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Missbrauch von Notrufen

Bei der Mathearbeit den Feueralarm ausgelöst, um einer schlechten Note zu entkommen? Aus Spaß die 110 angerufen und eine Notsituation vorgegeben? Als Streiche kann man diese Verhalten nicht werten, da es sich hierbei um eine Straftat gem. § 145 Strafgesetzbuch (StGB) handeln kann. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen können, erfahren…

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist der „Missbrauch von Notrufen“?

Der § 145 StGB regelt den Missbrauch von Notrufen und die Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln.

Ein Missbrauch von Notrufen liegt vor, wenn der Täter absichtlich oder wissentlich staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, obwohl eine Notsituation nicht gegeben ist. Darüber hinaus kann er sich auch strafbar machen, wenn er Unfallverhütungs- bzw. Nothilfemitteln beeinträchtigt.

Wann ist der „Missbrauch von Notrufen“ strafbar?

Der Straftatbestand des Missbrauchs von Notrufen soll die Funktionsfähigkeit von öffentlichen Notrufen und mittelbar die gegenseitige Hilfsbereitschaft in der Gesellschaft schützen.

Denn es ist klar: Einsatzkräfte, die für einen „Fake-Notruf“ ausrücken, stehen für einen echten Notruf nicht zur Verfügung.

Missbrauch von Notrufen

Falscher Notruf

Strafrechtlich relevant ist insbesondere das Absetzen von „falschen Notrufen“.

Unter Notrufen versteht man

sämtliche akustische, optische oder sonstige Äußerungen, mit denen auf eine Notlage hingewiesen wird.

Dem unterfallen etwa

  • Alarmglocken
  • Sirenen
  • Feuerglocke
  • Flaggen oder
  • SOS-Rufe
  • Wählen der 110 oder 112

Strafbar ist dabei jedes Verhalten gegenüber den Einsatzkräften, aus dem sich der Rückschluss ziehen lässt, dass ein Notfall vorliegen würde. Dabei ist unerheblich, ob es sich nur um einen „Scherz“ gehandelt hat. Ausreichend für eine Strafbarkeit ist bereits, dass die angezeigte Notsituation tatsächlich nicht bestand – ob für sich oder für eine andere Person.

Darüber hinaus ist das Vortäuschen der Hilfsbedürftigkeit strafbar. Hiervon sind Fälle umfasst, in denen etwa wahrheitswidrig eine Bombendrohung an eine Schule abgesetzt wird oder einer Fluggesellschaft – ebenfalls wahrheitswidrig – mitgeteilt wird, dass sich in einem Flugzeug eine Bombe befinden würde.

Beeinträchtigung von Nothilfemitteln

Über dies ist in Absatz 2 die Beeinträchtigung von Nothilfemitteln unter Strafe gestellt.

Unter diesen Tatbestand fällt bspw. das Beschädigen einer Leitplanke an einer Straße oder auch das Zerstören einen Nothammers in der Straßenbahn oder das Abmontieren einer Alarmanlage

Vorsatz

Eine Strafbarkeit besteht allerdings nur dann, wenn der Täter absichtlich, also vorsätzlich, handelt.

Er muss wissen, dass der angezeigte Notfall nicht vorliegt und einen solchen dennoch gegenüber der Polizei schildern, um den Einsatz der Rettungskräfte zu erreichen.

Aus Versehen den Notruf gewählt

Da zwingend absichtliches Handeln gefordert wird, scheiden Fälle aus, bei denen nur versehentlich der Notruf gewählt worden ist – etwa über eine integrierte Funktion auf dem iPhone oder anderen Smartphones.

Auch wenn ein Kind unter 14 Jahren – ob bewusst oder unbewusst – einen Notruf wählt, scheidet eine Strafbarkeit aus. Eine Strafverfolgung ist erst gegenüber Personen ab 14 Jahren möglich.

Versuch

Der Versuch einer solchen Tat ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Missbrauch von Notrufen

Strafantrag

Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der Missbrauch von Notrufen wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Die Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet.

Die konkrete Strafe im Einzelfall hängt unter anderem von der Art der Tatbegehung und der Anzahl der abgesetzten Notrufe ab. Entscheidend ist auch, welche Tätigkeiten und Ermittlungen die Polizei für den falschen Notruf ausgelöst hat. Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Beschuldigte Ersttäter oder Wiederholungstäter ist.

Unter Umständen kann auch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

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