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Parteiverrat

Das Verhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandaten ist ein sehr besonderes Vertrauensverhältnis. Wird das Vertrauen jedoch gebrochen, in dem der Rechtsbeistand auch mit der widerstreitende Partei agiert, so kann er sich wegen „Parteiverrats“ nach § 356 StGB strafbar machen. Welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden…

Strafrecht und Strafverteidigung
Rechtsanwalt Tommy Kujus klein Profil

Tommy Kujus
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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Was ist „Parteiverrat“?

Ein Parteiverrat gem. § 356 StGB liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich in derselben Rechtssache beiden Beteiligten (Parteien) durch Rat oder Beistand zur Seite steht. In dieser Situation befindet sich der Anwalt oder jeglicher anderer Rechtsbeistand (Täter) in einer Interessenkollision.

Wann ist der „Parteiverrat“ strafbar?

Der Straftatbestand schützt das Interesse der Mandaten an der Geheimhaltung des Anvertrauten sowie die Rechtspflege, also die Anwendung und Durchsetzbarkeit des geltenden Strafrecht.

Der Grundtatbestand richtet sich nach § 356 Abs. 1 StGB. Darauf aufbauend kann der Täter die Qualifikation nach § 356 Abs. 2 StGB verwirklichen, die zu einem höheren Strafmaß führt.

Um sich nach § 356 Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Parteiverrat

Täter: Anwalt oder Rechtsbeistand

Der Parteiverrat kann nur von Anwälten oder anderen Rechtsbeiständen verübt werden.

Hierbei kann der Täter jede Art von Anwalt sein; folglich auch Patentanwälte, Syndikusanwälte oder Justiziare. Unter „anderen Rechtsbeiständen“ werden alle Personen erfasst, die durch den Staat als Rechtsbeistand anerkannt sind. Das können unter anderem Hochschullehrer, Steuerberater oder Prozessagenten sein. Nicht erfasst sind hingegen Insolvenzverwalter, Generalbevollmächtigte, Testamentsvollstrecker und Makler.

Tathandlung

Der Täter muss in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig gedient haben, sich also in einer Interessenkollision befunden haben.

Dem Täter muss eine Rechtssache durch die Beteiligten anvertraut worden sein. Eine Rechtssache ist jede Angelegenheit, die widerstreitende Interessen verfolgt und juristischen Beistand bedarf. Diese wird dem Täter anvertraut, wenn ihm die Interessenwahrnehmung in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand übertragen wird. Er muss also in seiner beruflichen Funktion handeln, wobei schon die einmalige Beratung ausreichend ist. Eine private „Beratung“ reicht demnach nicht aus.

Sodann muss der Täter beiden Parteien in derselben Rechtssache pflichtwidrig gedient haben. Es liegt dann dieselbe Rechtssache vor, wenn es sich um den identischen Sachverhalt handelt, auch wenn er in verschiedenen Verfahren verhandelt wird. Dabei dient er pflichtwidrig, wenn er bereits eine der Parteien in dessen Interesse beraten, unterstützt oder vertreten hat und danach die andere Partei in entgegengesetztem Interesse rechtlich berät und unterstützt.

Auch bei Anwaltskanzleien mit mehreren Anwälten (sog. Rechtsanwaltssozietäten) wird der Rechtsstreit grundsätzlich allen angehörenden Anwälten anvertraut, so dass auch hier ein Parteiverrat vorliegen kann. Eine Ausnahme kann hier unter den engen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S. 2, S. 3 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) vorliegen.

Die Qualifikation nach § 356 Abs. 2 StGB

Das Gesetz sieht in den § 356 Abs. 2 StGB Strafschärfungen der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vor, wenn der Täter im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachtteil seiner Partei handelt. Der Täter muss also bewusst eine Schädigung einer Partei herbeiführen wollen.

Vorsatz

Der Täter muss den Parteiverrat vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Verrat billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Auch hinsichtlich der Qualifikation muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben.

Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt kein Parteiverrat vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Nur der Versuch eines Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB steht gem. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Parteiverrat

Strafantrag

Bei dem Parteiverrat nach § 356 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist dabei nicht erforderlich.

Strafe

Der Parteiverrat gem. § 356 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Verwirklicht der Täter die Qualifikation nach § 356 Abs. 2 StGB, so kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren verhängt werden. Die Auferlegung einer Geldstrafe ist demnach ausgeschlossen.

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