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Landfriedensbruch

„Landfriedensbruch“ – ein Strafbestand, den wohl viele bereits gehört haben, aber nur wenige wissen, was darunter zu verstehen ist. Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Und welche Strafen können drohen? Im folgenden Beitrag erhalten Sie die Antworten auf diese Fragen.

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist „Landfriedensbruch“?

Insbesondere bei dem Zusammentreffen von vielen Menschen kann es zu Ausschreitungen und Gewalttaten kommen. Wird hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, kommt eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch gem. § 125 StGB in Betracht. Dieser liegt vor, wenn eigentlich friedliche Versammlungen oder Aufenthalte von Menschengruppen durch das Ergreifen von gezielten Maßnahmen gestört bzw. auf Dauer behindert werden.

Wann ist „Landfriedensbruch“ strafbar?

Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs schützt nicht nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern auch das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum des Einzelnen.

Dabei unterscheidet das Gesetz drei verschiedene Varianten des Landfriedensbruchs. Der „gewalttätige Landfriedensbruch“ nach § 125 Abs. 1 Var. 1 StGB, der „bedrohende Landfriedensbruch“ nach § 125 Abs. 1 Var. 2 StGB und der „aufwiegelnde Landfriedensbruch“ nach § 125 Abs. 1 Var. 3 StGB.

Der gewalttätige Landfriedensbruch

Nach § 125 Abs. 1 Var. 1 StGB liegt ein gewalttätiger Landfriedensbruch vor, wer sich als Täter oder Teilnehmer aus einer Menschenmenge an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt.

Für eine Strafbarkeit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatsituation: Menschenmenge

Die Tatsituation, in der sich der Beteiligte befindet, muss zunächst eine Menschenmenge sein. Wie viele Personen erforderlich sind, um eine solche „Menschenmenge“ darzustellen, ist nicht abschließend geklärt. Entscheidend ist, dass es sich um eine unüberschaubare Personengruppe handelt. Eine Menschenmenge kann daher schon bei ca. 15-20 Personen oder erst ab 50 Personen vorliegen. Solche Gruppierung finden sich meist bei Fußballspielen oder Versammlungen.

Landfriedensbruch

Tathandlung: Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen

Zudem muss eine Beteiligung an einer Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen vorliegen. Eine Beteiligung kann in Form der Täterschaft oder der Teilnahme als mittelbarer Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe vorliegen.

Eine Gewalttätigkeit ist jedes aktive Tun mit Krafteinsatz von einiger Erheblichkeit, das gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder gegen Sachen gerichtet ist. Nicht erforderlich ist, ob tatsächlich Schäden oder Verletzungen eingetreten sind. Dabei ist ein aktives Mitwirken erforderlich. Ein passives Dabeisein, Mitlaufen oder Mitmarschieren reicht nicht aus. Solche Gewalttätigkeiten finden man oft bei Ausschreitungen im Rahmen von Fußballspielen oder Demonstrationen vor.

Finden Gewalttätigkeiten gegen Sachen statt, so kann oft auch der Straftatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB verwirklicht werden.

Beispiel für Gewalttätigkeiten gegen Menschen:

  • Schläge und Tritte
  • das Bewerfen mit nicht völlig ungefährlichen Gegenständen
    (Nicht: Tomaten, Eier, Schneebälle, Farbbeutel)
  • das Durchbrechen einer Polizeikette
  • das Zünden von Pyrotechnik
  • das leichte Anheben bzw. Schaukeln von Kraftfahrzeugen

Beispiele für Gewalttätigkeiten gegen Sachen:

  • das Eindrücken von Türen bzw. Zerstören von Einrichtungsgegenständen
  • das Durchbrechen von Absperrvorrichtungen
  • das Anzünden von Müll
  • das Einwerfen von Fensterscheiben

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Die Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen müssen dazu geeignet sein, die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Dabei umfasst die öffentliche Sicherheit den Schutz der zentralen Rechtsgüter wie das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, die Ehre, das Eigentum sowie das Vermögen. Auch die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen werden hierdurch geschützt.

Der bedrohende Landfriedensbruch

Nach § 125 Abs. 1 Var. 2 StGB liegt ein bedrohender Landfriedensbruch vor, wer sich als Täter oder Teilnehmer aus einer Menschenmenge an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit beteiligt. Auch hier muss der Beteiligte aus einer Menschenmenge heraus agieren und die öffentliche Sicherheit gefährden.

Es müssen hier jedoch Drohungen mit Gewalttätigkeiten gegen Menschen erfolgen. Unter Drohungen versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der drohende Einfluss zu haben vorgibt. Die Drohung kann dabei ausdrücklich, durch schlüssige Handlungen oder in versteckter Form erfolgen. Eine Bedrohung kann daher schon in einem aggressiven Vorrücken einer Menschenmenge gesehen werden. Dafür ist ein aktives Handeln erforderlich. Eine bloße Passivität reicht für eine Strafbarkeit nicht aus.

Der aufwiegelnde Landfriedensbruch

Nach § 125 Abs. 1 Var. 3 StGB liegt schließlich ein aufwiegelnder Landfriedensbruch vor, wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu fördern.

Ein solches Einwirken bzw. Aufwiegeln auf eine Menschenmenge liegt bei jeder Art von Einflussnahme auf den Willen der Menschenmenge vor. Das kann beispielsweise verbal, durch Zurufe, Parolen, anfeuernde Gesten oder durch aktive, nonverbale Handlungen sein. Dabei müssen die Handlungen nicht erfolgreich sein. Strafbar ist bereits die bloße Ausführung.

Beispiele: Landfriedensbruch beim Fußball und bei Demonstrationen

Besonders häufig kommt es bei Fußballspielen, bei Demonstrationen oder bei sonstigen Versammlungen zum Vorwurf des Landfriedensbruchs, insbesondere dann, wenn sich zwei rivalisierende Gruppierungen oder Hooligans begegnen.

Auch hier gilt: Das bloße passive Dabeisein reicht für die Annahme einer Strafbarkeit nicht aus – auch dann nicht, wenn Gewalttätigkeiten Dritter gebilligt werden. Erforderlich ist immer ein aktives Handeln des Beschuldigten.

Allerdings kann es ausreichen, wenn sich der Beschuldigte vermummt, Schutzwaffen (z.B. Schutzschild) mit sich führt oder Wurfgeschosse herstellt (z.B. durch das Zerbrechen von Gehwegplatten oder das Sammeln von Steinen), und hierdurch die Solidarität mit den Handelnden zum Ausdruck bringt.

Vorsatz

Der Beteiligte muss den Landfriedensbruch vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter (oder Teilnehmer) den Landfriedensbruch billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Handelt er jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt kein Landfriedensbruch vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Landfriedensbruch

Versuch

Der Versuch eines Landfriedensbruch ist nicht strafbar, vgl. §§ 125, 23 Abs. 1, 12 Abs. 2 StGB. Das Versuchsstadium wird jedoch mit der Vornahme der Tathandlung überschritten, sodass dann schon die vollendete Tat bestraft wird. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob ein bestimmter Verletzungserfolg eingetreten ist.

Strafantrag

Bei dem Landfriedensbruch handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der Landfriedensbruch nach § 125 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Strafmilderung oder ein Strafausschluss kann sich aus § 125 Abs. 2 StGB, unter den besonderen Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 und 4 StGB (iVm. § 114 StGB) ergeben.

Liegt ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB vor, so wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Hierzu zählt das Gesetz Regelbeispiele, wie das Besichfüihren von (Schuss-) Waffen oder gefährlichen Werkzeugen sowie die Gefährdung des Opfers mit dem Tod oder mit schweren Gesundheitsschädigungen, auf.

Die konkrete Strafe im Einzelfall ist immer von den jeweiligen Tatumständen abhängig. Maßgeblich sind beispielsweise die Art und Schwere der Ausschreitungen oder das Maß der Beteiligung – etwa ob der Beschuldigte an „vorderster Front“ teilgenommen hat oder nur „bloßer Mitläufer“ gewesen ist. Entscheidend ist auch, ob der Beschuldigte Ersttäter oder Wiederholungstäter ist, oder innerhalb laufender Bewährung handelte. Neben der Verurteilung und der Verhängung einer Strafe, droht ein Eintrag im Führungszeugnis.

Bei einem Landfriedensbruch handelt es sich um einen sogenannten Auffangtatbestand. Er greift nicht ein, wenn die Tat durch eine andere Strafvorschrift mit höherer Strafe bedroht ist.

Ähnliche Strafnormen bzw. Ordnungswidrigkeiten

Im Zusammenhang mit der Strafbarkeit des Landfriedensbruch kommen häufig Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (VersG) hinzu, die weitere Strafbarkeiten oder Ordnungswidrigkeiten mit sich ziehen können. Hierzu zählen unter anderen das Verbot von Gewalttätigkeiten während Versammlungen oder Aufzüge gem. § 21 VersG (bzw. § 127 StGB), das Waffenverbot bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen nach § 24 VersG oder das Verbot von Schutzwaffen sowie das „Vermummungsverbot“ nach § 27 VersG.

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