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Hausfriedensbruch

Jede Person hat das Recht darüber zu entscheiden, wer sich in seiner Wohnung, seinem Laden oder auf seinem Grundstück aufhält. Wer sich dagegen widersetzt, macht sich des „Hausfriedensbruchs“ gem. § 123 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Doch wie verhält es sich, wenn mehrere Personen das Hausrecht haben (z.B. in einer WG)? Hat das Hausrecht der Mieter oder…

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist ein „Hausfriedensbruch“?

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs spielt häufig bei Beziehungsstreits, Trennungen, familiären Auseinandersetzungen oder nach einem Ladendiebstahl eine Rolle.

Ein Hausfriedensbruch liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich gegen oder ohne den Willen des Berechtigten in dessen Räumlichkeiten eindringt oder dort verweilt.

Wann ist ein „Hausfriedensbruch“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das individuelle Hausrecht einer Person. Dabei sollte jeder selbst entscheiden können, wer den geschützten Bereich – etwa die Wohnung, das Haus oder das Grundstück – betreten darf, und wie lange sich jemand dort aufhalten darf.

Der Schutz des individuellen Hausrechts folgt nicht zuletzt aus Artikel 13 GG (Grundgesetz). Dort heißt es:

Die Wohnung ist unverletzlich.

Zwar schützt das Grundrecht der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ den Bürger in erster Linie vor Eingriffen des Staates. Allerdings verpflichtet das Grundgesetz auch den Gesetzgeber, Wohnungen vor dem Eindringen durch Private zu schützen.

Geschützt sind sowohl die Wohnung, die Geschäftsräume als auch das befriedete Besitztum.

Um sich nach § 123 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Objekt nach § 123 StGB (Wohnung etc.)

Der Hausfriedenbruch kann nur bezüglich Wohnungen, Geschäftsräume, abgeschlossene Diensträume oder befriedetes Eigentum ausgeübt werden.

Wohnung

Nach der juristischen Definition versteht man unter einer Wohnung einen

umschlossenen und überdachten Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient.

Damit gehören zu einer Wohnung unter anderem

  • Wohnzimmer
  • Schlafzimmer
  • Kinderzimmer
  • Küche
  • Flur
  • Bad
  • Keller
  • Treppenhaus
  • Waschküche

Selbst Campingwagen, Wohnmobile, Wohnwagen, Boote, Schiffe und private Fahrzeuge fallen unter diese Definition, sofern sie zum Wohnen genutzt werden.

Es kommt als maßgeblich darauf an, ob der „Raum“ gerade der Nutzung als Wohnung dient.

Hausfriedensbruch

Geschäftsräume

Unter dem Begriff der Geschäftsräume werden Räume verstanden, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Hierunter fallen

  • Ladengeschäfte (Supermarkt, Kaufhalle, Laden)
  • Markthallen
  • Restaurants
  • Gaststätten
  • Hotels

Neben den reinen Verkaufsräumen fallen unter Geschäftsräume selbstverständlich auch die abgetrennten Büroräume.

Abgeschlossener Dienstraum

Auch abgeschlossene Diensträume sind nach § 123 StGB geschützte Räume.

Hiervon sind Räume umfasst, die dem öffentlichen Dienst oder dem öffentlichen Verkehr dienen. Dies sind etwa

  • Räume in einer Schule
  • Universität
  • Kirche
  • Behörde
  • Gericht
  • Bus
  • Straßenbahn
  • Warteraum
  • Telefonzelle
  • Bibliothek

Befriedetes Besitztum

Das befriedete Besitztum meint Grundstücke, welche nach außen hin erkennbar umgrenzt und gegen unbefugtes Betreten geschützt sein müssen. Dies sind etwa

  • Garten
  • Ackerfläche
  • Wiese
  • Weide
  • Hinterhof

Ausreichend ist bereits ein kleiner Zaun, eine Absperrung, eine Rinne oder eine kleine Mauer. Darauf, wie schnell das Hindernis überwunden werden kann, kommt es nicht an. Ebenso unschädlich sind kleiner Lücken. Hierunter fallen daher auch kleiner Vorgärten.

Tathandlung: Eindringen bzw. sich nicht entfernen

Sodann müsste der Täter in eines dieser Objekte widerrechtlich eingedrungen sein bzw. dort unbefugt verweilt haben. Dabei stehen die beiden Tatbestandsalternativen gleichwertig nebeneinander.

Widerrechtliches Eindringen

Ein widerrechtliches Eindringen liegt bei einem Betreten des durch das Hausrecht geschützten Bereiches vor, wenn dies gegen den Willen des Hausrechtsinhabers geschieht. Erforderlich ist, dass mindestens ein Körperteil in den geschützten Bereich gelangt. Werden von außen Gegenstände auf das Grundstück oder in die Wohnung geworfen, liegt entsprechend kein Hausfriedensbruch vor.

Der entgegenstehende Wille kann entweder ausdrücklich geäußert werden oder sich aus den Umständen klar ergeben, etwa durch eine verschlossene Tür.

Ein widerrechtliches Eindringen liegt insbesondere bei einem ausgesprochenen Hausverbot nach einem Diebstahl vor.

Unbefugtes Verweilen

Nach dieser Tatbestandsalternative ist es unter Strafe gestellt, wenn sich der Täter trotz Aufforderung nicht aus der Wohnung oder dem Haus entfernt.

Das unbefugte Verweilen unterscheidet sich vom widerrechtlichen Eindringen dadurch, dass das Betreten des geschützten Bereichs bei letzterem bereits von Beginn an gegen den Willen des Hausrechtsinhabers erfolgte, während bei ersterem die Berechtigung zum Betreten später weggefallen ist.

Erforderlich ist weiter, dass der Inhaber des Hausrechts den Beschuldigten ausdrücklich auffordert, die Wohnung, den Geschäftsraum oder das Grundstück zu verlassen. Diese Aufforderung kann entweder mit deutlichen Worten oder eindeutigen Gesten erfolgen. Auch eine Aufforderung über Dritte (Mitarbeiter, Bekannte) ist möglich.

Diese Form des Hausfriedensbruches kommt häufig im Rahmen einer Trennung vor.

Vorsatz

Der Täter muss den Hausfriedensbruch vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben – insbesondere muss er wissen, dass er das Gebäude, den Raum oder das Grundstück nicht betreten darf. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Ein vorsätzliches Handeln scheidet aus, sofern überhaupt keine Grenzmarkierung oder kein Zaun erkennbar war. Dem gegenüber kann Vorsatz angenommen werden, sofern ein hoher Zaun überwunden oder ein deutliches „Betreten verboten!“-Schild ignoriert worden ist.

Wird ein Grundstück „aus Versehen“ betreten, liegt kein strafbares Handeln vor. Ein fahrlässiger Hausfriedensbruch ist nicht möglich.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei dem Hausfriedensbruch handelt es sich um ein sog. absolutes Antragsdelikt, vgl. § 123 Abs. 2 StGB. Das bedeutet, dass die Tat nur auf Antrag des Geschädigten bzw. dessen gesetzlichen Vertreters verfolgt wird.

Der Geschädigte ist in der Regel derjenige, der das Hausrecht hat. Demnach kann nur der Inhaber des Hausrechts den Zutritt zu einem geschützten Raum (oder das Verweilen in einem solchen) verbieten. Dieses steht unzweifelhaft dem Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses zu.

Im Fall eines berechtigten Mietverhältnisses geht das Hausrecht auf den Mieter über, sodass auch der Mieter entscheiden kann, wer seine Wohnung betreten darf. Gleiches gilt für den Gast eines Hotels. Auch er kann entscheiden, wer das Hotelzimmer betreten darf.

Ebenso üben Mitarbeiter eines Geschäfts oder einer Behörde das Hausrecht auf. Diese sind also befugt, ein Hausverbot auszusprechen, mit der Folge, dass jedes widerrechtliche Eindringen zu einem strafbaren Hausfriedensbruch führt.

Der erforderliche Strafantrag muss binnen drei Monaten nach der Tat vom Verletzten vorliegen, und zur Akte gelangen. Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses ein.

Der Strafantrag kann vom Verletzten jederzeit wieder zurückgenommen werden. Da dann ebenso ein Prozesshindernis vorliegt, ist das Verfahren einzustellen.

Beispiele aus der Praxis

Die Fälle des Hausfriedensbruchs sind so mannigfaltig wie das Leben.

Hausfriedensbruch durch den Vermieter

Der Vermieter gibt das Hausrecht im Falle eines Mietverhältnisses an den Mieter ab. In einem Mehrfamilienhaus steht damit jedem Mieter ein eigenes Hausrecht zu, sodass jeder Mieter über sein eigenes Hausrecht verfügen und entscheiden kann.

Der Mieter kann daher grundsätzlich selbst entscheiden, wer „seine“ Wohnung betreten darf.

Dies hat zur Folge, dass auch der Mieter dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung verweigern kann. Der Vermieter ist also nicht berechtigt, sich unbefugt und zu jeder Zeit Zugang zur Wohnung – etwa mit einem Zweitschlüssel – zu verschaffen.

Aus sachlichen und dringenden Gründen (Notfall) hat der Vermieter allerdings einen Anspruch darauf, dass ihm Zutritt gewährt wird.

Hausfriedensbruch durch den Partner

Häufig kommt es gerade nach einem Streit innerhalb einer Beziehung oder einer Ehe zu dem Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs.

Sind beide Beteiligte im Mietvertrag aufgenommen, üben sie beide auch das Hausrecht aus. Dieses Recht steht beiden gleichrangig zu. Es kann daher nicht einseitig ein Hausverbot erteilt werden. Wer sich dennoch Zugang zur Wohnung verschafft, macht sich danach nicht wegen eines Hausfriedensbruches schuldig.

Etwas anderes gilt, wenn nur eine Person im Mietvertrag steht. Diese entscheidet frei über das Hausrecht.

Hausfriedensbruch durch den Arbeitnehmer

Der Arbeitsvertrag gestattet dem Arbeitnehmer das Betreten der Geschäftsräume. Dieses ist erforderlich, um seine Arbeitsleistung erbringen zu können.

Aufgrund des Arbeitsvertrages ist das Hausrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Ob ein (beschränktes) Hausverbot ausgesprochen werden kann, ist im Wege einer individuellen Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln – hier seien insbesondere das Wahren von Betriebsgeheimnissen und das damit verbundene Verbot des Betretens bestimmter Räume angesprochen.

Hausfriedensbruch

Hausfriedensbruch durch Kinder

Insbesondere Gartenbesitzer können ein Lied davon singen: Spielende Kinder laufen über das Grundstück und durch den Garten.

Tatbestandlich stellt das Verhalten der Kinder einen Hausfriedensbruch dar. Eine Strafverfolgung setzt allerdings voraus, dass der Täter strafmündig ist. In Deutschland besteht eine Strafmündigkeit erst ab 14 Jahren. Wer jünger ist, braucht keine Strafverfolgung zu fürchten.

Hausfriedensbruch durch Hunde

Durch Hunde kann kein Hausfriedensbruch begangen werden. Hierfür ist ein Handeln durch einen Menschen erforderlich.

Läuft ein Hund über ein Grundstück, ist dies straffrei – sowohl für den Halter des Hundes und erst recht für den Hund selbst.

Hausfriedensbruch durch den Nachbar

Wer die Tat begeht, ist unerheblich. Die Tat kann daher einerseits von völlig Fremden wie auch von nahen Angehörigen, Bekannten oder eben auch einem Nachbarn begangen werden.

Insbesondere bei einem Nachbarn kann davon ausgegangen werden, dass dieser die Besitz- und Eigentumsverhältnisse kennt, sodass hier eher vorsätzliches Handeln angenommen werden kann.

Hausfriedensbruch in „lost places“ und verlassenen Gebäuden

Ob Abenteuerlust, als Mutprobe oder zum Fotografieren, das Betreten von verlassenen und leerstehenden Gebäuden („lost places“) kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Solange das Grundstück und das Haus einen Eigentümer hat, steht diesem das Hausrecht zu. Er kann das unbefugte Betreten zur Anzeige bringen.

Erforderlich ist aber auch vorsätzliches Handeln. Der Beschuldigte muss wissen, dass er gegen den Willen des Eigentümers handelt. Dies ist fraglich, wenn das Haus heruntergekommen ist, bereits kein Zaun, keine Tür oder sonstige Schutzvorrichtungen mehr vorhanden sind. Hier bieten sich vielfache Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung.

Hausfriedensbruch nach Hausverbot

Wem ein Hausverbot erteilt worden ist, darf die Räumlichkeiten erst wieder betreten, wenn das Hausverbot aufgehoben worden ist.

Das Hausverbot muss nicht schriftlich erfolgen. Es genügt, wenn mündlich deutlich gemacht wird, dass ein Betreten der Räume nicht gewünscht ist.

Denkbar sind Hausverbote im privaten Bereich unter verfeindeten Personen ebenso wie in einer Disko, einer Bar oder einem Hotel.

Häufig wird bei einem Ladendiebstahl neben der Strafanzeige ein Hausverbot für die Filiale ausgesprochen. Dieses ist meist zeitlich befristet.

Hausfriedensbruch nach Stadionverbot

Wird einem Fan ein Stadionverbot erteilt, und betritt er dennoch zukünftig das Stadion, macht er sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar. Denn das Stadion stellt sogenanntes „befriedetes Besitztum“ dar.

Hiervon sind insbesondere Personen betroffen, die bei vorherigen Fußballspielen negativ aufgefallen sind.

Hausfriedensbruch in einer Wohngemeinschaft/WG

Bei einer Wohngemeinschaft (WG) teilen sich die Bewohner das Hausrecht – es kann also jeder für sich entscheiden, wer die WG betreten darf und wer nicht. Vertreten zwei gleichberechtigte Inhaber des Hausrechts unterschiedliche Auffassungen, kommt es darauf an, ob es dem anderen Teil zugemutet werden kann, dass die „ungeliebte Person“ den Raum betritt.

Hausfriedensbruch durch Inkassounternehmen

Auch wenn häufig das Gegenteil behauptet wird: Inkassounternehmen dürfen sich nicht eigenmächtig Zutritt zur Wohnung verschaffen. Das Betreten der Wohnung kann daher getrost abgelehnt werden.

Strafe

Der Hausfriedensbruch wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die konkrete Strafhöhe ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig – etwa, ob der Beschuldigte Ersttäter oder Wiederholungstäter ist, wie schwer das Eindringen wiegt und in welchem Verhältnis die Beteiligten zueinander stehen bzw. ob sie sich zwischenzeitlich wieder ausgesprochen und versöhnt haben.

In vielen Fällen kann auch eine Einstellung des Verfahrens – ggf. gegen eine Auflage – erreicht werden. Dies hat den Vorteil, das eine Einstellung nicht im Führungszeugnis auftaucht.

Wenn es sich jedoch um einen schweren Hausfriedensbruch gem. § 124 StGB handelt, ist ein höheres Strafmaß zu erwarten.

Mehr erfahren

Unterschied: Hausverbot – Landfriedensbruch

Obgleich sich der Hausfriedensbruch und der Landfriedensbruch begrifflich ähneln, werden vollkommen verschiedene Sachverhalte unter Strafe gestellt.

Während der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB den Inhaber des Hausrechts vor dem unbefugten Betreten seines Grundstückes schützt, stellt der Landfriedensbruch nach § 125 StGB die Beteiligung an Gewalttätigkeiten aus Menschenmengen unter Strafe.

Am ehesten ähneln sich noch der schwere Hausfriedensbruch, gem. § 124 StGB und der Landfriedensbruch, wobei auch hier jeweils unterschiedliche Rechtsgüter betroffen und geschützt sind.

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