Was ist ein „Raub mit Todesfolge“?
Es besteht die Möglichkeit, dass das Opfer infolge eines Raubes verstirbt, ohne dass der Beschuldigte den Tod gewollt hat. Dieser Tatbestand ist als Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB strafbar. Dieser liegt vor, wenn der Täter durch einen vorsätzlichen Raub wenigstens fahrlässig den Tod des Opfers herbeigeführt hat.
Wann ist ein „Raub mit Todesfolge“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt insbesondere die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden des Opfers. Um sich nach § 251 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundtatbestand: §§ 249, 250 StGB
Zunächst muss der Täter einen Raub begehen. Dabei kann er einen (einfachen) Raub (§ 249 StGB) oder einen schweren Raub (§ 250 StGB) begangen haben.
Qualifikation: § 251 StGB
Durch den Raub muss der Tod des Opfers wenigstens fahrlässig (§ 18 StGB) herbeigeführt worden sein. Der Raub muss ursächlich für den Tod des Opfers gewesen sein. Außerdem muss sich die dem Grunddelikt anhaftende Gefahr in der schweren Folge realisiert haben (sog. „tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang“).
Vorsatz
Der Täter muss den Raub vorsätzlich begangen haben. Er muss diesen also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Den Tod des Opfers muss der Täter nicht gewollt haben. Es ist ausreichend, dass er den Tod fahrlässig herbeigeführt hat, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter dem Opfer bei dem Raub einen Schlag auf den Kopf versetzt, um die Beute zu erhalten. Dabei steht der Raub und nicht die Körperverletzung im Vordergrund. Wenn das Opfer an dieser Verletzung stirbt, handelt es sich um Raub mit Todesfolge.
Versuch
Eine Versuchsstrafbarkeit kommt in Betracht, wenn das Grunddelikt – der Raub – versucht wurde und dadurch der Tod fahrlässig eingetreten ist (sog. „erfolgsqualifizierter Versuch“).
Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutsgefährdung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei dem Raub mit Todesfolge handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.
Strafe
Der Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist daher nicht möglich.