Was ist eine „Sachbeschädigung“?
Die Sachbeschädigung ist eines der Delikte, die in Deutschland am häufigsten verwirklicht werden. Sie steht gemäß § 303 StGB unter Strafe. Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt bzw. zerstört oder das Erscheinungsbild der Sache vorsätzlich verändert.
Wann ist eine „Sachbeschädigung“ strafbar?
Der Straftatbestand der Sachbeschädigung schützt die Beeinträchtigung bzw. Verletzung von Eigentum durch eine andere Person.
Um sich nach § 303 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Fremde Sache
Die Sachbeschädigung kann nur an fremden Sachen verübt werden.
Unter einer Sache versteht das Gesetz jeden körperlichen Gegenstand, wie beispielsweise ein Auto oder Kleidung. Nach § 90a BGB werden Tiere gesetzlich wie Sachen behandelt, sodass die Verletzung oder Tötung von Tieren ebenfalls den Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllen kann. Hierbei ist jedoch der § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz) zu beachten, bei dem eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe droht, wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet wird oder diesem erheblich rohe oder länger anhaltende bzw. wiederholende Schmerzen oder Leiden zugefügt wird.
Unabhängig hiervon ist der wirtschaftliche Wert der Sache. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um eine wertvolle oder wertlose Sache handelt, die beschädigt oder zerstört wird. Zudem ist völlig irrelevant, ob die Sache beweglich oder unbeweglich ist, also ob sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es können folglich auch Hauswände oder Mauern Gegenstand der Sachbeschädigung sein.
Zudem muss die Sache fremd sein. Das ist sie, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Der Täter ist nicht Alleineigentümer, wenn er weder Eigentümer noch Besitzer der Sache ist. Eigentümer ist er, wenn er die rechtliche Sachherrschaft hat und folglich das umfassende Recht hat, mit der Sache nach seinem Belieben zu verfahren (§ 903 BGB). Besitzer ist er hingegen, wenn er die tatsächliche Gewalt über die Sache hat.
Die Sache darf auch nicht herrenlos sein. Herrenlos ist sie, wenn sie von Natur aus keinen Eigentümer hat. Dazu zählen unter anderem wilde (in Freiheit lebenden) Tiere, freie Luft oder fließendes Wasser. Verlorene oder vergessene Sachen sind jedoch nicht herrenlos, da sie trotz dieser Umstände im Eigentum eines anderen stehen.
Tathandlung: Beschädigen und Zerstören
Die Sachbeschädigung kann durch drei verschiedene Handlungsweisen des Täters herbeigeführt werden.
Nach § 303 Abs. 1 StGB muss die fremde Sache beschädigt oder zerstört werden. Unter Beschädigen versteht man eine vorübergehende, nicht unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache bzw. eine vorübergehende Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Das können beispielsweise das Verbeulen bzw. Zerkratzen von Kraftfahrzeugen, das Luftablassen aus mehr als einem (Auto-) Reifen, das Zerreißen oder Beschmutzen von Kleidung, das Verletzen von Tieren, das Abreißen oder Überkleben von Plakaten oder das Zerlegen einer Maschine in ihre Einzelteile sein.
Unter Zerstören versteht man hingegen die völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Sache. Hierunter fallen unter anderem das Verbrennen von Kleidung, das Zerstechen von (Auto-, Fahrrad-, etc.) Reifen, das Zerschlagen von Scheiben und das Töten von Tieren.
Straßenkunst: Graffiti und Sticker
Nach § 303 Abs. 2 StGB wird auch das nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter Strafe gestellt. Diese Handlungsweise ist dann erfüllt, wenn eine Sache ohne Substanzverletzung oder Gebrauchsminderung beschädigt wird. Hierunter fallen bislang nur die Fälle des Besprühens bzw. Bemalens von Flächen (sog. Graffiti), die aber ohne Verletzung der eigentlichen Substanz der Sache gereinigt werden können.
Führt jedoch die Reinigung von besprühten Wänden zu einer Substanzverletzung oder das Beschmieren von Kunstwerken zu einer ästhetischen Minderung, so gilt die Handlung weiterhin als Beschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB.
Ein Kreidebild auf der Straße ist danach nicht strafbar, da es sich schadlos wieder entfernen lässt. Ein Graffiti mit wasserfester Farbe steht hingegen unter Strafe.
Die Veränderung des Erscheinungsbildes muss dabei unbefugt, also ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten (zum Beispiel Mieter oder Pächter) erfolgen. Zudem darf die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein. Sie darf also nicht ohne nennenswerten Zeit- und Arbeitsaufwand zu beseitigen sein und sich nicht binnen kurzer Zeit von selbst wieder entfernen.
Unter den Tatbestand des § 303 StGB fällt auch das „wilde Plakatieren“ – also das Bekleben von Wänden, Türen, Ampeln und Laternen mit Stickern oder Werbung.
Vorsatz
Der Täter muss die Sachbeschädigung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die Sachbeschädigung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine Sachbeschädigung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Versuch
Auch der Versuch einer Sachbeschädigung steht gem. § 303 Abs. 3 StGB unter Strafe. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Verletzung der fremden Sache bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.
Strafantrag
Bei der Sachbeschädigung handelt es sich gem. § 303c StGB um ein relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat grundsätzlich nur dann durch die Justizbehörden geahndet wird, wenn der Geschädigte oder dessen gesetzlicher Vertreter einen Antrag stellt, sog. Privatklagedelikt (§ 374 StPO).
Ausnahmsweise erfolgt eine Ahndung jedoch auch ohne Antrag des Geschädigten, wenn die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Ein solches öffentliches Interesse liegt in der Regel dann vor, wenn die Tat den öffentlichen Rechtsfrieden empfindlich gestört hat und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist (§ 376 StPO iVm. Nr. 86 Abs. 2 RiStBV). Das liegt zum Beispiel bei besonderes rohen bzw. gefährlichen Handlungsweise oder bei besonders erheblichem Ausmaß der Tat vor.
Beispiele aus der Praxis
Sachbeschädigung durch Tiere
Beschädigt oder zerstört ein Tier eine fremde Sache, so muss sich der Tierhalter unter Umständen wegen einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB verantworten.
Handelt der Tierhalter vorsätzlich, also bewusst und gewollt oder nimmt die Sachbeschädigung durch sein Tier billigend in Kauf, so kann er wegen einer Sachbeschädigung bestraft werden. Das liegt beispielsweise vor, wenn der Tierhalter sein Tier gezielt auf eine Sache hetzt.
Handelt der Tierhalter bei der Beschädigung oder Zerstörung durch sein Tier jedoch „nur“ fahrlässig, so liegt keine Sachbeschädigung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Tierhalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Tierhalter vergisst, seinen Hund anzuleinen und dabei eine fremde Sache beschädigt wird.
Daneben kommt auch eine Körperverletzung nach § 223 StGB in Betracht, wenn der Tierhalter die Verletzung eines anderen Menschen durch sein Tier zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
Sachbeschädigung durch Kinder
Ein Kind kann sich wegen einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar machen, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 19 StGB). Auch hierfür muss es eine fremde Sache beschädigen oder zerstören. Wird die Sachbeschädigung dadurch ermöglicht, dass die Erziehungsberechtigten – in der Regel die Eltern – ihre Aufsichtspflicht verletzen, so könnten diese nach dem Zivilrecht haften.
Sachbeschädigung durch Handwerker
Wenn ein Handwerker eine fremde Sache vorsätzlich beschädigt oder zerstört, so kann er sich wegen einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbar machen. Daneben entstehen auch zivilrechtliche Ansprüche des Auftraggebers (Opfer), wobei jedoch der Betrieb für verursachte Schäden unter bestimmten Bedingungen haftet.
Strafe
Die Sachbeschädigung wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet.
Sachbeschädigung und Jugendstrafrecht
Ab 14 Jahren ist eine Strafe nach dem Jugendstrafrecht möglich. Die Differenzierung in Jugend- und Erwachsenenstrafrecht ist auf Grund des Alters und der Entwicklung des Jugendlichen erforderlich. Die Ausprägung des Jugendstrafrechts als Erziehungsstrafrecht, in dem nicht das Strafen, sondern die Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund steht, bietet andere grundlegende Sanktionsmöglichkeit. Die Strafbarkeit von Taten richtet sich weiterhin nach dem Strafgesetzbuch (StGB), wobei die Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) angepasst werden.
Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Wenn es die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters zulässt, können auch Heranwachsende bis 21 Jahre nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. Dabei ist besonders maßgeblich, ob der Heranwachsende zu der Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand und ob die Tatumstände auf eine jugendtypische Tat hinweisen.
Begeht der Jugendliche eine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB, so beträgt der Strafrahmen der Jugendstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahre (§ 18 Abs. 1 S. 1 JGG). Das Höchstmaß der für Heranwachsende beträgt zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 S. 1 JGG).
Wegen dem Vorrang des Erziehungsgedanken werden jedoch andere Sanktionsmittel vorrangig in Betracht gezogen. Es können statt der Jugendstrafe (Gefängnis) Erziehungsmaßregeln (z. B. Weisungen) oder Zuchtmittel (z. B. Verwarnung und Auflagen) verhängt werden.
Der Richter verhängt eine Jugendstrafe nur dann, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 JGG). Die Jugendstrafe kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden.
Straftaten mit Bezug zur Sachbeschädigung
Unterschied Brandstiftung – Sachbeschädigung durch Feuer
Ferner kann die Abgrenzung einer Sachbeschädigung von einer Brandstiftung schwierig sein. Das ist insofern wichtig, da Letzteres eine höhere Strafandrohung besitzt.
Bei den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 306 ff. StGB handelt es sich um besondere Fälle der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Eine Brandstiftung liegt nur dann vor, wenn die in den Straftatbeständen aufgeführten Objekte in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden. Solche Objekte sind beispielsweise Gebäude, Hütten, Warenlager, Kraftfahrzeuge oder Wälder und Wiesen.
Werden Gegenstände angezündet, die nicht in den Brandstiftungsdelikten abschließend geregelt sind, so liegt meist eine Sachbeschädigung, unter den oben genannten Voraussetzungen, vor. Das kann das Anzünden von Mülltonnen, öffentlichen Papierkörben, Sperrmüll und Müllbeuteln sein. Greift dieses Feuer jedoch unter Umständen jedoch auf umliegende Gebäude um, so kann wiederum eine Brandstiftung verwirklicht werden.
Folglich muss nicht jede Sachbeschädigung mit Elementen des Feuers eine Brandstiftung darstellen.