Was ist ein „räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“?
Der Angriff auf einen Kraftfahrzeugführer oder dessen Bei- bzw. Mitfahrer mit dem Ziel ein Raubdelikt unter Ausnutzung der Umstände des öffentlichen Straßenverkehrs zu begehen, kann den Straftatbestand des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316a StGB erfüllen. Unter den Raubdelikten werden der Raub, der räuberischen Diebstahl und die räuberische Erpressung erfasst.
Wann ist ein „räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt das Eigentum und das Vermögen des Opfers sowie die Sicherheit des Straßenverkehrs. Um sich nach § 316a Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer
Die Tat müsste zulasten eines Kraftfahrzeugführers (Kfz-Führer) oder eines Mitfahrers erfolgen. Der Kraftfahrzeugführer ist derjenige, der zur Tatzeit das Kraftfahrzeug lenkt und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hat (sog. Fahrer). Mitfahrer sind alle Insassen während der Fahrt.
Nach § 248b Abs. 4 StGB zählen unter dem Begriff der Kraftfahrzeuge alle mit Maschinenkraft betriebenen Fortbewegungsmittel wie Autos, Motorräder, Mofas, Flugzeuge oder Motorboote sowie Landkraftfahrzeuge soweit sie nicht an Gleise gebunden sind. Demnach sind Eisen- und Straßenbahnen nicht mit umfasst.
Dabei muss das Fahrzeug in Bewegung sein. Ausnahmsweise werden hier auch das verkehrsbedingte Halten, wie vor einer roten Ampel, bei Verkehrsstau oder dem Abbiegen mit erfasst.
Tathandlung: Angriff auf Leib bzw. Leben bzw. Entschlussfreiheit
Für einen räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer müsste der Täter einen Angriff auf den Leib, das Leben oder die Entschlussfreiheit des Kraftfahrzeugführers oder des Mitfahrers verübt haben. Ein Angriff liegt bei jeder Handlung vor, die in feindseliger Absicht darauf gerichtet ist, die genannten (geschützten) Rechtsgüter zu verletzen. Darunter zählen jegliche Formen von Körperverletzungen, Tötungen oder Nötigungen.
Dabei muss der Täter die besonderen Verhältnisse des öffentlichen Straßenverkehrs ausgenutzt haben. Das liegt vor, wenn der Täter eine Situation nutzt, die gerade typisch für die Teilnahme am Straßenverkehr ist und deshalb das Opfer schutzloser ist. Das sind vor allem die verkehrsbedingte mentale und körperliche Beanspruchung beim Fahren und die daraus resultierenden Einschränkungen der Verteidigungsmöglichkeit.
Die Erfolgsqualifikation nach § 316a Abs. 3 StGB
Das Gesetz sieht in § 316a Abs. 3 StGB eine Strafschärfung bis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor, wenn der Täter durch die Tat zumindest leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht. Dabei handelt er leichtfertig, wenn er in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich der Eintritt der Folge ihm geradezu hätte aufdrängen müssen.
Vorsatz
Der Täter muss den räuberischen Angriff auf den Kraftfahrer vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Angriff billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so ist die Tat mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar.
Zudem muss er in der Absicht gehandelt haben, einen Raub nach § 249 StGB bzw. einen schweren Raub nach § 250 StGB, einen räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB oder eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB begehen zu wollen.
Versuch
Der versuchte räuberische Angriff auf Kraftfahrer ist gem. §§ 316a Abs. 1, 12 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB ebenfalls strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Der Täter muss also mit der Tathandlung begonnen haben. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der „einfache“ räuberische Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316a Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Eine Strafmilderung erfolgt hingegen bei minder schweren Fällen nach § 316a Abs. 2 StGB. Hiernach droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Verursacht der Täter bei dem Angriff den Tod eines anderen Menschen im Sinne des § 316a Abs. 3 StGB, droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.