Was ist „Hehlerei“?
Der Weiterverkauf von gestohlener oder sonst rechtswidrig erlangter „Ware“ stellt eine häufig begangene Tathandlung dar, die gem. § 259 StGB unter Strafe gestellt ist.
Wann ist „Hehlerei“ strafbar?
Der Straftatbestand der Hehlerei schützt das Vermögen des („Vortat-“) Opfers.
Um sich nach § 259 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsituation: Vortat
Zunächst muss ein anderer als der Hehler, der sog. „Vortäter“, eine rechtswidrige Vortat begangen haben. Eine Tat ist in der Regel rechtswidrig, wenn der objektive und subjektive Tatbestand dieser Straftat erfüllt ist (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Als Vortat kommen hier insbesondere die Diebstahlsdelikte (§§ 242 ff. StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), Begünstigung (§ 257 StGB) und die Hehlerei selbst (sog. Kettenhehlerei) in Betracht.
Tatobjekt: Sache
Der Täter müsste dann eine Sache aus dieser Vortat eines anderen erlangt haben. Unter einer Sache versteht das Gesetz jeden körperlichen Gegenstand, wie beispielsweise ein Auto, Kleidung oder Drogen. Auch Tiere werden nach § 90a BGB gesetzlich wie Sachen behandelt.
Der Hehler hat die Sache dann erlangt, wenn sie in seiner Verfügungsgewalt ist; er also die tatsächliche Sachherrschaft hat. Dabei muss die Sache unmittelbar aus der Vortat stammen. Ist die aus der Vortat stammende Sache nicht identisch mit der entgegengenommenen Sache durch den vermeintlichen Hehler, so liegt eine sog. „Ersatzhehlerei“ vor, welche straflos ist.
Tathandlung
Der Täter kann den Straftatbestand durch vier mögliche Tathandlungen verwirklichen. Er kann die rechtswidrig erlangte Sache eines anderen ankaufen, sich oder einem Dritten verschaffen, absetzen oder Absatzhilfe leisten.
Unter Ankauf wird der klassische Kauf der „Ware“ verstanden. Verschaffen liegt hingegen vor, wenn der Hehler die tatsächliche Herrschaft über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter hat. Unter Absetzen wird das Weiterleiten („Weiterschieben“) der illegal erworbenen Sache durch eine wirtschaftliche Verwertung erfasst, wobei nach herrschender Ansicht ein Absatzerfolg von Nöten ist. Bei dem Absetzen wird hingegen Hilfe geleistet, wenn der Hehler dem Vortäter eine unselbstständige Unterstützung leistet.
Eine Strafbarkeit nach § 259 StGB entfällt jedoch, wenn der vermeintliche Hehler nicht mit dem Täter der Vortat zusammenwirkt, beispielsweise indem er dem Vortäter die Sache wegnimmt oder durch Täuschung, Drohung oder List die Sache an sich nimmt.
Qualifikationen nach § 260, 260a StGB
Das Gesetz sieht in §§ 260, 260a StGB Strafschärfungen vor, wenn der Täter die Hehlerei nach § 259 StGB unter bestimmten Umständen verwirklicht.
Nach § 260 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn der Täter die Hehlerei gewerbsmäßig betreibt oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat. Eine Bande liegt bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen vor.
Nach § 260a StGB wird dann mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft, wenn der Täter die Hehlerei als Mitglied einer solchen Bande gewerbsmäßig begeht (sog. „gewerbsmäßige Bandenhehlerei“). Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch eine wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang schafft, wobei auch schon die erste Tat genügt, wenn sie mit der Absicht der Gewerbsmäßigkeit verübt wird.
Vorsatz
Der Täter muss die Hehlerei vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Hehlerei billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Dieser Vorsatz muss sich gegebenenfalls auch auf die Qualifikationen nach §§ 260, 260a StGB erstrecken.
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Hehlerei vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Zudem muss der Täter mit sogenannter Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Er muss also in der Absicht gehandelt haben, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zu bereichern. Bereicherung liegt vor, wenn es ihm darauf ankommt, aus der Tat einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Außerhalb des Strafgesetzbuches steht eine fahrlässige Hehlerei für gewerbsmäßig handelnde Personen im Hinblick auf Edelmetalle, (Edel-) Steine und Perlen nach § 148b GewO (Gewerbeordnung) unter Strafe. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Versuch
Auch der Versuch einer Hehlerei steht gem. §§ 259 Abs. 3, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei der Hehlerei nach § 259 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.
Ist das Opfer (Eigentümer oder Gewahrsamsinhaber der Sache) jedoch ein Angehöriger (z. B. Ehegatten, Verlobte), der Vormund oder der Betreuer des Täters oder lebt das Opfer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Täter, wie Eheleute oder eine Wohngemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt (vgl. §§ 259 Abs. 2, 247 StGB).
Handelt es sich bei dem Tatobjekt um eine geringwertige Sache (Wert unter 25 Euro), so wird die Tat nur auf Antrag des Opfers verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) aufgrund besonderen öffentlichen Interesses eine Strafverfolgung von Amts wegen für geboten hält (vgl. §§ 259 Abs. 2, 248a StGB).
Beispiele für Hehlerei
- der bewusste Kauf von gestohlenen Sachen übers Internet (z. B. Ebay) oder auf Flohmärkten zum Weiterverkauf
- der Kauf von unversteuerten Zigaretten, die dann an Dritte weiterverkauft werden (sog. „Steuerhehlerei“)
- das Stehlen von Kraftfahrzeugen, die dann an Dritte im Ganzen oder in Teilen weiterverkauft werden (sog. „Autoschieber“)
- das Stehlen von Fahrscheinrollen (besonderes Papier) eines Linienbus-Unternehmens, die dann als Monats-Blankowertmarken auf dem Schwarzmarkt verkauft werden
Strafe
Die Hehlerei gem. § 259 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Abgrenzung: Hehlerei – Geldwäsche
Nicht zu verwechseln ist die Hehlerei mit der Geldwäsche nach § 261 StGB. Eine Geldwäsche liegt dann vor, wenn der Täter vorsätzlich illegal erworbene Vermögensgegenstände (insbesondere Geld) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einspeist. Es werden hier im Gegensatz zur Hehlerei also jegliche Vermögensgegenstände, insbesondere Nichtvermögensgegenstände (z. B. Forderungen und Rechte) und Ersatzgegenstände (mittelbar Erlangtes) mitumfasst.
Abgrenzung: Hehlerei – Begünstigung
Bei der Hehlerei nach § 259 StGB wird ein bestimmter Umgang mit gestohlenen „Waren“ unter Strafe gestellt. Im Gegensatz dazu bestraft die Begünstigung nach § 257 StGB Täter, die einen anderen Täter bei dessen Tat unterstützen – insbesondere, wenn er ihn absichtlich deckt, schützt oder ihm hilft, der Strafverfolgung zu entkommen.
Die Hehlerei betrifft also den Umgang mit gestohlenem Eigentum, während die Begünstigung Unterstützungshandlungen von Straftätern nach deren Straftat bestraft.