Was sind „illegale Autorennen“?
Der Straßenverkehr kann Tatort vieler verschiedener Handlungen sein. Aufgrund zunehmender Fälle von Autorennen, bei denen oft Unbeteiligte teils schwer verletzt oder sogar getötet wurden (sog. „illegalen Straßenrennen“), trat im Jahre 2017 der Straftatbestand der „verbotenen Kraftfahrzeugrennen“ nach § 315d StGB in Kraft.
Wann sind Autorennen strafbar bzw. illegal?
Der Straftatbestand schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie das Leben und den Leib der am Straßenverkehr beteiligten Personen. Um sich nach § 315d Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen.
Tatsituation: Im Straßenverkehr
Die Tat des Täters müsste sich im Straßenverkehr abspielen. Dabei umfasst der Begriff des Straßenverkehrs alle öffentlichen Wege, Straßen und Plätze sowie alle Verkehrsflächen, die jedermann oder einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Verfügung stehen (z.B. Parkplätze von Einkaufsmärkten, Krankenhäusern oder Tankstellen).
Tathandlung
Der Täter macht sich nach § 315d Abs. 1 StGB strafbar, wenn er im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes und somit illegales Autorennen ausrichtet oder durchführt (Nr. 1), als Kraftfahrzeugführer an einem illegalen Straßenrennen teilnimmt (Nr. 2) oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine Höchstgeschwindigkeit zu erreichen (Nr. 3). Dabei muss der Täter nur eine der aufgeführten Handlungsweisen verwirklichen.
Handlung nach Nummer 1
Der Täter müsste im Straßenverkehr ein illegales Autorennen ausgerichtet oder durchgeführt haben. Unter einem Kraftfahrzeugrennen, sog. Straßenrennen, wird ein Wettbewerb zwischen mindestens zwei Fahrzeugführern verstanden, bei dem es zumindest auch darum geht, eine nicht unerheblich hohe Geschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug als ein anderer Teilnehmer zu erzielen (vgl. BGH Urt. v. 11.11.2021 – 4 StR 511/20). Eine ausdrückliche vorherige Absprache ist dabei nicht notwendig; ein schlüssiges Verhalten ist ausreichend.
Kraftfahrzeuge sind alle mit Maschinenkraft angetriebene, zur Beförderung von Personen im Straßenverkehr geeignete Fortbewegungsmittel (z. B. Autos oder Motorräder). Das Straßenrennen ist dann nicht erlaubt und damit illegal, wenn keine behördliche Genehmigung nach §§ 29 Abs. 2, 46 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) vorliegt oder von solch einer erteilten Genehmigung abgewichen wird. Ausrichter eines Autorennens ist, wer als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranstalter das Straßenrennen vorbereitet, organisiert und eigenverantwortlich umsetzt. Durchführen meint hingegen das selbstständige Umsetzen des Ausrichterplans vor Ort.
Handlung nach Nummer 2
Der Täter müsste im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer an einem illegalen Autorennen teilgenommen haben. Kraftfahrzeugführer ist derjenige, der das Fahrzeug zur Fortbewegung bedient. Dieser hat dann an einem Straßenrennen teilgenommen, wenn er selbstständig daran mitgewirkt, also mitgemacht hat. Die Teilnahme beginnt mit dem Fahren in die Startaufstellung.
Handlung nach Nummer 3
Der Täter müsste sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei fährt der Täter mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit, wenn er die gesetzlich vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung überschreitet oder sich einer konkreten Verkehrssituation, wie Straßen- und Wetterbedingungen nicht anpasst. Darüber hinaus muss er ein besonders schweres und gefährliches, gegen Verkehrsvorschriften verstoßendes Verhalten aufzeigen. Es handelt sich hierbei also um die Fälle des „Alleinrasens“; der Täter fährt ein „Straßenrennen gegen sich selbst“.
Versucht der Täter mittels erhöhter Geschwindigkeit, dem rücksichtlosen Fahren unter Nichtbeachtung der Verkehrsvorschriften und Gefährdung der Straßenverkehrsteilnehmer vor der Polizei zu fliehen, kommt eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ebenfalls in Betracht.
Die Qualifikation nach § 315d Abs. 2 StGB
Die Strafe des Täters erhöht sich um eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wenn er im Falle des § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB das Leben oder den Leib eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert (mind. 750 EUR) gefährdet.
Eine Gefahr liegt dann vor, wenn der tatsächliche Schadenseintritts nur noch vom Zufall abhängt. Es muss also ein „Beinahe-Unfall“ hinsichtlich einer anderen Person oder einer fremder Sache vorliegen. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Dieser ist fremd, wenn er nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Der Täter ist nicht Alleineigentümer, wenn er weder Eigentümer noch Besitzer der Sache ist. Eigentümer ist er, wenn er die rechtliche Sachherrschaft hat und folglich das umfassende Recht, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Besitzer ist er hingegen, wenn er die tatsächliche Gewalt über die Sache hat.
Die Sache ist herrenlos, wenn sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dazu zählen unter anderem wilde (in Freiheit lebenden) Tiere, freie Luft oder fließendes Wasser. Verlorene oder vergessene Sachen sind jedoch nicht herrenlos, da sie trotz dieser Umstände im Eigentum eines anderen stehen.
Die Erfolgsqualifikation nach § 315d Abs. 5 StGB
Die Strafe des Täter erhöht sich auf bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Geldstrafe, wenn er im Fall des § 315d Abs. 2 StGB den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (ab ca. 15 Personen) herbeiführt. Eine Gesundheitsschädigung liegt bei jedem Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften (pathologischen) Zustands vor.
Vorsatz
Der Täter muss das verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 StGB vorsätzlich begangen haben. Er muss dieses also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter seine Handlungen billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Verursacht der Täter im Fall des § 315d Abs. 2 StGB die Gefahr fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so wird dies nach § 315d Abs. 4 StGB ebenfalls bestraft.
Versuch
Nur der Versuch ein illegales Straßenrennen auszurichten oder durchzuführen (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist nach § 315d Abs. 3 StGB strafbar. Ein Versuch liegt dann vor, wenn der Täter nach seinen Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss er die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem Straftatbestand der verbotenen Kraftfahrzeugrennen handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Illegale Autorennen nach § 315d Abs. 1 StGB werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Verwirklicht der Täter die Qualifikation nach § 315d Abs. 2 StGB vorsätzlich, so wird mit einer Freiheitsstrafe mit bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässiger Verursachung der Gefahr wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, vgl. § 315d Abs. 4 StGB.
Verwirklicht der Täter die Erfolgsqualifikation nach § 315d Abs. 5 StGB, so wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, ohne die Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft.
Weitere mögliche Folgen
Neben der Strafe nach § 315d StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis des Täters nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB entziehen und / oder das Fahrzeug, welches der Täter bei der Tat benutzte, nach § 315f StGB einziehen.