Was ist ein „Inverkehrbringen, Erwerben und Besitzen von kindlichen Sexpuppen“?
Eine solche Tat liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter anderen in den Verkehr bringt, erwirbt oder besitzt.
Wann ist ein „Inverkehrbringen, Erwerben und Besitzen von kindlichen Sexpuppen“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt insbesondere Kinder vor sexueller Gewalt. Dabei besteht die Annahme, dass Sexpuppen mit kindlichem Aussehen dazu verleiten, solche Handlungen in die Realität umzusetzen, sodass die sexuelle Ausbeutung von Kindern – zumindest mittelbar – gefördert wird.
Um sich nach § 184 l Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Sexpuppe
Die Tat muss sich auf eine körperliche Nachbildung eines Kindes (kurz: „Sexpuppe“) oder einer körperlichen Nachbildung eines Körperteils eines Kindes beziehen. Diese muss nach ihrer Beschaffenheit, also ihrer Art und der körperlichen Gegebenheiten, dazu bestimmt sein, sexuelle Handlungen vornehmen zu können. Es muss sich dabei um einen körperlichen Gegenstand, nicht nur um eine bildliche Darstellung handeln.
Tathandlung
Der Straftatbestand kann durch verschiedene Handlungen des Täters herbeigeführt werden.
Nach § 184 l Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er das Tatobjekt herstellt, anbietet oder bewirbt. Unter der Herstellung wird jede Anfertigung verstanden. Ein Anbieten stellt die Vorstufe des Überlassens dar. Ein Bewerben liegt hingegen vor, wenn das Interesse am Gegenstand geweckt oder gefördert wird.
Nach § 184 l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er mit dem Tatobjekt Handel treibt oder es verbringt. Unter Handeltreiben wird jede eigennützige, auf Umsatz gerichtete Tätigkeit verstanden. Das Verbringen erfasst die Ein- und Ausfuhr zum Zwecke des Handelstreibens.
Nach § 184 l Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er das Tatobjekt veräußert, abgibt oder sonst in den Verkehr bringt, ohne dabei Handel zu betreiben. Das Veräußern stellt eine uneigennützige Weitergabe an eine andere Person dar, wie beispielsweise der Verkauf zum Preis der Herstellungskosten. Erfolgt die Übergabe unentgeltlich, so liegt ein „Abgeben“ vor. Ein sonstiges Inverkehrbringen erfasst dann alle vergleichbaren Handlungen.
Nach § 184 l Abs. 2 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er das Tatobjekt erwirbt, besitzt oder verbringt. Der Erwerb erfasst jegliche Erwerbs- und Gebrauchsüberlassungsgeschäfte wie Kauf, Tausch, Miete oder Leihe. Der Besitz erfasst die tatsächliche Herrschaft über die Sache. Das Verbringen entspricht hingegen der Ein- und Durchfuhr.
Vorsatz
Der Täter muss die Tat vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Tat billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so ist der Straftatbestand nicht erfüllt, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Versuch
Zu beachten ist, dass der Versuch bei Handlungen nach § 184 l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB strafbar ist, vgl. § 184 l Abs. 3 StGB.
Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Zudem muss er mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem Straftatbestand handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.
Strafe
Das Inverkehrbringen, Erwerben und Besitzen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild nach § 184 l Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Darüber hinaus kann insbesondere das Tatobjekt nach § 184 l Abs. 5 StGB eingezogen werden.
Die Strafe nach § 184 l Abs. 1 StGB entfällt, wenn die Tat wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184 b StGB mit schwerer Strafe bedroht ist, vgl. § 184 Abs. 1 S. 2 StGB.