Was ist ein „Meineid“?
Ein Meineid liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich falsch aussagt, obwohl er vereidet wurde. Dieser ist in § 154 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Wann ist ein „Meineid“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt die inländische staatliche Rechtspflege, also die Anwendung und Durchsetzung des geltenden (Straf-)Rechts.
Um sich nach § 154 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatsubjekt: Jedermann
Im Gegensatz zur Falschaussage nach § 153 StGB kann grundsätzlich jeder einen Meineid begehen. Allerdings ist dies auf diejenigen begrenzt, die unter Eid aussagen müssen. Hierzu gehören insbesondere nicht Beschuldigte oder Angeklagte in einem Strafprozess, weil sie nicht zur Wahrheit verpflichtet sind und lügen dürfen. Auch eidesunmündige Personen können keinen Meineid begehen. Allerdings können sich Zeugen wegen eines Meineid strafbar machen.
Tathandlung: Falsch schwören
Der Täter müsste eine falsche Aussage beschworen haben.
Eine Aussage ist jede sprachliche Wiedergabe von Tatsachen. Tatsachen sind konkrete Zustände oder Vorgänge aus der Gegenwart oder der Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Es bedarf hierbei einer gesprochenen Schilderung, also einer mündlichen Aussage.
Schriftliche Äußerungen sind nicht erfasst. Dabei ist ausreichend, dass die falsche Aussage getätigt wird. Es ist nicht erforderlich, dass diese auch geglaubt wird bzw. einen bestimmten Erfolg herbeiführt. Aussagen können der Bericht eines Vernommenen oder seine Antwort auf eine bestimmte Frage sein. Auch das Verschweigen von Umständen bzw. Tatsachen kann darunterfallen.
Die Aussage müsste sodann falsch sein. Das heißt, sie muss von der Wahrheit abweichen. Nach welchen Kriterien diese Falschheit bestimmt wird, ist umstritten, wobei nach überwiegender Ansicht die objektive Wahrheit zugrunde gelegt werden soll. Das bedeutet, dass die Aussage falsch – also unwahr ist, wenn der Inhalt der Aussage mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt. Dabei beschränkt sich die Wahrheitspflicht auf den Gegenstand der Vernehmung bzw. der Untersuchung.
Wer also behauptet, eine Katze gesehen zu haben, obwohl es sich tatsächlich um einen Hund handelte, sagt (objektiv) falsch aus. Somit handelt es sich um eine Falschaussage.
Darüber hinaus muss der Täter die Falschaussage beeidet haben. Das heißt, er muss einen Eid abgelegt haben, in dem er geschworen hat, die Wahrheit zu sagen. Die Eidesformel findet sich in § 64 StPO.
Tatsituation: Gericht bzw. zuständige Stelle
Der Meineid müsste vor einem Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle erfolgt sein. Dazu gehören beispielsweise Aussagen vor einem Rechtspfleger oder einem Notar.
Zuständige Stellen sind hingegen nicht die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein privates Schiedsgericht.
Typischerweise liegt ein Meineid vor, wenn der Zeuge Z vor dem Amtsgericht wahrheitswidrig aussagt und anschließend vereidigt wird.
Vorsatz
Der Täter muss den Meineid vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben – insbesondere muss er Kenntnis über die Unwahrheit seiner Aussage haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Denkt der Täter, dass seine objektiv falsche Aussage wahr wäre, so kann er einem Irrtum nach § 16 StGB unterliegen, mit der Folge des Vorsatzausschlusses. Dementsprechend läge eine Strafbarkeit wegen eines Meineids nach § 154 StGB nicht vor.
Allerdings kann dann eine Strafbarkeit wegen eines fahrlässigen („versehentlichen“) Meineides nach § 161 StGB vorliegen. Hierfür muss er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Versuch
Der Versuch eines Meineids ist strafbar, vgl. § 154, 12 Abs. 1, 23 Abs. 1 StGB. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Der Versuch beginnt bei einem sog. „Voreid“ – die Vereidigung erfolgt vor Aussage – mit dem Anfang der Aussage. Bei einem „Nacheid“ – die Vereidigung erfolgt nach Beendigung der Aussage – beginnt der Versuch mit dem Sprechen der Eidesformel.
Strafantrag
Bei dem Meineid handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der Meineid nach § 154 StGB wird mit einer Freiheitstrafe nicht unter einem Jahre bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. In minder schweren Fällen, abhängig vom Einzelfall, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Allerdings ist eine Aussetzung zur Bewährung möglich.
Das Gericht kann nach Ermessen die Strafe mildern, wenn der Täter (ein Zeuge oder ein Sachverständiger) die falsche Aussage macht, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden (§ 157 Abs. 1 StGB). Berichtigt der Täter (Jedermann) hingegen rechtzeitig die falschen Angaben, so kann das Gerichte von der Strafe absehen oder sie zumindest mildern (§ 158 StGB).
Ist der Täter – ein Zeuge oder ein Sachverständiger – eidesunmündig, so kann das Gericht ebenfalls die Strafe mildern oder davon absehen, vgl. § 157 Abs. 2 StGB. Er ist insbesondere eidesunmündig, wenn er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vgl. § 60 StPO.
Abgrenzung: Falschaussage – Meineid
Der Unterscheid zwischen einer Falschaussage nach § 153 StGB und einem Meineid nach § 154 StGB liegt insbesondere in der Person des Täters und in dem Ablegen eines Eides. Erfolgt kein Eid, so liegt eine Falschaussage vor. Schwört der Täter jedoch die Wahrheit zu sagen, und verletzt diesen Eid, so liegt ein Meineid vor. Die Abgrenzung ist insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen notwendig.