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Mord

Mord und Totschlag werden oftmals als Synonym verwendet oder gar verwechselt. Ebenso lässt sich vernehmen, es sei Mord, wenn die Tat „geplant“ ist. Zugleich hört man häufig Mord sei, wenn die Tat „absichtlich“ begangen wurde und Totschlag läge bei einer Tötung im Affekt vor. Allerdings sind diese Ansichten falsch! Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche…

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Themen auf dieser Seite

Was ist „Mord“?

Ein Mord liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich einen anderen Menschen tötet und dabei ein vom Gesetz nach § 211 Abs. 2 StGB vorgeschriebenes Mordmerkmal erfüllt.

Wann ist ein „Mord“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt den Leib und das Leben des Opfers. Um sich nach § 211 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

In Abgrenzung zum Totschlag nach § 212 StGB muss der Täter neben der Tötungshandlung weitere Umstände erfüllen; er muss mindestens ein Mordmerkmale nach § 211 Abs. 2 StGB erfüllen.

Tatobjekt: Anderer Mensch

Der Täter müsste einen anderen Menschen (also nicht sich selbst!) getötet haben. Der Tod eines Menschen tritt mit dem Hirntod ein.

Tathandlung: Töten

Der Täter müsste das Opfer getötet haben. Dabei ist es völlig egal, auf welche Art und Weise der Tod eintritt. Das kann beispielsweise erfolgen, wenn das Opfer einen Schlag auf den Kopf bekommt oder mit einem Messer verletzt wird.

Mordmerkmale

Der Täter muss bei der Tötung zumindest ein Mordmerkmal erfüllen.

Mord

Nach § 211 Abs. 2 StGB ist Mörder, wer einen anderen Menschen aus folgenden Gründen oder mit folgenden Mitteln tötet:

  • aus Mordlust (wer Freude am Töten hat)
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (zur sexuellen Befriedigung)
  • aus Habgier (das rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis)
  • sonst aus niederen Beweggründen (wer aus Gründen handelt, die sittlich auf tiefster Stufe stehen)
  • heimtückisch (das Ausnutzen der auf der Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Absicht)
  • grausam (dem Opfer während der Tatausführung erhebliche Schmerzen zufügen)
  • mit gemeingefährlichen Mitteln (Ausführung mit Mitteln, die eine erhebliche Zahl an Menschen gefährden kann; zum Beispiel Bomben)
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen (z.B. ein Zeuge töten)
  • um eine andere Straftat zu verdecken (z.B. Spuren vernichten)

Vorsatz

Der Täter muss den Mord vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Der Versuch ist nach §§ 211, 23 Abs. 1, 12 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafantrag

Bei dem Mord handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Der Mord nach § 211 StGB wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.

Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist – entgegen den Vorstellungen der meisten Menschen – eine wörtlich gemeinte lebenslange Strafe. Es besteht jedoch nach 15 Jahren die Möglichkeiten, die restliche Strafe zur Bewährung auszusetzen (vgl. § 57a StGB). In diesem Fall ist tatsächlich eine vorzeitige Entlassung möglich.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Gericht die „besondere Schwere der Schuld“ feststellt (vgl. § 46 StGB). Eine Entlassung ist dann erst zu einem späteren Zeitpunkt als die üblichen 15 Jahre möglich; eine Bewährung des Rests der lebenslangen Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen. Eine solche besondere Schwere der Schuld liegt vor, wenn die Tat besonders verwerflich war, der Täter sehr brutal und grausam vorgegangen ist oder dem Opfer große Qualen zugefügt hat.

Eine Besonderheit beim Mord ist die Verjährung. Straftaten unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Ist eine Tat verjährt, schließt dies die Ahndung der Tat aus. Irgendwann soll selbst bei Straftaten wieder Rechtsfrieden herrschen. Eine Ausnahme nennt jedoch § 78 Abs. 2 StGB für den Mord:

Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

Mord

Mord und Jugendstrafrecht

Ab 14 Jahren ist eine Strafe nach dem Jugendstrafrecht möglich. Die Differenzierung in Jugend- und Erwachsenenstrafrecht ist auf Grund des Alters und der Entwicklung des Jugendlichen erforderlich. Die Ausprägung des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht, in dem nicht das Strafen, sondern die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund steht, bietet andere grundlegende Sanktionsmöglichkeit. Die Strafbarkeit von Taten richtet sich weiterhin nach dem Strafgesetzbuch (StGB), wobei die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) angepasst werden.

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Wenn es die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters zulässt, können auch Heranwachsende bis 21 Jahre nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. Dabei ist besonders maßgeblich, ob der Heranwachsende zu der Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand und ob die Tatumstände auf eine jugendtypische Tat hinweisen.

Begeht ein Jugendlicher einen Mord im Sinne des § 211 StGB, so beträgt der Strafrahmen der Freiheitsstrafe (Jugendstrafe) sechs Monate bis zu zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 S. 2 JGG). Begeht hingegen ein Heranwachsender einen Mord, so beträgt das Höchstmaß fünfzehn Jahre (vgl. § 105 Abs. 3 S. 2 JGG).

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