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Menschenraub

Der Menschenraub nach § 234 Strafgesetzbuch (StGB) beschreibt das widerrechtliche Entführen oder Verschleppen einer Person, um sie an einen anderen Ort zu bringen oder ihrer Freiheit zu berauben. Die Motive für Menschenraub können vielfältig sein – von Lösegelderpressungen bis hin zu politischen oder ideologischen Motiven. Welche Voraussetzungen für diesen Straftatbestand erfüllt sein müssen und welche…

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist ein „Menschenraub“?

Ein Menschenraub liegt vor, wenn der Täter sich vorsätzlich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung oder List bemächtigt, um das Opfer einer hilflosen Lage auszusetzen oder einer militärischen Einrichtung im Ausland zuzuführen.

Wann ist ein „Menschenraub“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt die persönliche Freiheit des Opfers.

Um sich nach § 234 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatobjekt: Mensch

Der Menschenraub kann nur an einer anderen Person verübt werden.

Dabei ist nicht erforderlich, dass das Opfer in der Lage ist, seinen Aufenthaltsort eigenständig zu ändern. Es können also auch Kleinkinder, ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht oder Fähigkeit zur Willensbildung Opfer eines Menschenraubes werden.

Tathandlung: Sich-Bemächtigen

Der Täter müsste sich das Opfer bemächtigt haben. Ein Sich-Bemächtigen liegt vor, wenn der Täter die physische (körperliche) Herrschaft über das Opfer hat. Das Opfer wird demnach daran gehindert, selbst über sich zu bestimmen.

Menschenraub

Tatmittel: Gewalt bzw. Drohung bzw. List

Die Bemächtigung müsste mittels Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List erfolgt sein.

Unter Gewalt versteht man jede physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, sodass die Willensbildung des Opfers ganz ausgeschlossen wird oder sich das Opfer dem Willen des Täters unterwirft. Ziel ist es, den durch das Opfer zu erwartenden oder geleisteten Widerstand zu überwinden. Dabei muss sich die Einwirkung auf den Körper des Opfers, zum Beispiel durch Tritte bzw. Schläge, Betäubung oder Fesselungen auswirken. Diese Gewalteinwirkung muss jedoch nicht erheblich sein. Es reicht aus, wenn mehr physische Energie eingesetzt wird als eigentlich erforderlich ist.

Gewalt liegt somit beispielsweise bei der Abgabe von Schreckschüssen, dem Einsperren in einem Raum, dem Fesseln des Opfers oder dem Beibringen betäubender Mittel vor.

Die Nötigung kann jedoch auch unter der Anwendung von Drohungen mit einem empfindlichen Übel erfolgen. Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende (Täter) Einfluss zu haben vorgibt.

Bei der Drohung handelt es sich also um den Zwang durch psychische Einwirkungen, wie das Vorhalten einer Waffe. Erforderlich ist dabei, dass der Täter bei dem Opfer die Furcht vor dem bevorstehenden Übel erzeugt, wenn es nicht die vom Täter gewollte Forderung durchführt. Die Drohung kann dabei ausdrücklich, durch schlüssige Handlungen oder in versteckter Form erfolgen. Das bloße Ausnutzen von Angst ist nicht ausreichend.

Vorausgesetzt wird immer, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Täters abhängig erscheint. Ob der Täter die Verwirklichung tatsächlich realisieren will oder es überhaupt ernst meint, ist irrelevant. Ausreichend ist, dass das Opfer glaubt, dass der Täter zur Umsetzung des Übels bereit ist. Auch die Drohung muss nicht unbedingt gegen den Genötigten selbst erfolgen. Sie kann auch gegen einen Dritten (Bedrohten) gerichtet sein. Eine Nähebeziehung zwischen dem Genötigten und dem Bedrohten wird ebenfalls nicht gefordert. Es kann somit beispielsweise mit Entlassung, Gewaltanwendung, Strafanzeige, öffentliche Bekanntmachung, Boykott, Selbsttötung oder Hungerstreik gedroht werden.

Der Begriff List bezieht sich dabei auf Handlungen, bei denen der Täter darauf abzielt, seine Ziele durch geschicktes Verschleiern der wahren Absicht oder der zur Erreichung dieser Absicht genutzten Methoden zu erreichen. Dies kann beispielsweise durch Täuschung geschehen, indem der Täter absichtlich falsche Informationen vermittelt, um Verwirrung zu stiften.

Vorsatz

Der Täter muss den Menschenraub vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Zusätzlich muss der Täter in der Absicht gehandelt haben, das Opfer in eine hilflose Lage zu versetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen.

Eine hilflose Lage liegt vor, wenn sich das Opfer nicht mehr selbst aus der konkreten Leib- oder Lebensgefahr befreien kann, weil keine geeigneten eigenen oder fremden Rettungsmittel oder hilfsbereite Personen greifbar sind.

Der Täter muss dabei das Opfer in diese hilflose Lage versetzt haben. Dies kann zum Beispiel durch das Locken in einen verlassenen Keller geschehen. Eine räumliche Veränderung ist aber nicht erforderlich. Auch das Einschließen des Opfers in einen verlassenen Raum oder Gebäude ist ausreichend.

Die Zuführung zu einem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland erfasst neben den typischen Militärdiensten auch Tätigkeiten im Sanitäts- oder Verwaltungsdienst der Einrichtung. Zivildienste sind allerdings nicht erfasst.

Der Begriff “Ausland” umfasst jegliche Gebiete, die nicht zum deutschen Inland gehören, einschließlich solcher, die nicht unter einer staatlichen Hoheit stehen. Ein Kriegszustand des zugeführten Auslandes ist nicht erforderlich.

Versuch

Der Versuch ist nach §§ 234 Abs. 1, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei dem Menschenraub handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der Menschenraub nach § 234 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist daher nicht möglich.

In minder schweren Fällen – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 234 Abs. 2 StGB)

Unterschied: Menschenraub – Geiselnahme

Der Unterschied zwischen einem Menschenraub und einer Geiselnahme liegt im Motiv bzw. in der Absicht des Täters.

Bei einem Menschenraub nach § 234 StGB bemächtigt sich der Täter des Opfers, um das Opfer einer hilflosen Lage auszusetzen oder einer militärischen Einrichtung im Ausland zuzuführen.

Bei der Geiselnahme nach § 239b StGB bemächtigt sich (oder entführt) der Täter des Opfers ebenfalls, allerdings um das Opfer selbst oder einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen (nötigen). Es geht hier primär also um die Durchsetzung bzw. Erreichung von Forderungen.

Menschenraub

Unterschied: Menschenraub – Erpresserischer Menschenraub

Der Unterschied zwischen einem Menschenraub und einem erpresserischen Menschenraub liegt im Motiv bzw. in der Absicht des Täters.

Bei einem Menschenraub nach § 234 StGB bemächtigt sich der Täter des Opfers, um das Opfer einer hilflosen Lage auszusetzen oder einer militärischen Einrichtung im Ausland zuzuführen.

Bei einem erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB entführt oder bemächtigt sich zwar auch der Täter des Opfers, aber der Täter handelt in der Absicht, eine Erpressung im Sinne des § 253 StGB zu verwirklichen.

Unterschied: Geiselnahme – Erpresserischer Menschenraub

Der Unterschied zwischen einer Geiselnahme und einem erpresserischen Menschenraub liegt in der Absicht des Täters hinsichtlich seiner Tatausführung.

Bei einer Geiselnahme nach § 239b StGB handelt der Täter in der Absicht, das Opfer selbst oder einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen (nötigen). Er handelt also in der Absicht, eine Nötigung zu begehen.

Bei einem erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB handelt der Täter jedoch in der Absicht, eine Erpressung im Sinne des § 253 StGB zu verwirklichen.

Wann verjährt der Menschenraub?

Der Menschenraub verjährt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nach zehn Jahren.

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