Was ist ein „Kreditbetrug“?
Eine solcher Betrug liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich für einen Betrieb oder ein Unternehmen bei einem Geldinstitut einen Kredit beantragen, verändern oder verlängern will und dabei den (potenziellen) Kreditgeber über erhebliche wirtschaftliche Verhältnisse des eigenen Betriebes oder Unternehmens täuscht, um deren Entscheidung über einen solchen Antrag positiv zu beeinflussen.
Wann ist ein „Kreditbetrug“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Vermögen des (potenziellen) Kreditgebers und das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.
Um sich nach § 265b StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsubjekt
Täter kann grundsätzlich jedermann sein – insbesondere der Kreditnehmer selbst, seine Vertreter oder die an der Kreditgewährung interessierten Geschäftspartner.
Betrieb bzw. Unternehmen
Die Tat müsste sich auf einen Betrieb oder ein Unternehmen beziehen. Die dazugehörigen Definitionen finden sich in § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern
Kredit
Die Tat müsste sich auf einen Kredit beziehen. Die dazugehörige Definition befindet sich in § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.
Tathandlung
Der Kreditbetrug kann durch verschiedene Handlungsweisen des Täters verwirklicht werden.
Der Betrug muss im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits begangen werden. Gewähren ist das Erbringen der Leistung. Belassen ist der Verzicht der Rückforderung.
Der Täter muss unrichtige oder unvollständige Unterlagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt (Nr. 1a) oder erteilt (Nr. 1b) haben. Das kann beispielsweise durch Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten und Gutachten erfolgen. Die gemachten Angaben müssen hier für den Kreditnehmer vorteilhaft sein.
Der Täter kann aber auch Mitteilungen über die Verschlechterung der in den vorgelegten Unterlagen oder erteilten Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen haben (Nr. 2).
Die mitgeteilten (Nr. 1) oder unterlassenen (Nr. 2) Angaben müssen für die Entscheidung des Kreditgebers über den Kreditantrag erheblich sein. Die Angaben sind erheblich, wenn sie für einen verständigen und durchschnittlichen Kreditgeber im Hinblick auf die Kreditentscheidung maßgeblich sind.
Kein Ausschluss nach § 265 Abs. 2 StGB
Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Täter freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber aufgrund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so bleibt er straffrei, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
Vorsatz
Der Täter muss den Kreditbetrug vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Strafantrag
Bei dem Kreditbetrug handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der Kreditbetrug nach § 265b Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.