Was ist „Geldwäsche“?
Unter dem Begriff der Geldwäsche versteckt sich mehr als nur das Einschleusen von illegal erworbenen Geld in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Oft ist nicht bekannt, dass jegliche Vermögensgegenstände von dem sehr umfangreichen und komplexen Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB erfasst werden. Daneben spielt das Geldwäschegesetz (kurz: GwG) eine wichtige Rolle.
Wann ist „Geldwäsche“ strafbar?
Der Straftatbestand der Geldwäsche schützt die Rechtspflege, insbesondere die Beseitigung der Wirkungen von Straftaten und das Ermittlungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) sowie die Volkswirtschaft vor illegalen Eingriffen und die durch die Vortat betroffenen Rechtsgüter.
Um sich nach § 261 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt
Die Geldwäsche kann an jedem Gegenstand verübt werden, der aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt.
Unter einem Gegenstand wird jede bewegliche und unbewegliche Sache verstanden (vgl. § 90 BGB). Neben körperlichen Sachen wie Edelmetalle oder Autos, können auch Bar- und Buchgeld, Wertpapiere, Grundstücke sowie Rechte und Forderungen taugliche Tatobjekte sein. Auch nichtige Forderungen oder verbotene Gegenstände wie illegale Drogen oder Falschgeld zählen hierzu.
Solch ein Gegenstand muss sodann aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren. Eine Tat ist in der Regel rechtswidrig, wenn der objektive und subjektive Tatbestand dieser Straftat erfüllt ist (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Auch eine im Ausland begangene Tat kann eine taugliche Vortat sein, vgl. § 261 Abs. 9 StGB.
Der Gegenstand folgt dann aus der Vortat, wenn er unmittelbar erlangt wurde oder wenn er durch Verwertungshandlungen des ursprünglich Erlangten als Ersatz (sog. „Surrogat“) hervorgeht. Ist der Ersatzgegenstand nur anteilig mit dem ursprünglich Erlangten erworben, so liegt ebenfalls ein taugliches Tatobjekt vor.
Tathandlung
Der Straftatbestand der Geldwäsche kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden. Diese werden in den Absätzen eins und zwei des § 261 StGB normiert.
Nach § 261 Abs. 1 StGB muss der Täter den Gegenstand vorsätzlich verbergen (Nr. 1), das Auffinden, Einziehen oder Ermitteln von dessen Herkunft absichtlich vereiteln, umtauschen, übertragen oder verbringen (Nr. 2), den Gegenstand sich oder einem Dritten verschaffen (Nr. 3) oder ihn verwahren oder verwenden (Nr. 4). Der Absatz eins ist insbesondere verwirklicht, wenn der Täter die Beute versteckt bzw. vergräbt, Geldüberweisungen in ausländische Staaten vornimmt oder „Drogengelder“ durch Barzahlungen in den Finanzkreislauf einbringt.
Nach § 261 Abs. 2 StGB wird auch das Verheimlichen oder Verschleiern von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft des taugliches Tatobjekts dient, unter Strafe gestellt. Das liegt vor allem bei Falschbuchungen, Kontoführungen unter falschem Namen oder bei dem Vermischen von „sauberen“ mit „schmutzigen“ Geld vor.
Qualifikation nach § 261 Abs. 4 StGB
Das Gesetz sieht in § 261 Abs. 4 StGB eine Strafschärfung vor, wenn der Täter als „Verpflichteter“ im Sinne des § 2 GwG handelt. Hierzu zählen ausdrücklich Kreditinstitute, Finanzunternehmer, Zahlungsinstitute, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare, Kunstvermittler oder Immobilienmakler.
Vorsatz
Der Täter muss die Geldwäsche vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Geldwäsche billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Geldwäsche vor. Verkennt der Täter jedoch leichtfertig die Herkunft des Gegenstandes, also die Tatsache, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat stammt, so wird dies ebenfalls nach § 261 Abs. 6 StGB bestraft. Leichtfertigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich der Eintritt der Folge ihm geradezu hätte aufdrängen müssen. Das kann sich beispielsweise aufgrund unüblicher Transaktionshöhen in unüblicher Transaktionsform ergeben.
Bei Bagatell- und Alltagsgeschäften zur Deckung des üblichen bzw. täglichen Lebensbedarfs (z. B. Brötchenkauf) kann jedoch grundsätzlich der Annehmenden, also der vermeintliche Täter, annehmen, dass diese mit redlich (legal) erlangtem Geld gedeckt wird.
Versuch
Auch der Versuch einer Geldwäsche steht gem. §§ 261 Abs. 3, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei der Geldwäsche handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 oder 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Eine Strafschärfung erfolgt zunächst in § 261 Abs. 4 StGB. Ist der Täter ein Verpflichteter nach § 2 GwG, so wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist dann ausgeschlossen.
Handelt der Täter gewerbsmäßig oder ist er Mitglied einer Bande, so liegt ein besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 Abs. 5 StGB vor. Hiernach wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Eine Strafmilderung erfolgt, wenn der Täter nach § 261 Abs. 6 StGB leichtfertig handelt. Es kann dann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe drohen.
Besonderheiten
Strafverteidigerprivileg, § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB
Das Gesetz privilegiert in § 261 Abs. 1 S. 3, Abs. 6 S. 2 StGB Strafverteidiger. Hiernach kommt dessen Strafbarkeit wegen Geldwäsche durch Entgegennahme seines Honorars nur dann in Betracht, wenn er zu dem Zeitpunkt der Geldannahme von der rechtswidrigen Herkunft des Geldes sicher wusste. Eine Ahnung oder bloße Vermutung des Strafverteidigers reicht nicht aus.
Straflose Selbstgeldwäsche, § 261 Abs. 7 StGB
Die Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 bis 6 StGB entfällt, wenn der Täter wegen einer Beteiligung an einer Vortat strafbar ist und den erlangten Gegenstand bloß eigennützig, ohne verschleiernde Umgehung, verwertet. Bringt er den Gegenstand jedoch in den Verkehr und verschleiert dabei dessen rechtswidrige Herkunft, so liegt eine Strafbarkeit vor.
Tätige Reue, § 261 Abs. 8 StGB
Die Strafbarkeit wegen Geldwäsche entfällt ebenfalls, wenn der Täter freiwillig sich selbst anzeigt oder die Sicherstellung des Tatobjekts bewirkt.
Das Geldwäschegesetz (Kurz: GwG)
Neben dem Straftatbestand des § 261 StGB ist das Geldwäschegesetz wichtiger Bestandteil der Geldwäschevorbeugung. Hier werden vor allem Unternehme(r)n gewisse Pflichten auferlegt, um so mögliche Geldwäschen zu verhindern. Bei Verstößen kommt dann insbesondere der Katalog an Ordnungswidrigkeiten in § 56 GwG in Betracht.
Abgrenzung: Geldwäsche – Hehlerei
Nicht zu verwechseln ist die Geldwäsche mit einer Hehlerei nach § 259 StGB. Eine Hehlerei liegt dann vor, wenn der Täter vorsätzlich eine gestohlene oder sonst rechtswidrig erlangte Sache eines anderen verwertet, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Es werden also im Gegensatz zur Geldwäsche keine Nichtvermögensgegenstände (z.B. Forderungen und Rechte) und Ersatzgegenstände (mittelbar Erlangtes) als taugliches Tatobjekt mitumfasst.