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Missbrauch von Titeln

Wer sich als Doktor, Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Professor, Richter, Psychotherapeut oder Arzt ausgibt, ohne es tatsächlich zu sein, macht sich gem . § 132a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. In der Presse werden solche „Hochstapler-Fälle“ wiederholt breit erörtert. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Voraussetzung zur Erfüllung des Strafbestandes vorliegen müssen, welche Strafen drohen können – und ob…

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist der „Missbrauch von Titeln“?

Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen steht gemäß § 132a StGB unter Strafe.

Dieser liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine Amts- bzw. Berufsbezeichnung oder einen akademischen Grad führt, obwohl er diesen nie erworben hat. Darüber hinaus wird auch bestraft, wenn der Täter Uniformen, Amtskleidung oder Amtsabzeichen trägt, die ihm nicht zustehen.

Wann ist der „Missbrauch von Titeln“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt insbesondere förmliche Amts- und Dienstbezeichnungen. Um sich nach § 132a StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Führen von akademischen Graden

Von den vielfältigen Tatbestandsalternativen stellt das Führen von akademischen Graden und Amtsbezeichnungen die praktisch häufigste Begehungsform dar.

Akademische Grade sind Abschlussbezeichnungen, die von dazu berechtigten Hochschulen nach einem abgeschlossenen Studium aufgrund einer erfolgreichen Prüfung vergeben werden und durch eine Urkunde dokumentiert werden (Graduierung).

Akademische Grade sind z.B.

  • „Doktor“ (Dr.)
  • „Ehrendoktor“ (Dr. h.c.)
  • Assessor
  • Alle Formen des Diploms
    • „Diplom-Ingenieur“ (Dipl.Ing.)
    • „Diplom-Kaufmann“ (Dipl.-Kaufm.)
    • „Diplom-Jurist“ (Professor (Prof.).
  • Bachelor-Abschlüsse
    • Bachelor of Arts (B.A.)
    • Bachelor of Science (B.Sc)
    • Bachelor of Engineering (E.Eng)
    • Bachelor of Law (LL.B)
  • Master-Abschlüsse
    • Master of Arts (M.A.)
    • Master of Science (M.Sc)
    • Master of Engineering (M.Eng)
    • Master of Laws (LL.M)


Führen
ist nach der Definition des Bundesgerichtshofes eine „sich gegenüber der Umwelt äußernde aktive Inanspruchnahme des Titels für sich im sozialen Leben in einer Art und Weise, durch welche die Interessen der Allgemeinheit berührt werden können.“

Ein Führen liegt daher bereits bei der einmaligen Verwendung des Titels bzw. der Amtsbezeichnung vor. Hierfür reicht bereits das Verwenden auf einem Briefkopf, auf Visitenkarten oder neben der Unterschrift. Nicht ausreichend ist aber das bloße einmalige Behaupten im kleinsten privaten Kreis, um einer anderen Person zu imponieren. Die Grenzen sind allerdings fließend.

Missbrauch von Titeln

Führen von Amtsbezeichnungen

Auch das (unberechtigte) Führen von Amtsbezeichnungen wird unter Strafe gestellt. Die Bezeichnung ergibt sich aus der Ernennungsurkunde.

Hierunter fallen

  • Professor
  • Dienstgrade bei Soldaten
  • Landrat
  • Bürgermeister
  • Richter

Nicht erfasst sind allerdings bloße Funktionsbezeichnungen, bspw.: Abteilungsleiter, Sachbearbeiter oder Polizeibeamter.

Führen von Berufsbezeichnungen

Die erfassten Berufsbezeichnungen sind in § 132a StGB abschließend aufgezählt. Diese sind:

  • Arzt (Alle Richtungen und Fachärzte)
  • Zahnarzt
  • Psychologischer Psychotherapeut
  • Kinderpsychotherapeut
  • Jugendlichenpsychotherapeut
  • Tierarzt
  • Apotheker
  • Rechtsanwalt
  • Patentanwalt
  • Wirtschaftsprüfer
  • Vereidigter Buchprüfer
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigter

Strafbar ist auch das (unberechtigte) Bezeichnen als öffentlich bestellter Sachverständiger.

Tragen von Uniformen, Amtskleidungen und Amtsabzeichen

Hierunter fallen sämtliche Uniformen der Bundeswehr, der Polizei oder des Zolls. Nicht erfasst sind uniforme Arbeitsbekleidungen von privaten Unternehmen, etwa in Hotels oder Restaurants.

Amtskleidungen sind z.B. Roben der Richter, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte.

Amtsabzeichen sind Zeichen, die den Träger als Inhaber eines bestimmten Amtes zu erkennen geben, ohne selbst Teil der Kleidung zu sein. Ein Amtsabzeichen ist etwa eine Dienstmütze oder Jagdschutzabzeichen. Nicht hierunter fallen Dienstgradabzeichen für sich allein.

Vorsatz

Der Titelmissbrauch erfordert vorsätzliches Handeln.

Der Beschuldigte muss wissen, dass er nicht zum Führen des Titels befugt ist. Dies wird insbesondere in Fällen relevant, in denen Doktortitel oder Professorentitel gekauft werden, und der Käufer annimmt, es handele sich um tatsächliche akademische Titel.

Bekannte „Titelmühlen“ sind etwa

  • Freie Universität Teufen
  • Freie Universität Zug
  • Freie Universität Herisau
  • EURACA

Spätestens im Wiederholungsfall wird man allerdings in der Regel einen Vorsatz annehmen müssen.

Versuch

Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.

Strafantrag

Bei dem Missbrauch von Titeln handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag ist daher nicht erforderlich.

Missbrauch von Titeln

Beispiele

Der falsche Doktortitel (Dr.)

Besonders häufig tritt der Straftatbestand des Titelmissbrauchs bei falschen Doktortiteln auf.  Dies betrifft nicht nur Fälle, in denen der Doktortitel käuflich erworben wurde, sondern auch, wenn die Promotion tatsächlich von einem Ghostwriter geschrieben worden ist.

In diesen Fällen hätte der Doktor nicht verliehen werden dürfen, sodass der Titel aberkannt und dieser in Zukunft nicht mehr geführt werden darf. In der jüngsten Vergangenheit sind Theodor zu Guttenberg, Silvana Koch-Mehrin und Annette Schavan bekannte Beispiele.

Nonsense-Titel und Spaß-Titel

Gefährlich und schnell strafrechtlich relevant wird auch das Führen von sogenannten „Nonsens-Titeln“ bzw. Spaß-Titeln.

Dabei handelt es sich um Titelbezeichnungen, die im Internet erstanden werden können. Bekanntheit erlangte der Fall des Zauberers Stefan Sprenger, der den Titel „Dr. h.c. der Unsterblichkeit“ von seinen Freunden geschenkt bekam. Er wurde vom Amtsgericht wegen Titelmissbrauchs zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Kauf eines solchen Titels ist noch nicht strafbar. Allerdings darf der Titel nicht öffentlich – z.B. auf Visitenkarten, im Briefkopf oder auf der Homepage – geführt werden, sodass er den Anschein eines echten akademischen Grades erweckt.

Uniformen zu Karneval

Insbesondere zu Karneval stellt sich die Frage, inwieweit das Tragen von täuschend echt aussehenden Uniformen und die Verkleidung als Polizist, Richter oder Arzt strafrechtlich relevant sein könnte.

Die Strafnorm des „Missbrauchs von Titeln“ nach § 132a StGB soll die Allgemeinheit vor Personen schützen, die unbefugt den Anschein erwecken, z.B. zu einer bestimmten Berufsgruppe (Polizei, Anwälte) zu gehören.

Es müsste daher überhaupt erst der „Anschein des Echten“ erweckt werden. Das kann bei einer Karnevals-Feier ausgeschlossen werden, da für jeden erkennbar ist, dass es sich nur um ein Kostüm und um eine Verkleidung handelt.

Strafe

Der Straftatbestand des § 132a StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Es handelt sich daher um eine Strafnorm mit einer Strafandrohung im untersten Bereich.

Die konkrete Strafe ist abhängig von der Häufigkeit und Intensität des Verwenden der Amts- oder Titelbezeichnung. Maßgeblich ist, in welcher Form der Betroffene nach außen aufgetreten ist und ob der Beschuldigte tatsächlich als Arzt oder Anwalt aufgetreten ist und praktiziert hat.

Entscheidend ist vor allem die Anzahl der einzelnen Tathandlungen. Wer in der Öffentlichkeit stets mit „Dr.“ oder „Prof.“ unterschreibt und in der Signatur seiner Briefe und Emails diese Titel angibt, begeht mit jedem einzelnen Schreiben eine einzelne Straftat. Auf diese Weise kann bereits aus der puren Anzahl an Tathandlungen eine harte Strafe resultieren.

In vielen Fällen kann aber auch eine Einstellung im Ermittlungsverfahren – ggf. gegen eine Auflage – erreicht werden.

Zu beachten ist allerdings, dass der Missbrauch von Titeln häufig mit anderen Delikten, wie z.B. Betrug oder Urkundenfälschung auftritt.

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