Was ist „Prostitution“?
Unter Prostitution wird eine „zu Erwerbszwecken ausgeführte, wiederholte Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt“ verstanden. Der BGH definiert die Prostitution als „auf gewisse Dauer angelegte entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern“ (BGH NStZ 2000, 86). Im Vordergrund steht dabei die Dienstleistung, nicht das emotionale, persönliche Verhältnis zu den Partnern.
Prostituierte – auch „Sex-Arbeiter“ genannt – sind Personen, die solche sexuellen Handlungen erbringen. Freier sind Personen, die die Dienstleistungen der Prostituierten in Anspruch nehmen. Zu Körperkontakt muss es dabei nicht kommen, weshalb auch „Telefonsex“ oder „Online-Sex“ eine Prostitution im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Keine Prostitution sind aber (Liebes-)Beziehungen oder Affären, bei denen die entgeltlichen sexuellen Handlungen nur einen Teil der Beziehung ausmachen – selbst dann nicht, wenn diese Beziehungen polygamer Natur sind. Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter – wie etwa Striptease (Strip-Shows, Lap-Dance etc.) – sind ebenfalls keine (strafbare) Prostitution, wobei die Grenzen zur „Vornahme sexueller Handlung“ und damit zur Prostitution fließend sind.
Prostitution im Strafrecht
Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) finden sich verschiedene Vorschriften über strafbare Handlungen im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen gegen ein Entgelt, also „Prostitution“.
Hierunter fallen die Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB) und die Zuhälterei (§ 181a StGB). Weitere Strafvorschriften bilden die §§ 184f StGB und § 184g StGB, in denen die Ausübung der verbotenen Prostitution und die jugendgefährdende Prostitution mit Strafe bedroht werden.
Die Thematik spielt ferner eine grundsätzliche Rolle, soweit es um sexuelle Handlungen zwischen Volljährigen und Jugendlichen geht. Deutlich wird dies insbesondere in § 180 Abs. 2 StGB (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) und § 182 Abs. 2 StGB (Sexueller Missbrauch von Jugendlichen).
Nachfolgend sollen die Ausübung der verbotenen Prostitution, die jugendgefährdende Prostitution und die strafbaren sexuelle Handlungen mit Jugendlichen gegen Entgelt näher erläutert werden.
Machen sich Freier strafbar?
Obwohl die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen für Freier grundsätzlich straflos ist, kommt es regelmäßig zu Straftaten gegenüber „Sex-Arbeitern“.
Häufige Delikte sind:
- Betrug: Der „Dirnenlohn“ wird nicht gezahlt
- Körperverletzung: Die Prostituierten werden geschlagen
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung: Es werden sexuelle Handlungen gegen den Willen der Anschaffenden vorgenommen
Denkbar ist eine Strafbarkeit eines Freier dann, wenn er die Hilflosigkeit und die Zwangslage einer Prostituierten erkannt hat („Zwangsprostitution“, § 232a StGB).
Ist Prostitution strafbar?
Wer der Prostitution nachgeht, macht sich grundsätzlich in Deutschland nicht strafbar. Zwar gibt es von jedem Grundsatz Ausnahmen, aber die freiwillige Prostitution durch volljährigen Personen ist als solche nicht verboten nach der deutschen Rechtslage. Gleichwohl kann sich ein strafbares Handeln ergeben, soweit der Prostitution an bestimmten Orten nachgegangen wird (s.u.).
Mit Einführung des Prostitutionsgesetzes (ProstG) Anfang des 21. Jahrhunderts sollte die Situation von Prostituierten verbessert werden. Verboten war die „käufliche Liebe“ zwar auch vorher nicht, galt jedoch als sittenwidrig. Nunmehr sind Prostituierte regulär in Kranken – oder Arbeitslosenversicherungen aufgenommen und können zivilrechtliche Forderungen aus ihrer Dienstleistung geltend machen. Prostitution ist also nicht nur strafrechtlich, sondern mittlerweile auch zivilrechtlich erlaubt.
Strafbar sind hingegen die Ausübung der verbotenen Prostitution und die jugendgefährdende Prostitution. Beide Vorschriften stellen das „Anschaffen“ an bestimmten Orten unter Strafe.
Ist die private Prostitution strafbar?
Für eine Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob jemand angestellt oder selbstständig tätig ist. Daher ist auch bei einer privaten Prostitution grundsätzlich eine Strafbarkeit möglich. Allerdings setzt eine Prostitution voraus, dass diese gegen Entgelt, wiederholt und zu Erwerbszwecken durchgeführt wird. Bei allenfalls gelegentlichen sexuellen Handlungen gegen ein „Taschengeld“ dürfte noch keine strafrechtlich relevante Prostitution vorliegen.
Ist Prostitution über das Internet strafbar?
Genauso wie die „reale Prostitution“ in einem Laufhaus, auf einem Parkplatz, auf dem „Strich“ oder in einer Wohnung (grundsätzlich) nicht strafbar ist, sind auch „Cam-Shows“, also die Vornahme sexueller Handlungen vor einer Webcam über das Internet, (grundsätzlich) strafrechtlich nicht relevant.
Wird die „Online-Prostitution“ allerdings aus einem Sperrbezirk heraus betrieben, kommt eine Strafbarkeit wegen “Ausübung der verbotenen Prostitution” nach § 184f StGB in Betracht. Allerdings erscheint es einerseits schwierig, überhaupt einen Tatnachweis zu begründen, da nachgewiesen werden müsste, dass die Handlung tatsächlich aus einem Sperrbezirk heraus begangen worden ist. Andererseits wird – zumindest bei einmaliger Begehung – kaum ein Vorsatz nachgewiesen werden können. Schließlich wird vielfach eine mögliche Strafbarkeit nur durch tatprovokatives Handeln der Ermittler nachweisbar sein – zum Beispiel durch das direkte Anschreiben der Ermittler an die „Sex-Arbeiter“. Derartige Tatprovokationen begegnen schon grundsätzlichen strafprozessualen Bedenken.