Was ist ein „Prozessbetrug“?
Ein Prozessbetrug liegt vor, wenn der Täter im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses vorsätzlich einen Betrug begeht. Dabei muss eine Prozesspartei vor Gericht absichtlich oder wissentlich dafür sorgen, dass eine falsche Entscheidung getroffen wird; mit dem Ziel, die Vermögenslage der Gegenpartei zu verschlechtern und dabei die eigene Vermögenslage zu verbessern. Dies kommt insbesondere bei Zivilprozessen und Vergleichen vor. Bei dieser Täuschung handelt es sich um einen Unterfall des „normalen“ Betruges, den Prozessbetrug, der nach § 263 StGB strafbar ist.
Wann ist der „Prozessbetrug“ strafbar?
Bei einem Prozessbetrug kann entweder der Richter, der Rechtspfleger oder eine andere Person der Rechtspflege von dem Täter (einer Partei) getäuscht werden, um so einen Vermögensschaden bei der anderen Partei herbeizuführen.
Typische Betrügereien sind insbesondere das Einwirken bzw. Manipulieren von Zeugen, Sachverständigen oder Beweismitteln sowie das Hinzudenken oder falsche Vortragen von Tatsachen.
Vorsatz
Der Täter muss den Prozessbetrug vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Betrug billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Versuch
Auch ein versuchter Prozessbetrug ist gem. § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafe
In der Regel wird ein Verfahren eingeleitet, wenn der Verdacht eines Betruges besteht. Deshalb ist dringend ein Rechtsbeistand zu kontaktieren. Es droht hier ein Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe und darüber hinaus eine Eintragung im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis.
Daneben kann sich der Täter insbesondere auch wegen einer uneidlichen Falschaussage gem. § 153 StGB, wegen eines Meineids gem. § 154 StGB oder wegen einer Urkundenfälschung gem. § 267 StGB strafbar machen.