Was ist die „Körperverletzung im Amt“?
Es erfolgt eine besondere Strafschärfung, wenn eine Körperverletzung im Amt vorliegt. Diese liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes eine Körperverletzung begeht.
Wann ist die „Körperverletzung im Amt“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden des Opfers sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Ausführung des Amtes. Um sich nach § 340 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Täter: Amtsträger
Der Täter müsste ein Amtsträger sein. Der Begriff des Amtsträgers ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB legal definiert. Danach ist Amtsträger:
wer nach deutschen Recht
a) Beamter oder Richter ist,
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder,
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen
Wie die Vorschrift zeigt, sind Amtsträger nicht lediglich Richter und Beamte. So ist auch Amtsträger, wer bei einer Behörde arbeitet, ohne verbeamtet zu sein, und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Demnach können auch Angestellte bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie in öffentlichen Anstalten und Stiftungen Amtsträger sein. Ferner sind Polizisten, Notare, Bundeswehroffiziere, Lehrer oder Minister Amtsträger.
Tathandlung: Körperverletzung
Dieser Amtsträger müsste eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB begangen haben. Er müsste das Opfer also vorsätzlich körperlich misshandelt oder an dessen Gesundheit geschädigt haben.
Tatsituation: Dienstausübung
Die Körperverletzung durch den Amtsträger muss während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst erfolgt sein.
Die erste Tatvariante setzt eine Begehung der Körperverletzung während der Ausübung des Dienstes des Amtsträgers voraus. Die vorgeworfene Tat muss also während der Zeit begangen worden sein, in der der Amtsträger als solcher tätig war. Zugleich muss sich die Körperverletzung als „Missbrauch der Amtsgewalt“ darstellen.
Von der zweiten Tatvariante sind auch Taten erfasst, die nicht in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Dienst des Amtsträgers stehen. Allerdings muss die Tat auch bei dieser Variante „in Beziehung auf den Dienst“, also in einem sachlichen Zusammenhang zum Dienst stehen. Es bedarf wiederum eines „Missbrauchs der Amtsgewalt“. Dieser kann bereits in der Anmaßung dienstlichen Auftretens außerhalb des Dienstes liegen.
Vorsatz
Der Täter muss die Körperverletzung im Amt vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt eine fahrlässige Körperverletzung im Amt vor, die das Gesetz nach §§ 240 Abs. 3, 229 StGB unter Strafe stellt.
Einwilligung
Das Opfer kann in die Körperverletzung einwilligen, vgl. §§ 340 Abs. 3, 228 StGB. Diese Einwilligung führt dazu, dass sich der Täter nicht strafbar macht. Sie muss bei vollem Verständnis der Sachlage erfolgt und nicht erschlichen worden sein.
Versuch
Der Versuch ist nach § 340 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Das liegt vor, wenn der Täter mit der Körperverletzung beginnt. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei der Körperverletzung im Amt handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die Körperverletzung im Amt wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Wird ein minder schwerer Fall bejaht, so erfolgt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Der § 340 Abs. 3 StGB verweist auf die §§ 224 bis 229 StGB. Somit sind auch die gefährliche und die schwere Körperverletzung im Amt, die Körperverletzung im Amt mit Todesfolge und sogar die fahrlässige Körperverletzung im Amt möglich.
Die konkrete Strafe hängt immer von einer Vielzahl von Faktoren ab. So kommt es im Einzelfall auf die Art der Tatbegehung, die Schwere und die Intensität der Rechtsgutverletzung, aber auch das Nachtatverhalten, also etwa einer Entschuldigung, einer Aussöhnung oder einer Schadenswiedergutmachung, an.
Unter Umständen kann auch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.