Was ist die „Körperverletzung mit Todesfolge“?
Es besteht die Möglichkeit, dass das Opfer infolge einer Körperverletzung verstirbt, ohne dass der Beschuldigte den Tod gewollt hat. Dieser Tatbestand ist unter § 227 Strafgesetzbuch (StGB) als Körperverletzung mit Todesfolge strafbar. Dieser liegt vor, wenn der Täter durch eine vorsätzliche Körperverletzung wenigstens fahrlässig den Tod des Opfers herbeigeführt hat.
Ein solche Konstellation kann bei einer eskalierten Schlägerei vorkommen, bei denen der Täter zwar eine Verletzung der Beteiligten in Kauf genommen hat, nicht aber dessen Tötung verursachen wollte.
Wann ist die „Körperverletzung mit Todesfolge“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden des Opfers. Um sich nach § 227 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundtatbestand: § 223 StGB
Zunächst muss der Täter eine Körperverletzung begehen. Dabei kann er eine (einfache) Körperverletzung (§ 223 StGB), eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), eine Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) oder eine Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB) begangen haben.
Qualifikation: § 227 StGB
Durch die Körperverletzung muss der Tod des Opfers wenigstens fahrlässig (§ 18 StGB) herbeigeführt worden sein. Die Körperverletzung muss ursächlich für den Tod des Opfers gewesen sein. Außerdem muss sich die dem Grunddelikt anhaftende Gefahr in der schweren Folge realisiert haben (sog. „tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang“).
Vorsatz
Der Täter muss die Körperverletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Den Tod des Opfers muss der Täter nicht gewollt haben. Es ist ausreichend, dass er den Tod fahrlässig herbeigeführt hat, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer einen Schlag auf den Kopf versetzt und das Opfer später an dieser Verletzung stirbt. Der Täter wollte das Opfer verletzen, er wollte jedoch nicht dessen Tod herbeiführen.
Einwilligung
Das Opfer kann in die Körperverletzung einwilligen, vgl. § 228 StGB. Diese Einwilligung führt dazu, dass sich der Täter nicht strafbar macht.
Die Einwilligung muss bei vollem Verständnis der Sachlage erfolgt und nicht erschlichen worden sein. Möglich sind Einwilligungen beispielsweise bei Eingriffen von Ärzten, beim Fußballspiel sowie anderen Sportarten (Boxen, Karate etc.), aber auch bei bestimmten Sexualpraktiken („Sado-Maso“).
Versuch
Eine Versuchsstrafbarkeit kommt in Betracht, wenn das Grunddelikt – die Körperverletzung – versucht wurde und dadurch der Tod fahrlässig eingetreten ist (sog. „erfolgsqualifizierter Versuch“).
Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn das Opfer vor dem Täter und dessen Angriff flieht und aus Angst aus einem Fenster springt, um sich in Sicherheit zu bringen, dabei aber stirbt.
Strafantrag
Bei der Körperverletzung mit Todesfolge handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die Körperverletzung mit Todesfolge wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.
In minder schweren Fällen wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.