oft geglaubt wird. Denn das Falschgeld muss auch zum Besteller gelangen. Hier wird oft die reguläre Adresse des Empfängers angegeben.
Wird das Paket mit dem gefälschten Geld abgefangen, droht eine Hausdurchsuchung, Untersuchung und natürlich die Einleitung des Strafverfahrens.
Eine wesentlich höhere Strafe droht, wenn das im Darknet erworbene Falschgeld benutzt und in den Verkehr gebracht wird.
Straftaten mit Bezug zur Geldfälschung
Neben der Geldfälschung nach § 146 StGB kann der Täter auch wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld nach § 147 StGB bestraft werden, wenn er Falschgeld erlangt und dieses dann als echtes Geld in den Verkehr bringt.
Darüber hinaus ist auch eine Wertzeichenfälschung nach § 148 StGB strafbar, wenn der Täter vorsätzlich insbesondere amtliche Wertzeichen – wie Gebührenmarken öffentlicher Verwaltungen, Gerichtskostenmarken und Steuerzeichen – nachmacht, als echt verwendet oder in den Verkehr bringt.
Auch das Vorbereiten der Fälschung von Geld und Wertzeichen nach § 149 StGB kann strafbar sein.