Was ist ein „räuberischer Diebstahl“?
Der räuberische Diebstahl liegt vor, wenn der Täter, der bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird, gegen das Opfer Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um im Besitz der Beute – eine fremde bewegliche Sache – zu bleiben. Im Unterschied zum Raub erfolgt die Gewalteinwirkung bzw. Drohung nicht zur Wegnahme, sondern erst danach zur Sicherung der Beute.
Wann ist ein „räuberischer Diebstahl“ strafbar?
Der Straftatbestand des räuberischen Diebstahls schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Opfers. Um sich nach § 252 StGB des räuberischen Diebstahls strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Vortat: Diebstahl oder Raub
Der Täter müsste einen vollendeten Diebstahl nach § 242 StGB verwirklicht haben. Eine Vollendung der Tat liegt vor, wenn die Voraussetzungen einer Wegnahme erfüllt sind. Unter der Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Der Täter muss also allein und gegen bzw. ohne den Willen des Opfers die tatsächliche Herrschaft an einer Sache begründet haben. Ob der Täter die Straferschwerungen nach §§ 243 – 244a StGB oder die Antragsvoraussetzungen nach §§ 247, 248a StGB erfüllt, ist irrelevant.
Da ein Raub nach § 249 StGB die Voraussetzungen eines Diebstahls mitumfasst, kann der Täter als Vortat auch einen Raub begehen. Ob der Täter dabei eine Qualifikation nach § 250 bzw. § 251 StGB erfüllt, ist für die Vortat ebenfalls irrelevant.
Tatsituation: Auf frischer Tat betroffen
Der Täter müsste auf frischer Tat betroffen sein. Das liegt vor, wenn der Täter bei oder alsbald nach der Tatausführung (Vollendung der Wegnahme) am Tatort oder in der unmittelbaren Nähe von einer Person wahrgenommen wird. Zwischen der Wegnahmehandlung und dem Wahrnehmen des Täters durch einen Dritten muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen.
Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung
Der Täter müsste bei dem räuberischen Diebstahl (oder Raub) Gewalt gegen eine Person verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angewendet haben.
Unter Gewalt versteht man jede physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, sodass dessen Willensbildung ganz ausgeschlossen wird oder sich das Opfer dem Willen des Täters unterwirft. Dabei muss sich die Einwirkung auf den Körper des Opfers, zum Beispiel durch Tritte bzw. Schläge, Betäubung oder Fesselungen auswirken. Diese Gewalteinwirkung muss jedoch nicht erheblich sein. Es reicht aus, wenn mehr physische Energie eingesetzt wird als eigentlich erforderlich ist. Psychisch vermittelter Zwang reicht hingegen nicht aus.
Der Täter kann auch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben angewendet haben. Unter einer Drohung versteht man das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende (Täter) Einfluss zu haben vorgibt. Eine Gefahr für Leib oder Leben ist zumindest jede nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Opfers. Sie ist dabei gegenwärtig, wenn sie unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Bei der Drohung handelt es sich also um den Zwang durch psychische Einwirkungen, wie das Vorhalten einer Waffe. Erforderlich ist dabei, dass der Täter bei dem Opfer die Furcht vor dem bevorstehenden Übel erzeugt, wenn es nicht die vom Täter gewollte Handlung durchführt. Die Drohung kann dabei ausdrücklich, durch schlüssige Handlungen oder in versteckter Form erfolgen. Das bloße Ausnutzen von Angst ist nicht ausreichend. Vorausgesetzt wird immer, dass der Eintritt des Übels vom Willen des Täters abhängig erscheint. Ob der Täter die Verwirklichung tatsächlich realisieren will oder es überhaupt ernst meint, ist irrelevant. Ausreichend ist, dass das Opfer glaubt, dass der Täter zur Umsetzung des Übels bereit ist.
Die Gewalt oder die Drohung muss sich gegen eine Person richten. Das kann jeder beliebige Mensch sein, der nach den Vorstellungen des Täters geeignet ist, die Beutesicherung zu verhindern. Es ist also völlig irrelevant, ob diese Person der Inhaber bzw. Eigentümer der gestohlenen Sache, ein außenstehender Dritter oder derjenige, der den Täter auf frischer Tat betroffen hat, ist.
Wichtig ist, dass die Gewalt oder Drohung erst nach Ausführung der Wegnahmehandlung, aber noch vor der Sicherung bzw. Festigung der Beute erfolgt.
Erfolgt die Gewalt oder Drohung vor der Wegnahmehandlung, so kann ein Raub gem. § 249 StGB vorliegen. Erfolgt jedoch die Gewalt oder Drohung nach Beendigung der Vortat, also nach Sicherung der Beute, so liegt meist nur eine Nötigung nach § 240 StGB vor.
Qualifikationen
Da der räuberische Diebstahl gleich einem Raub nach § 249 StGB bestraft wird, gelten ebenso dessen Qualifikationen nach § 250 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie § 251 StGB.
(Besonders) Schwerer räuberischer Diebstahl
Die Freiheitsstrafe des Täters erhöht sich auf die Mindeststrafe von drei Jahren, wenn neben dem räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB besondere Umstände nach § 250 Abs. 1 StGB hinzutreten. Sollten diese zutreffen, handelt es sich um einen schweren räuberischen Diebstahl. Solche Umstände sind insbesondere das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung für das Opfer oder die Verwirklichung des Tatbestands als eine Bande, mithin ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen.
Daneben erhöht sich die Freiheitsstrafe auf mindestens fünf Jahre, wenn ein besonderer Umstand des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt. Hiernach sind die Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs, eine Verwirklichung des Tatbestands als eine Bande mit Waffen oder eine schwere Misshandlung bzw. Lebensgefährdung des Opfers einschlägige Umstände.
Gleichwohl welche Qualifikation der Täter erfüllt, muss er hinsichtlich seiner verwirklichten Umstände vorsätzlich gehandelt, also die Verwirklichung der Umstände zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge
Eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren kann der Täter gem. § 251 StGB erwarten, wenn er durch einen räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB den Tod des Opfers verursacht. Dabei ist ausreichend, dass der Täter den Tod wenigstens leichtfertig herbeigeführt hat. Das hat er, wenn er in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich der Eintritt der Folge ihm geradezu hätte aufdrängen müssen.
Vorsatz
Der Täter muss den räuberischen Diebstahl vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den räuberischen Diebstahl billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt kein räuberischer Diebstahl vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Wie bereits oben dargestellt muss der Täter hinsichtlich einer Qualifikation nach § 250 StGB vorsätzlich und bezüglich der Herbeiführung des Todes nach § 251 StGB wenigstens leichtfertig gehandelt haben.
Zusätzlich muss der Täter mit sogenannter Beutesicherungsabsicht gehandelt haben. Er muss also in der Absicht gehandelt haben, durch die Gewaltanwendung oder Drohung im Besitz der Beute zu bleiben. Ob der Täter dieses Ziel wirklich erreicht hat, ist irrelevant.
Versuch
Auch der Versuch eines räuberischen Diebstahls steht gem. §§ 252, 249 Abs. 1, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Verletzung bevorstehen. Das liegt vor, wenn der Täter mit einem der Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) begonnen hat. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem räuberischen Diebstahl handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Die Strafe für einen räuberischen Diebstahl gem. § 252 StGB gleicht der eines Raubes nach § 249 StGB. Folglich gilt nicht nur der Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB, sondern auch der aller Qualifikationen des Raubes nach § 250 StGB und § 251 StGB.
Der „einfache“ räuberische Diebstahl gem. § 252 StGB iVm. § 249 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Eine Strafmilderung erfolgt hingegen bei minder schweren Fällen nach § 249 Abs. 2 StGB. Hiernach kann die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahren betragen.
Handelt es sich um einen schweren räuberischen Diebstahl, welcher die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 StGB erfüllt, so wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Wird hingegen die Qualifikation nach § 250 Abs. 2 StGB erfüllt, so wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen des § 250 Abs. 1 und Abs. 2 StGB kann nach § 250 Abs. 3 StGB die Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren betragen.
Wird neben dem „einfachen“ räuberischen Diebstahl der Tod des Opfers und folglich die Qualifikation nach § 251 StGB herbeigeführt, so beträgt die Strafe eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Beachten Sie, dass bei einer Verurteilung nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bzw. § 251 StGB eine Bewährungsstrafe aufgrund der hohen Strafandrohungen nicht möglich ist.